Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZA 12/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2269

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.] 12/13
vom

9. Oktober 2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.] und die Richter [X.] und Grupp

am
9. Oktober
2014
beschlossen:

Der Antrag des
Klägers
zu
2, ihm
für die Durchführung des Ver-fahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 16.
Mai 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar im Blick auf einen Zulas-sungsgrund hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig, § 114 Abs.
1 Satz
1 ZPO. Dem Antragsteller als Partei kraft Amtes kann jedoch Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil den
am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, §
116 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO.

1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumu-ten,
welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als 1
2
-

3

-
Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind ins-besondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu [X.] ([X.], Beschluss vom 13. September 2012 -
IX [X.] 1/12, [X.], 2198 Rn.
2; vom 4. Dezember 2012 -
II
[X.] 3/12, [X.], 82 Rn.
2; vom 26.
September 2013 -
IX [X.], [X.], 2025 Rn.
12; vom 21. [X.] -
IX
[X.] 20/13, [X.], 79 Rn.
3; jeweils mwN).

2. Hieran gemessen ist jedenfalls der [X.]

(Gläubigerin Nr.
17/18
der Tabelle Anlage AS
4), deren Forderungen
in Höhe von 1.200.204,62

(Nr. 17) und 17.588,01

18)
festgestellt sind, die Aufbrin-gung der Verfahrenskosten zuzumuten. Ihre Forderungen
betragen
ca. 39
% aller festgestellten Forderungen von ca.
3,1
Mio.

r-derungen. Bei vollem Klageerfolg und voller Realisierbarkeit würde der Masse ein Betrag von ca. 1,39
Mio.

Juli 2009 zuflie-ßen. Bei einer dann zu verteilenden Masse von unterstellt nur 1
Mio.

sich eine Insolvenzquote von 32
%. Je nach Ausfall des Gläubigers Nr.
12 und weiterer Ausfallgläubiger könnte sich die Quote noch erhöhen. Die Gläubigerin Nr.
17/18 würde dann mindestens 384.000

sie die Kosten eines durchgeführten Revisionsverfahrens von ca. 54.000

l-lein tragen müsste, das ungefähr Siebenfache ihres Einsatzes.

Wenn man das Prozess-
und Vollstreckungsrisiko mit 50
% ansetzt, so ergäbe sich einschließlich Zinsen ein Massezufluss von ca. 830.000

ergäbe sich eine Quote von ca. 21
%; die Gläubigerin Nr.
17/18 erhielte mehr als 250.000

Auch ein solches Kostenrisiko ist der Gläubigerin zumutbar.

3
4
-

4

-

Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist dagegen unbeachtlich ([X.], Beschluss vom 13.
September 2012, aaO Rn.
6; vom 21.
November 2013, aaO Rn.
4).

Vill
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
6 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
14 [X.]/12 -

5

Meta

IX ZA 12/13

09.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZA 12/13 (REWIS RS 2014, 2269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2269

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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