Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 2 ARs 388/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17627

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117B2ARS385.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.] 385/16
2 AR 221/16

2 [X.] 387/16
2 AR 220/16

2 [X.]
2 AR 223/16
vom
11. Januar 2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
betreffend

wegen Strafvollstreckung

Az.:
5d [X.] [X.]
Az.:
5d
[X.] [X.]
Az.:
5d [X.]
[X.]
-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. Januar 2017
beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei-dungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des [X.] vom 28. März 2007 und den Urteilen des
Amtsgerichts Schleswig vom 16. Juni 2009 und 1.
April 2010 beziehen, ist das Landge-richt -
Strafvollstreckungskammer -
[X.] zuständig.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28.
März 2007 (5d [X.], 2 [X.]) zu einer Freiheitsstrafe von zehn
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das [X.] hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d [X.], 2
[X.] 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d [X.], 2 [X.] 385/16)
verur-teilt. Nach Widerruf der zwei Bewährungen
befand sich die Verurteilte zur Voll-streckung der drei Strafen
ab dem 14. Oktober 2012 in der [X.]. Mit Beschluss vom 13. Juni 2013
setzte die mit dem [X.] nach §
57 Abs.
1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des Landge-richts
Lübeck
die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen
mit Wirkung zum 1
-
3
-
18.
Juni 2013 zur Bewährung aus;
die Verurteilte wurde am 18.
Juni 2013 aus der
[X.] entlassen. Nachdem sie mit [X.] des [X.] vom 24. Juni 2015 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war, hat das [X.] mit [X.] vom 25. September 2015 und
13. Oktober 2015 die Bewährungszeit in den drei vorgenannten Sachen
verlängert. Vom 2.
Juni 2016 bis zum 21.
Juni 2016 wurde gegen die Verurteilte
in der [X.] die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.]
als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] die drei Sachen
an die Strafvollstreckungskammer des [X.]
zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben.
Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist indes der [X.], ihre Zuständigkeit sei nicht begründet, weil die Zuständigkeit des [X.] gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Denn die Strafvoll-streckungskammer des [X.] sei noch mit der Entscheidung befasst. Zwar habe sie die Bewährungszeit in den drei Sachen verlängert; der Beschluss sei aber der Verurteilten (noch) nicht bekannt gemacht worden. Das Landgericht
Lübeck
hat die Sachen
dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen, da die [X.] und [X.] in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte -
des Oberlandesgerichts Schleswig und des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.]
-
fallen.
Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Er-2
3
-
4
-
gebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die weitere Bewährungsüberwachung und etwa erforderlich werdende Nachtrags-entscheidungen im [X.] örtlich zuständig ist.
Das Befasstsein
der Strafvollstreckungskammer des [X.] endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungs-zeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 -
2 [X.] 167/12, [X.], 59, 60). Dass gegen diese Beschlüsse weiterhin die Beschwerde möglich ist (§
453 Abs.
2 Satz
2, 2.
Halbsatz
aE
StPO), ist unerheblich;
das [X.] hat mit
Beschlussfassung und -absetzung
abschließend
entschieden, ohne
dass es auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses ankommt. Auch
der Eintritt der Rechtskraft ist
insoweit
unerheblich (Senat, Beschluss vom 29. Sep-tember 2016 -
2
[X.] 42/16, Rn. 6). Anderenfalls
könnten diejenigen Sachen, die durch einen Beschluss beschieden werden, der mit der einfachen Be-schwerde angreifbar ist, nur nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens ab-schließend entschieden werden, was dem Sinn der Konzentrationsregeln zuwi-der liefe.
4
-
5
-
Mit der Aufnahme
der
Verurteilten zur Vollstreckung der [X.] (dazu Senat, Beschluss vom 9. Oktober 1981

2 [X.] 293/81, [X.], 223, 224) in die [X.] ist
das Landgericht [X.] für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidungen im [X.] zuständig geworden, §§ 453b, 453 Abs.
1 Satz
1, 462a Abs. 1 Satz
1 StPO.
Appl [X.]Zeng

Bartel Grube
5

Meta

2 ARs 388/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 2 ARs 388/16 (REWIS RS 2017, 17627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17627

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2 ARs 167/12

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