Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. 2 StR 524/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3445

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 524/00vom21. Februar 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzender,[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -[X.] 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil [X.] [X.] vom 28. Juni 2000 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte wegen [X.] und Handel-treibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde (Fälle [X.] und [X.]) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.I[X.] 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannteUrteil werden verworfen.2. Die Kosten dieser Rechtsmittel und die den Angeklagten in-soweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-kasse zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Handeltreibens [X.] wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen [X.] zu [X.] von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten[X.] wegen "Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz"(Waffenhandel) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, da-von in einem Fall in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im übrigen hat es beide [X.] tatsächlichen Gründen freigesprochen.Der Angeklagte [X.] rügt mit seiner Revision die Verletzung materi-ellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen [X.] der beiden Angeklagten und rügt ebenfalls die Verletzung mate-riellen Rechts.Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] hat in dem aus der Urteils-formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Gene-ralbundesanwalt nur vertreten werden, soweit sie sich gegen den [X.] Angeklagten [X.] in den [X.], 1-4 richten, sind insgesamt unbe-gründet.[X.] Revision des Angeklagten [X.] 1. Der Schuldspruch wegen [X.] (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB -Fall III, 6) hat keinen Bestand.Das [X.] hat hierzu im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagteübergab dem Zeugen [X.] bei einem Betäubungsmittelverkauf als Wechselgeld- 5 -u.a. einen gefälschten [X.]. Später rief der Angeklagte den Zeugenan, um den falschen Geldschein zurückzufordern. Der Angeklagte kam [X.] zu dem vereinbarten [X.]. Der Zeuge gab das Falschgeld [X.]. Es wurde zur Bezahlung bei einem Bordellbesuch verwandt.Damit hat das [X.] lediglich den äußeren Tathergang [X.], daß der Angeklagte Falschgeld als echt in Verkehr gebracht hat (§ 147StGB). Der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert aber über [X.] hinaus, daß der Täter hinsichtlich des Falschgelds zuvor eineHandlung nach Nr. 1 oder 2 dieser Vorschrift begangen hat, das heißt, der [X.] muß sich das Falschgeld in der Absicht verschafft haben, daß es als echt [X.] gebracht oder ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oderdaß der Täter es in dieser Absicht nachgemacht oder verfälscht hat. Das Land-gericht hätte daher prüfen müssen, ob sich der Angeklagte das Falschgeld indieser Absicht verschafft, es nachgemacht oder verfälscht hat. [X.] fehlen jedoch.Das angefochtene Urteil äußert sich auch nicht dazu, ob der [X.] gehandelt hat. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Denn [X.] offenbarte dem Zeugen [X.] von sich aus, daß der Geldschein falschwar und erklärte sich zunächst auch bereit, ihn zurückzunehmen.2. [X.] nicht bestehen bleiben, weil das in Betracht kommende [X.] (§§ 146, 147 StGB) hier mit dem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in Tateinheit steht. Zum Handeltreiben gehört auch die [X.] der Kaufpreiszahlung einschließlich der etwa erforderlichen Rückgabe [X.]. Das Handeltreiben trifft daher mit der Weitergabe des Falsch-gelds teilweise in derselben Handlung zusammen. Werden durch [X.] 6 -Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so ist - auch wenn nur die Anwendungeines der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegender Tat im ganzen aufzuheben (vgl. [X.], 276).3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen [X.] [X.] mit Betäubungsmitteln entfallen die zugehörigen Einzelfrei-heitsstrafen. Dies hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.I[X.] Revisionen der [X.] Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. Die Teil-freisprüche der beiden Angeklagten halten der sachlich-rechtlichen Prüfungstand.Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der [X.] dem [X.] zunächst die Tatsachen mitteilen, die er für erwiesenhält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die füreinen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getrof-fen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisi-onsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung [X.] unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstandbildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und der Freispruch auf recht-lich einwandfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-spruch 2-5, 7, 8). Bei aller Pflicht zur umfassenden Darstellung ist der Tatrich-ter aber nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von [X.] des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos an-zuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11, 12).Den danach zu stellenden Anforderungen werden die - teilweise aller-dings knapp gefaßten - Urteilsgründe gerecht. Soweit in der [X.] -zum eigentlichen Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden konn-ten, blieb auch nichts, was zur Überzeugung des Gerichts zum Tatvorwurf alserwiesen hätte festgestellt und mitgeteilt werden können. Die Beweiswürdigungselbst läßt keine Lücken oder Widersprüche erkennen, sie verstößt nicht ge-gen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist [X.] nicht unklar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß das [X.] nicht weitere Einzelheiten zum Inhalt der als Beweismittel verwerteten ab-gehörten Telefongespräche mitgeteilt hat. Die aus den [X.] ge-zogenen Schlußfolgerungen sind möglich und naheliegend, zwingend brau-chen sie nicht zu sein. Zu den einzelnen Tatvorwürfen ist ergänzend zu [X.] des Angeklagten [X.]:Dem Angeklagten [X.] legt die Staatsanwaltschaft fünf weitere Ta-ten zur Last, die das [X.] nicht für erwiesen hält [X.], 1-5). Diese Be-wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.(1) Der Angeklagte hat bestritten, bei [X.] eine Pistole zum Weiterverkaufbestellt zu haben [X.], 1). Er hat sich dahin eingelassen, er habe die Waffe le-diglich einmal ansehen wollen. Diese Einlassung hielt das [X.] für nichtwiderlegbar. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem als einziges Beweismit-tel zur Verfügung stehenden Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und[X.] [X.] selbst hat als Zeuge die Auskunft verweigert (§ 55 StPO). Der Inhalt desTelefonats war ersichtlich derart wenig beweiserheblich, daß eine nähere Be-gründung und inhaltliche Wiedergabe des Telefongesprächs entbehrlich war.Belegt wird dies auch dadurch, daß im [X.], 3 der als relevant in Betrachtkommende Gesprächsinhalt wörtlich wiedergegeben [X.] -(2) Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, er habe einen "linksdrehen-den" Revolver zum Weiterverkauf erworben [X.], 2), hat er sich dahin [X.], er habe bei [X.] eine Vitrine mit einer linksherum laufenden Uhr gekauft, [X.] noch in Besitz habe. Diese Einlassung hält das [X.] für nicht wider-legt. Die Einlassung werde durch [X.] bestätigt, der ein [X.] und auch Scherzartikel verkaufe. Etwas anderes ergebe sich nicht ausdem von der Anklage als Beweismittel angeführten 29-minütigen Telefonge-spräch des Angeklagten mit [X.] Auch hier erschien dem [X.] der Be-weiswert des Gesprächs für den [X.] ersichtlich als so gering, daß [X.] erübrigte, seinen Inhalt näher darzulegen. Auch die [X.] dies letztlich nicht in [X.]) Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten auch das [X.] [X.], 3). Der Angeklagte hat bestritten, [X.] solche Waffe besessen zu haben. Das Gegenteil hält das [X.]nicht für erwiesen. Zwar habe der Zeuge [X.]den Zeugen Sch. in einemabgehörten Telefonat gefragt: "Ist das für dem seine [X.]?", wobei sichdas "dem" möglicherweise auf den Angeklagten bezog. Beide [X.] ihrer Vernehmung aber keine Angaben dazu machen können, ob der Ange-klagte eine solche Waffe besessen habe. Wenn das [X.] bei dieserBeweislage annimmt, der Inhalt des im übrigen ersichtlich nicht beweiserhebli-chen Gesprächs lasse nicht "zwingend" auf den Waffenbesitz des [X.], läßt dies nicht besorgen, die Strafkammer habe die Anforderungenan die richterliche Überzeugungsbildung überspannt.(4) Der Angeklagte soll ferner eine gebrauchte Schußwaffe für 3.000 [X.] den Zeugen [X.] verkauft haben [X.], 4). Der Angeklagte hat die Tat bestrittenund sich dahin eingelassen, er habe [X.] keine Waffe zum Schutz eines be-- 9 -freundeten Mädchens besorgt. Soweit in einem abgehörten Telefongesprächmit "Toni" hiervon die Rede sei, handele es sich um "Geschwätz." [X.] hat alsZeuge erklärt, er habe nie eine Waffe bei dem Angeklagten bestellt oder er-worben. Einen [X.] hält das [X.] auch in diesem Fall nicht fürgeführt. Diese Beweiswürdigung macht hinreichend deutlich, daß in dem abge-hörten Telefonat zwar über eine Waffe zum Schutz einer Freundin gesprochenwurde, daß die Einlassungen des Angeklagten, es habe sich um nicht ernstgemeintes "Geschwätz" gehandelt, mit den verfügbaren Beweismitteln abernicht widerlegt werden konnte. Etwas anderes mußte sich dem [X.]nicht deshalb aufdrängen, weil der Angeklagte noch in drei weiteren - ebenfallsnicht nachweisbaren - Fällen wegen des unerlaubten Umgangs mit Schußwaf-fen angeklagt ist.(5) Das [X.] hat nicht feststellen können, daß der [X.] [X.] Staatsangehörigen "[X.]" eine gefälschte [X.]Identitätskarte verkauft hat [X.], 5). Die Beweiswürdigung hierzu läßt [X.] nicht erkennen. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. "[X.]" warals Zeugin nicht verfügbar. Die vernommenen Zeugen haben von ihrem Aus-kunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Urteil läßt nicht erkennen,daß insoweit Vernehmungsbeamte vernommen wurden. Eine zulässige Aufklä-rungsrüge wurde nicht erhoben.2. [X.] des Angeklagten [X.] Auch hinsichtlich des Angeklagten [X.] genügt das Urteil den [X.], die an die Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Grün-den zu stellen [X.] 10 -(6) Im [X.], 6 wird ausreichend begründet, weshalb die [X.] Angeklagten nicht zu widerlegen war, seine Vermittlungsbemühungen beimversuchten Erwerb von [X.] durch eine [X.] Tätergruppeseien aus Angst vor erpresserischen Methoden seiner Landsleute nur vorge-täuscht gewesen. Da das Geschäft nicht durchgeführt wurde und die von [X.] weitergegebene Telefonnummer des möglichen Lieferanten, [X.] wußte, unrichtig war, bedurfte es einer näheren Erörterung der von der Be-schwerdeführerin genannten Umstände nicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5Freispruch 11).(2) Der Tatvorwurf im [X.], 7 (Beschaffung und Verkauf gefälschterAusweispapiere) ist durch die Wiedergabe des [X.] hinreichend mitgeteilt. Feststellungen hierzu konnten nichtgetroffen werden. Die Belastungszeugen haben in der Hauptverhandlung [X.] verweigert. Andere Beweismittel sind aus den Urteilsgründen nicht zuerkennen. Eine zulässige Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.[X.] [X.] Rothfuß [X.] Elf

Meta

2 StR 524/00

21.02.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. 2 StR 524/00 (REWIS RS 2001, 3445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3445

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