Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 StR 50/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2378

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[X.] DES [X.]/01vom6. Juni 2001in der [X.] gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Juni 2001,an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.],[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. Dr. Fischer,[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Juni 2000, soweit der Angeklagte in [X.] 1.1; 1.4 bis 1.9; 1.11; 1.12; 1.14 bis 1.26; 1.28 bis 1.74;2.1; 2.3 und 2.6 freigesprochen wurde, mit den Feststellungenaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe [X.] und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] neun Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehle-rei in einer Vielzahl von Fällen sowie vom Vorwurf des mehrfachen gewerbs-mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen.Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,mit der sie die Verletzung materiellen Rechts [X.] -Das Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat [X.]. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Seine Begründung genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellen-den Anforderungen nicht (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der [X.] wie hier - den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von Anklagepunktenfrei, so muß er in den Urteilsgründen den [X.], die hierzu getroffe-nen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Er-wägungen mitteilen ([X.]/[X.], [X.]. § 267 Rdn. 33m.w.[X.]). Diese Mindestvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Urteil leidet [X.] und [X.]. Es ist zu besorgen, daß der Freispruchdarauf beruht.1. Der jeweilige [X.] wird nicht nach Tatzeit, Art und [X.] sowie der [X.] konkretisiert aufgewiesen. Dies istbei der Vielzahl der Taten zur Unterscheidung ähnlich gelagerter Fälle mitgleichartigen Waren zwingend geboten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-spruch 3). Eine Bezugnahme auf die Anklagepunkte ist insoweit nicht zulässig.Das Urteil muß aus sich selbst heraus verständlich sein.2. Die Urteilsgründe beschränken sich hier zu den jeweiligen bloß nume-risch aufgeführten Anklagepunkten im wesentlichen auf die Mitteilung, daß derbestreitende Angeklagte durch die benutzten Beweismittel nicht überführt wer-den konnte. Es mag zwar sein, daß in der Hauptverhandlung zum eigentlichenTatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden können. Dann muß aberdie Begründung so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, obdem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl.BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5, 7).- 5 -3. Auch läßt das Urteil eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf die über-wachten Telefongespräche und die Aussagen des [X.]vermissen.Das [X.] begnügt sich in einer Vielzahl von Fällen mit der Feststellung,der Zeuge S. habe den Ankauf, Verkauf bzw. Handel nicht bestätigt. [X.] Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und seiner Beziehung zum [X.] sich der Tatrichter nicht auseinander. Dazu war er schon deshalb ge-drängt, weil er den entlastenden Bekundungen dieses Zeugen im Falle [X.] des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Glauben geschenkt hat.Vizepräsident Dr. [X.] Detter [X.]ist infolge Urlaubs ver-hindert, seine Unterschriftbeizufügen. Detter Fischer Elf

Meta

2 StR 50/01

06.06.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 StR 50/01 (REWIS RS 2001, 2378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2378

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