Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17642

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Gegenstand

Zuständigkeitsbestimmung bei Strafvollstreckung: Beendigung des Befasstseins einer Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Wechsel des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt


Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des [X.] vom 28. März 2007 und den Urteilen des [X.] vom 16. Juni 2009 und 1. April 2010 beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] zuständig.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d [X.], 2 [X.]) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das [X.] hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d [X.], 2 [X.]) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d [X.], 2 [X.]) verurteilt. Nach Widerruf der zwei Bewährungen befand sich die Verurteilte zur Vollstreckung der drei Strafen ab dem 14. Oktober 2012 in der [X.]. Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 setzte die mit dem Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des [X.] die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen mit Wirkung zum 18. Juni 2013 zur Bewährung aus; die Verurteilte wurde am 18. Juni 2013 aus der [X.] entlassen. Nachdem sie mit Strafbefehl des [X.] vom 24. Juni 2015 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war, hat das [X.] mit Beschlüssen vom 25. September 2015 und 13. Oktober 2015 die Bewährungszeit in den drei vorgenannten Sachen verlängert. Vom 2. Juni 2016 bis zum 21. Juni 2016 wurde gegen die Verurteilte in der [X.] die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.

2

Mit Verfügung vom 16. August 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] die drei Sachen an die Strafvollstreckungskammer des [X.] zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist indes der Auffassung, ihre Zuständigkeit sei nicht begründet, weil die Zuständigkeit des [X.] gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Denn die Strafvollstreckungskammer des [X.] sei noch mit der Entscheidung befasst. Zwar habe sie die Bewährungszeit in den drei Sachen verlängert; der Beschluss sei aber der Verurteilten (noch) nicht bekannt gemacht worden. Das [X.] hat die Sachen dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen, da die [X.] und [X.] in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte - des [X.] und des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.] - fallen. Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die weitere Bewährungsüberwachung und etwa erforderlich werdende Nachtragsentscheidungen im [X.] örtlich zuständig ist.

4

Das [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 [X.], [X.], 59, 60). Dass gegen diese Beschlüsse weiterhin die Beschwerde möglich ist (§ 453 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz [X.]), ist unerheblich; das [X.] hat mit Beschlussfassung und -absetzung abschließend entschieden, ohne dass es auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses ankommt. Auch der Eintritt der Rechtskraft ist insoweit unerheblich (Senat, Beschluss vom 29. September 2016 - 2 ARs 42/16, Rn. 6). Anderenfalls könnten diejenigen Sachen, die durch einen Beschluss beschieden werden, der mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist, nur nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens abschließend entschieden werden, was dem Sinn der [X.] zuwider liefe.

5

Mit der Aufnahme der Verurteilten zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (dazu Senat, Beschluss vom 9. Oktober 1981 - 2 [X.], [X.], 223, 224) in die [X.] ist das Landgericht [X.] für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidungen im [X.] zuständig geworden, §§ 453b, 453 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Appl     

       

Krehl     

       

Zeng   

       

Bartel     

       

Grube     

       

Meta

2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 453b Abs 1 S 1 StPO, § 56f Abs 2 StGB, § 57 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16 (REWIS RS 2017, 17642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17642

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2 ARs 167/12

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