Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. V ZR 61/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7394

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618BVZR61.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 61/18
vom

21. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die gegen die bisherige Beklagte gerichtete
Klage auf Zahlung
die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte verurteilt, den auszukehren. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will sie insoweit die Zulassung der Revision erreichen.

Nachdem der Rechtsstreit wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, hat der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen. Er beantragt die [X.] für die Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Klägerin.
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II.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen.

Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes [X.], wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufge-bracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich
Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzun-gen liegen nicht vor. Der Insolvenzverwalter ist zwar Partei kraft Amtes. Er hat auch dargelegt, dass die Kosten aus der Masse nicht gedeckt werden können. Es ist aber davon auszugehen, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 21.
Januar
2016 -
IX
ZB
24/15, WM
2016, 425 Rn.
14) zuzumuten ist, die Kos-ten aufzubringen.

1. Zuzumuten sind Vorschüsse auf Prozesskosten nur Gläubigern, [X.] die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwar-tender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem [X.] durch den Insolvenzverwalter deutlich größer sein wird. Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Insolvenzverwalters, das Prozess-
und das [X.] und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (Senat, [X.] vom 3. Mai 2012
[X.] 138/11, NZI
2012, 626 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 3. Mai 2017
IX
ZB
63/16, [X.], 546 Rn. 2, jeweils mwN). Der [X.] hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies 3
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gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubi-gern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist ([X.], Beschluss vom 19.
Mai
2015
II
ZR
263/14, Z[X.]
2015, 1465 Rn. 4).

2. Hieran gemessen ist von der Zumutbarkeit der [X.] auszugehen.

Nach Darstellung des Insolvenzverwalters könnte bei erfolgreicher Rechtsverteidigung eine Freigabe nicht lediglich der
von der Klägerin verlang-gesamten sich auf dem [X.] befindli-chen Betrages von 158. Nimmt man aufgrund des [X.] (ein Vollstreckungsrisiko besteht nicht) hier-von einen Abschlag von 20% vor, beliefe sich die Masse nach Abzug der Insol-r-de zu einer Quote für die im Rang des § 38 [X.] zu bedienenden Forderungen, deren Höhe nach dem Vorbringen des Insolvenzverwalters 318.319e-trägt, von 26,7% führen.

Für die beabsichtigte Verteidigung gegen die [X.] muss der Insolvenzverwalter ausgehend von einem Streitwert (vgl. [X.], [X.] vom 10. September 2015 -
IX ZR 17/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 19.
Mai 2015 -
II ZR 263/14, Z[X.] 2015, 1465 Rn. 7) von 8.766,02

n-den.

Nach dem von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Auszug der [X.], gibt es drei Großgläubiger, in der Tabelle unter Nr. 7, 16 und 17 gelistet, die mit jeweils mehr als 5% an den festgestellten Forderungen beteiligt 6
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sind und denen deshalb grundsätzlich eine Vorschussleistung zumutbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2015 -
II ZR 263/14, Z[X.] 2015, 1465 Rn. 8). Diese Gläubiger haben festgestellte Forderungen in Höhe von insgesamt

erhalten. Im Falle einer erfolgreichen Prozessführung würden sie mehr als das Achtfache des vorzuschießenden Betrags von 8.766,02 zu erwartenden Vorteile den Aufwand deutlich überwiegen (vgl. [X.], [X.] vom 3. Mai 2017 -
IX [X.]/16, NZI
2017, 546).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Insolvenzverwalter in dieser Konstellation nicht zumutbar sein könnte, die [X.] durch drei [X.] zu koordinieren. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht. Aus der Ent-scheidung des [X.] vom 6. März 2006 ([X.], [X.],

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682 Rn. 15), dem ein Fall mit fünf Großgläubigern zugrunde lag, folgt kein [X.] Ergebnis. Die Annahme der Unzumutbarkeit beruhte auch dort auf einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände, bei der die Anzahl der [X.] lediglich einen Abwägungsumstand darstellte (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2015
II ZR 263/14, Z[X.] 2015, 1465 Rn. 9).

Stresemann

Schmidt-Räntsch Weinland

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2012 -
22 [X.] -

KG
Berlin, Entscheidung vom 05.02.2015 -
22 [X.] -

Meta

V ZR 61/18

21.06.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. V ZR 61/18 (REWIS RS 2018, 7394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Zumutbarkeit von Vorschüssen auf die Prozesskosten)


IX ZB 29/17 (Bundesgerichtshof)


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V ZB 138/11

II ZR 263/14

IX ZB 63/16

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