Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. IX ZB 63/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11600

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030517BIXZB63.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 63/16

vom

3. Mai 2017

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg

am
3.
Mai 2017

beschlossen:

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Eine Partei kraft Amtes erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht wer-den können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die
die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfah-renskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als [X.] aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbe-sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichti-1
2
-

3

-

gen ([X.], Beschluss vom 21.
November 2013 -
IX
ZA 20/13, [X.], 79 Rn. 3 mwN).

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die vorhandene Masse gedeckt. Der Ertrag der beabsichtigten Rechtsverteidigung kommt deshalb aus-schließlich der einzigen [X.], der U.

AG, zugute. Dieser ist die Leistung eines Verfahrenskostenzuschusses möglich und zumut-bar. Bei einer Forderung von insgesamt etwa 230.000

Quote zwar nicht wesentlich. Dem Antragsteller entstehen im [X.] bei einem nach §
9 Satz 1 ZPO berechneten Gegenstandswert von (42 x
221,28

=) 9.293,76

jedoch Kosten von
(nur)
687,82

Rechtsbeschwerde
der weiteren Beteiligten zu 1
ohne Erfolg, hat die Zusam-menrechnung der Renten also Bestand, beträgt der Zuwachs der Masse bis Juni 2017 insgesamt 2.280

e-genden [X.] erst später abgeschlossen werden, er-

3
-

4

-

höht sich der im [X.] allein der Gläubigerin zugute kommende Betrag entsprechend. Die Gläubigerin würde mehr als das Dreifache des von ihr auf-zubringenden Vorschusses erhalten.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2016 -
K 55 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 12.07.2016 -
4 [X.] -

Meta

IX ZB 63/16

03.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2017, Az. IX ZB 63/16 (REWIS RS 2017, 11600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11600

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Zitiert

IX ZB 63/16

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IX ZB 68/13

IX ZR 130/10

IX ZB 31/10

4 T 11/16

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x

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