Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:030517BIXZB63.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 63/16
vom
3. Mai 2017
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg
am
3.
Mai 2017
beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Eine Partei kraft Amtes erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht wer-den können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die
die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfah-renskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als [X.] aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbe-sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichti-1
2
-
3
-
gen ([X.], Beschluss vom 21.
November 2013 -
IX
ZA 20/13, [X.], 79 Rn. 3 mwN).
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die vorhandene Masse gedeckt. Der Ertrag der beabsichtigten Rechtsverteidigung kommt deshalb aus-schließlich der einzigen [X.], der U.
AG, zugute. Dieser ist die Leistung eines Verfahrenskostenzuschusses möglich und zumut-bar. Bei einer Forderung von insgesamt etwa 230.000
Quote zwar nicht wesentlich. Dem Antragsteller entstehen im [X.] bei einem nach §
9 Satz 1 ZPO berechneten Gegenstandswert von (42 x
221,28
=) 9.293,76
jedoch Kosten von
(nur)
687,82
Rechtsbeschwerde
der weiteren Beteiligten zu 1
ohne Erfolg, hat die Zusam-menrechnung der Renten also Bestand, beträgt der Zuwachs der Masse bis Juni 2017 insgesamt 2.280
e-genden [X.] erst später abgeschlossen werden, er-
3
-
4
-
höht sich der im [X.] allein der Gläubigerin zugute kommende Betrag entsprechend. Die Gläubigerin würde mehr als das Dreifache des von ihr auf-zubringenden Vorschusses erhalten.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2016 -
K 55 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 12.07.2016 -
4 [X.] -
Meta
03.05.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. IX ZB 63/16 (REWIS RS 2017, 11600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11600
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 63/16 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Aufbringung des Prozesskostenvorschusses für den einzigen Insolvenzgläubiger
IX ZB 247/11 (Bundesgerichtshof)
V ZR 61/18 (Bundesgerichtshof)
V ZB 138/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 12/13 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.