Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.11.2014, Az. 29 W (pat) 50/11

29. Senat | REWIS RS 2014, 899

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „PMCOMPETENCE (Wort-Bildmarke)/P.M.“ – teilweise Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bis -identität - keine unmittelbare klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr - mittelbare Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 23 752

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung 2. Juli 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin Akintche

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 18. Februar 2011 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 395 33 432 zurückgewiesen wurde für die Waren und Dienstleistungen

Computersoftware; Datenträger mit gespeicherter Computersoftware; optische Datenträger; Computerprogramme (gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar); Hardware für die Datenverarbeitung soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Teile vorgenannter Waren; Druckereierzeugnisse; Bücher; Zeitschriften; Zeitungen; Broschüren; Schriften (Veröffentlichungen); Handbücher; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren und Schriften (Veröffentlichungen); Online Publikation von elektronischen Büchern, Zeitschriften und Schriften (Veröffentlichungen); Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer).

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 33 432 wird die Löschung der Marke 307 23 752 für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

3. Die Kostenanträge der Verfahrensbeteiligten werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 11. April 2007 angemeldet und am 10. August 2007 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter der Nummer 307 23 752 eingetragen worden für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42.

3

Gegen diese Markeneintragung, die am 14. September 2007 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der am 16. August 1995 angemeldeten und am 23. April 1996 eingetragenen Wortmarke 395 33 432

[X.]

4

die für die Waren und Dienstleistungen (ungruppiert)

5

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; [X.], Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, einschließlich von Datenverarbeitungsgeräten und Computern als Bestandteile von Datennetzen und zur Teilnahme an der Kommunikation in Datennetzen; [X.]eriodische und nichtperiodische [X.] sowie [X.]hotographien einschließlich von [X.]n, von Teilen von [X.]n und von [X.]hotographien, die auf Datenträgern gespeichert sind und/oder über Datennetze übermittelt werden; Werbung, einschließlich der Werbung mit Hilfe von Datenträgern und/oder in Datennetzen; Veranstaltung von Reisen, einschließlich der Reiseveranstaltung mit Hilfe von Datenträgern und Datennetzen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten, einschließlich solcher Dienstleistungen mit Hilfe von Datenträgern oder Datennetzen; Dienstleistungen eines Verlages, einschließlich von [X.] mit Hilfe von Datenträgern oder Datennetzen; Erstellen von [X.]rogrammen für die Datenverarbeitung, einschließlich von [X.]rogrammen im Zusammenhang mit Datenträgern oder Datennetzen

6

geschützt ist, zunächst unbeschränkt Widerspruch eingelegt, mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 ihren Widerspruch aber dann beschränkt. Der Widerspruch richtet sich nur noch gegen folgende Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke:

7

Klasse 09: Computersoftware; Datenträger mit gespeicherter Computersoftware; optische Datenträger und Magnetdatenträger; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Hardware für die Datenverarbeitung, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer, [X.]eripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie Teile vorgenannter Waren; Unterrichtsapparate und Unterrichtsinstrumente;

8

Klasse 16: [X.]apier, [X.]appe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; [X.]; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bücher; [X.]schriften; [X.]ungen; Broschüren; Schriften (Veröffentlichungen); Handbücher;

9

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung auf dem Gebiet des [X.]rojektmanagements; organisatorisches [X.]rojektmanagement; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung und [X.]flege von Daten in Computerdatenbanken; [X.]ersonalmanagementberatung; [X.]ersonalvermittlung; Stellenvermittlung; Herausgabe von Werbetexten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Ausbildung und Fortbildung auf dem Gebiet des [X.]rojektmanagements; Unterricht und Erziehung mit theoretischen und praktischen Übungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung von Büchern, [X.]schriften, [X.]ungen, Broschüren und Schriften (Veröffentlichungen); Online [X.]ublikation von elektronischen Büchern, [X.]schriften und Schriften (Veröffentlichungen); Herausgabe von Texten zur Ausbildung und Fortbildung auf dem Gebiet des [X.]rojektmanagements; Desktop-[X.]ublishing (Erstellen von [X.]ublikationen mit dem Computer); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke;

Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines [X.]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Installation und Wartung von Computersoftware; Design von Computersoftware; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Vermietung von Computersoftware.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit am 9. Mai 2008 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat daraufhin eine Reihe von Unterlagen, unter anderem eine eidesstattliche Versicherung des Verlagsleiters der [X.] bei der Widersprechenden [X.] vom 3. Februar 2009, [X.] des Magazins [X.], mehrere Originalexemplare des Magazins, verschiedene Anzeigenstatistiken, [X.]reislisten für Werbung, zahlreiche Screenshots von Webseiten vorgelegt.

Im Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke erklärt, die Einrede der Nichtbenutzung werde für die [X.] und -dienstleistungen „[X.]eriodische und nichtperiodische [X.]; sonstige [X.] auf Datenträgern; [X.], Schallplatten; [X.], die über Datennetze übermittelt werden; Unterhaltung; [X.]; kulturelle Aktivitäten“ nicht weiter aufrecht erhalten. Hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen „Fotografien; Fotografien, die über Datennetze übermittelt werden; Werbung; Erziehung und Ausbildung“, auf die sich die Glaubhaftmachung beziehe, sei keine rechtserhaltende Benutzung belegt; hier scheine die Widersprechende die Funktion einer Marke und ihre tatsächliche Benutzung zu verkennen.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] eine [X.] verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke teilweise aufrechterhaltene Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke könne dahingestellt bleiben, weil selbst bei unterstellter Benutzung eine [X.] nicht vorliege. Es bestehe teilweise Identität zwischen den Waren und Dienstleistungen. Die Widerspruchsmarke verfüge lediglich für [X.] über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, im Übrigen sei durchschnittliche Kennzeichnungskraft anzunehmen. Vor diesem Hintergrund müsse die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalten, diesen strengen Anforderungen werde die angegriffene Marke jedoch gerecht. Die Vergleichsmarken unterschieden sich in jeder Hinsicht wegen des zusätzlichen Bestandteils „[X.]“ und der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke ausreichend deutlich. Die jüngere Marke werde auch nicht durch den [X.]“ geprägt. Der Endbestandteil „[X.]“ könne nicht weggelassen oder vernachlässigt werden, weil die Marke als ein zusammenhängender Begriff im Sinne von einer Kompetenz für etwas, das als „[X.]“ bezeichnet werde, erscheine. Schließlich liege eine Serienmarkenverwechslung nicht vor. Die sich gegenüberstehenden Marken seien unterschiedlich gebildet und die Buchstabenfolge „[X.]“ sei kaum als Serienzeichen geeignet, da sie häufig auch in Marken anderer Unternehmen Verwendung finde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt, unter anderem eine weitere eidesstattliche Versicherung des [X.] vom 4. Mai 2011. Sie ist der Auffassung, eine Benutzung sei auch für „Fotografien, Werbung und Erziehung sowie Ausbildung“ ausreichend glaubhaft gemacht. Unter der Widerspruchsmarke „[X.]“ würden in dem Magazin „[X.]“ und unter [X.] in großem Umfang Werbeanzeigen für Dritte veröffentlicht; sie nutze die Widerspruchsmarke somit für Werbung, was die beiliegenden Magazine sowie Screenshots der [X.]seiten der [X.] und der [X.], welche hundertprozentige Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin seien, belegten. Die Beschwerdeführerin benutze die Widerspruchsmarke zudem für Veranstaltung von Reisen und sportliche und kulturelle Aktivitäten, was die in den Jahren 2006 bis 2009 jährlich durchgeführte Reiseveranstaltung „[X.] Wissen Live“ in den Orten [X.] und [X.], die in den Jahren 2006 bis 2009 durchgeführte Veranstaltung „[X.] WIESN Live“, die Leserreisen, die von der Lizenznehmerin [X.] in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführt wur- den, die Wettbewerbe „[X.] Gala der Innovationen“ im Jahre 2005 sowie ein Fotowettbewerb im Jahre 2011 als auch der in den Jahren 2005 und 2006 zweimal durchgeführte Innovationswettbewerb, bei denen den Gewinnern der „[X.] W.I.N. [X.]RD“ verliehen wurde, sowie die Beteiligung an einem jährlichen Geschichtspreis der Sender „[X.]“ und „[X.]“ seit 2005 belegten. Die Widerspruchsmarke werde zudem umfangreich für die Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung genutzt, was den auf der Website [X.] bereitgestellten interaktiven Angeboten, nämlich [X.], Spiele und Quizze, zu entnehmen sei. Bei den Fotografien handle es sich schließlich nicht um bloße Hilfsmittel bei der Herstellung und dem Vertrieb des Magazins „[X.]“, sondern die [X.]schrift zeichne sich vielmehr in ihren Beiträgen durch vielfältige großformatige Fotografien aus, wodurch sich die [X.]schrift von anderen [X.]rintprodukten abhebe; zudem sei unter der Marke [X.] im Jahre 2005 ein redaktioneller Fotowettbewerb durchgeführt worden. Die Marke „[X.]“ werde auch seit 1996 für ein umfangreiches [X.]angebot unter der [X.]seite [X.] bezüglich der Waren Fotografien, die über Datennetze übermittelt werden, genutzt.

Der Widerspruchsmarke komme eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung zu. Sie werde seit 1978 für eine monatlich erscheinende [X.]schrift verwendet, die an so gut wie jedem [X.]schriftenkiosk erhältlich sei; seit dem [X.] werde sie mit einer durchschnittlichen Auflagenstärke von bis zu über … verkauften Exemplaren vertrieben. Hinzu trete das umfassende [X.]angebot, welches beispielsweise im [X.] … Visits erzielt habe. Die Widersprechende tätige ständig erhebliche Investitionen, um die [X.]räsenz der Marke „[X.]“ am Markt noch zu erhöhen. So habe sie in den Jahren 2005 bis 2008 jeweils zwischen … und … [X.] € für Werbung in das eigene Marketing für ihre Marke „[X.]“ aufgewendet. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft komme der Widerspruchsmarke zudem nicht nur für „[X.]“ sondern im Wege der Ausstrahlungswirkung auch für „[X.], Schallplatten; [X.]hotographien; …einschließlich von [X.]n, von Teilen von [X.]n und von [X.]hotographien, die auf Datenträgern gespeichert sind und/oder über Datennetze übermittelt werden; Unterhaltung…, einschließlich solcher Dienstleistungen mit Hilfe von Datenträgern oder Datennetzen; und Dienstleistungen eines Verlages, einschließlich von [X.] mit Hilfe von Datenträgern oder Datennetzen“ zu. Insbesondere erstrecke sich die Ausstrahlungswirkung in der heutigen [X.] auch auf Computersoftware in Klasse 9. Denn jede App sei heute nicht nur einfache Textdatei, sondern Software, die der Verlag seinen Lesern anbiete. Zwischen den Waren und Dienstleistungen der Vergleichsmarken bestehe teilweise Identität und im Übrigen hochgradige Ähnlichkeit. Die angegriffene Marke werde sowohl klanglich als auch bildlich durch die mit der Widerspruchsmarke praktisch identische Buchstabenfolge „[X.]“ geprägt, während der weitere Bestandteil „[X.]“ zurücktrete. Die [X.]rägung ergäbe sich zum einen aus der Stellung am Beginn des Kennzeichens und zum anderen daraus, dass sie von dem Rest der Bezeichnung ohne weiteres abtrennbar sei, da der Verkehr die Buchstabenverbindung „[X.]“ und „[X.]“ schon aus sprachlichen Gründen als zwei Teile der Marke verstehe. Zudem handle es sich bei dem Begriff „[X.]“ um einen beschreibenden Hinweis auf die Fähigkeiten der Inhaberin der angegriffenen Marke und sei für sich genommen nicht schutzfähig. Selbst wenn der Bestandteil „[X.]“ den Gesamteindruck der angegriffenen Marke mitpräge, bestehe eine [X.], nämlich dann unter dem Gesichtspunkt der Serienzeichenverwechslung. Denn für die Widersprechende seien unter anderem die Marken „[X.] History“, „[X.] BIOGRAFIE MENSCHEN ERLEBEN“, „[X.] Logik Trainer“ und „[X.] Magazin“, die das Zeichen „[X.]“ als Stammbestandteil enthielten, beim [X.] eingetragen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Buchstabenfolge „[X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfüge, so dass auch [X.] im weiteren Sinn bestehe.

Die Beschwerdeführerin und Widersprechende beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss des [X.] vom 18. Februar 2011 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die Löschung der Marke 307 23 752 im beantragten Umfang anzuordnen.

2. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

1. die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen,

2. der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie vertritt die Auffassung, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die weiteren Waren und Dienstleistungen, für die sie die Einrede aufrechterhalte, liege nicht vor. Bei dem Abdruck von Fotografien in den Magazinen und auf der [X.]seite der Widersprechenden handle es sich lediglich um Hilfswaren, für die es keinen gesonderten Markenschutz gebe. Ferner treffe die von der Widersprechenden vorgelegte Anzeigenstatistik lediglich eine Aussage darüber, wie viele Anzeigen von der Widersprechenden geschaltet wurden, nicht jedoch, ob diese unter der Marke „[X.]“ im Sinne einer Werbedienstleistung für Dritte erbracht worden seien. Zudem sei das entgeltliche Bereitstellen von Werbeflächen vorrangig als Mittelbeschaffung zu bewerten, um das Hauptgeschäft, nämlich die Erstellung und den Vertrieb von [X.]n, zu finanzieren. Mit ihrem Online-Angebot unter der Rubrik „[X.] Besser Wissen“ stelle die Widersprechende lediglich eine [X.]lattform zum Zwecke des Austauschs bereit, sie nehme jedoch keinen Einfluss im Sinne einer erzieherischen oder ausbilderischen Tätigkeit, so dass auch für die Erziehung und Ausbildung keine rechtserhaltende Benutzung erkennbar sei. Auch von den bereitgestellten Spielen könne keine Ausbildungs- und [X.] abgeleitet werden.

Die Widerspruchsmarke besitze zudem keine gesteigerte, sondern normale Kennzeichnungskraft. Weder der Umstand, dass das Magazin an so gut wie jedem Kiosk erhältlich sei, noch eine Auflagenstärke von … verkauften Exemplaren belege einen hohen Beliebtheits- oder Bekanntheitsgrad, zumal die [X.]schriften „[X.]“ und „[X.]“ laut [X.] eine Auflagenhöhe von über … [X.] hätten. Selbst wenn von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werde, so könne dies allenfalls für die Waren „periodische [X.]“ gelten. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden seien die in der Widerspruchsmarke enthaltenen [X.]unkte nach den Großbuchstaben „[X.]“ bzw. „M“ auch nicht außer [X.] zu lassen. Es handele sich um die Initialen des Gründers des Magazins, nämlich [X.]. Die jüngere Wort-/Bildmarke werde nicht durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt. Das hellgraue „[X.]“ am Wortanfang werde noch einmal in der Wortmitte in umgekehrter Buchstabenfolge und spiegelverkehrt dargestellt und erscheine im auffälligen schwarzen Fettdruck. Dadurch werde eine Verbindung zwischen dem Wortanfang und dem Wort „[X.]([X.])[X.]“ hergestellt, so dass beide Teile im Gedächtnis der Betrachter blieben. Eine selbständig kennzeichnende Stellung von „[X.]“ könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Widerspruchsmarke nicht identisch in die [X.] übernommen worden sei. Der Bestandteil „[X.]“ sei vollständig in die jüngere Marke zu einer Einheit integriert. Hinzu komme, dass es sich bei dem Wortanfang „[X.]“ nicht um eine Verwendung von Initialen handele, sondern um einen Hinweis auf das Geschäftsfeld der Inhaberin der jüngeren Marke, nämlich das [X.]rojekt-, [X.]ersonal- und [X.]rogrammanagement. Wegen der fehlenden identischen Übernahme der Widerspruchsmarke sei schließlich auch keine Serienmarkenverwechslung gegeben. Die Widersprechende sei mit ihren glaubhaft gemachten Waren und Dienstleistungen in einem gänzlich anderen Geschäftsbereich tätig als die Inhaberin der angegriffenen Marke.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht für das angesprochene [X.]ublikum insoweit eine [X.] durch gedankliches Inverbindungbringen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. 2 [X.]). Im Übrigen ist aber eine markenrechtlich relevante [X.] nicht zu bejahen und daher die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Frage der [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/ [X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 237 Rn. 18 - [X.]ICARO/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 235 Rn. 15 – [X.]/[X.]; [X.], 484 Rn. 23 – [X.]; [X.], 905 Rn. 12 – [X.]; [X.], 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 859 Rn. 16 – [X.]; [X.], 60 Rn. 12 – [X.]). Allerdings kann eine absolute Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. [X.] GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - [X.]/[X.] [[X.] [X.]]; [X.] 2014, 488 Rn. 9 - [X.]/[X.]; [X.], 1145 Rn. 34 - [X.]; [X.], 484 Rn. 25 - [X.]).

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 9. Mai 2008 undifferenziert die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise bestritten, so dass auf Seiten der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. Nicht erforderlich ist die [X.]rüfung der Benutzung für die Waren und Dienstleistungen „a) Da zum [X.]punkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 14. September 2007 und damit auch zum [X.]punkt der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede die Widerspruchsmarke bereits über fünf Jahre im Register eingetragen war (23. April 1996), sind sowohl die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] wie auch die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] zulässig. Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung ihrer Marke, insbesondere nach [X.], Art, Ort und Umfang in den maßgeblichen Benutzungszeiträumen September 2002 bis September 2007 und Juli 2009 bis Juli 2014 darzutun und glaubhaft zu machen.

b) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Sinne von § 26 Abs. 1 [X.] erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. [X.] 2014, 662 Rn. 12 – [X.]robiotik; GRUR 2011, 623 Rn. 23 - [X.]eek & Cloppenburg II; [X.], 772 Rn. 39 - [X.]). Eine Marke wird insoweit ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Ausgeschlossen sind die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann.

c) Für die [X.] und -dienstleistungen „

d) Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung für die Waren und Dienstleistungen „

Die eidesstattliche Versicherung vom 3. Februar 2009 liegt zwar im hiesigen Verfahren nur in Kopie vor, eine Verweisung auf das im [X.]arallelverfahren 29 W (pat) 63/11 eingereichte Original ist jedoch unproblematisch zulässig (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 43 Rn. 72, 78). Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 4. Mai 2011 ist ebenfalls nur in Kopie eingereicht worden. Die dort versicherten Tatsachen stimmen mit den Angaben aus den anderen vorgelegten Mitteln zur Glaubhaftmachung überein, so dass sie neben den weiteren Glaubhaftmachungsunterlagen im Rahmen der Gesamtwürdigung ergänzende Bedeutung erlangen kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 43 Rn. 78); letztlich hat das Fehlen des Originals aber keinerlei entscheidungserhebliche Bedeutung.

e) Bezüglich der Waren „wettbewerb in 2011 ([X.]). Ob eine Glaubhaftmachung für den ersten maßgeblichen [X.]raum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelungen ist, kann daher dahingestellt bleiben.

f) Auch in Bezug auf die Dienstleistung „

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das zur Verfügung stellen von Werbeflächen und Werbeträgern, die Vermittlung von Werbeflächen in [X.]ungen bzw. die Vermittlung und [X.]latzierung von Anzeigen unter den Begriff „Werbung“ zu subsumieren ist. Sowohl die [X.] Magazine als auch die Website [X.] enthalten in großem Umfang Werbeanzeigen, wie auch die verschiedenen Anzeigenstatistiken belegen. Diese Angaben und Unterlagen beziehen sich auf beide Benutzungszeiträume. Die Werbedienstleistung wird zudem mit Zustimmung der Widersprechenden von deren Tochtergesellschaft [X.] angeboten und erbracht.

unter [X.] umfangreiche [X.] angeboten (werden), insbesondere im Anzeigengeschäft...“; darüber hinaus ist dem Auszug aus der [X.]-Trainer Broschüre ([X.]) – Stand Januar 2008 - ein Hinweis auf die „[X.] Anzeigenabteilung“ zu entnehmen. Ob bei Erbringung der [X.] die Widerspruchsmarke für den ersten Benutzungszeitraum funktionsgerecht als Marke im Sinne des § 26 Abs. 1 [X.] benutzt worden ist, muss nicht abschließend beurteilt werden.

träger. Die verschiedenen [X.]schriftentitel des G2…-Verlages, in denen eine Werbeanzeige geschaltet werden kann, werden dort in einem [X.]ortrait (mit Daten u. a. zu [X.], Zielgruppen und Auflagenstärke) vorgestellt. Die Screenshots der Website und die [X.]reislisten vermitteln den Eindruck, dass die G1… GmbH unter ihrer Wort-/Bildmarke

Abbildung

bzw. dem in grün ausgestalteten Logo

Abbildung

ihre [X.] anbietet, nicht jedoch unter der Marke [X.]. Auch sind Hinweise auf eine weiterhin bestehende „[X.]“-Anzeigenabteilung für den [X.]raum 2009 bis 2014 nicht erkennbar. Rechnungen, die eine Verwendung für Werbung/Anzeigenschaltung unter der Marke [X.] belegen könnten, sind nicht vorlegt worden.

Von einer rechtserhaltenden Benutzung für „Werbung“ kann daher nicht ausgegangen werden.

g) Ob die Beschwerdeführerin für die weiteren Dienstleistungen „

2. Ausgehend von den [X.]- und dienstleistungen, die für den Vergleich herangezogen werden können, besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen teilweise Identität und teilweise Ähnlichkeit. Ein Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen liegt dagegen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Eine gänzlich fehlende Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann nicht durch die jeweils anderen maßgeblichen Faktoren ausgeglichen werden, so dass der Widerspruch und mithin die Beschwerde im Bereich der unähnlichen Waren und Dienstleistungen bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben muss.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen ([X.] GRUR 1998, 922 Rn. 15 – [X.]; [X.], a. a. [X.] – [X.]/[X.]).

a) Die Waren der angegriffenen Marke aus der Klasse 9 „

b) Im Weiteren stehen sich ähnliche, aber auch unähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber. „

Letztlich muss keine abschließende [X.]rüfung erfolgen, ob und in welchem Umfang und mit welchem konkreten Grad eine Ähnlichkeit vorliegt, weil eine [X.] ohnehin nur für einen Teil der im Identitätsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen festgestellt werden kann.

3. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen aus. Im Umfang der „periodischen [X.]“ und damit eng verwandten Waren und Dienstleistungen ist dagegen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund der Bekanntheit der Marke der Widersprechenden für die von ihr benutzten populärwissenschaftlichen [X.]schriften zugrunde zu legen.

Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann ([X.] 2004, 235, 237 – [X.]; [X.], 779, 781 - Zwilling/[X.]). Vorliegend ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus durchschnittlich. Die wegen der Verwendung der [X.]unkte als Abkürzung erkennbare Buchstabenkombination „[X.]“ ist dem inländischen Verkehr in ihren vereinzelt erfassten Bedeutungen „[X.]rime Minister“ oder „[X.]ontifex Maximus“ (vgl. unter „[X.]“) weder geläufig noch hat sie eine ohne weitere Erläuterungen erkennbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der älteren Marke (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Januar 2002, 29 W (pat) 19/00 - [X.] [X.]rint Marketing ./. [X.]). Eine verminderte Kennzeichnungskraft kommt daher nicht in Betracht.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist auf Grund der unstreitigen langjährigen Benutzung und weiten Verbreitung der Marke auf periodisch erscheinenden populärwissenschaftlichen Magazinen für „[X.]eriodische [X.]“ gesteigert. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggfls. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. [X.] [X.], 903, 904, Rn. 13 – [X.] ANTIGUO).

Der [X.] Statistik (Anlage [X.]) sind die [X.] des seit 1979 durchgehend erscheinenden [X.] Magazins zu entnehmen, nämlich in den Jahren von 2007 (dem [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke) bis 2012 zwischen … bis … Exemplaren. In den Tabellen [X.] 2009 ([X.]) und [X.] 2011 ([X.]) ist für das [X.] Magazin immerhin ein Bekanntheitsgrad von 38,7 % bzw. 39,2 % angegeben. Ferner ist der eidesstattlichen Versicherung vom 3. Februar 2009 zu entnehmen, dass zwischen 2005 und 2008 jährlich … bis … Mio. in eigenes Marketing für [X.] investiert wurden. Angesichts dieser Umstände kann der Widerspruchsmarke für die genannten Waren ein erweiterter Schutzumfang zugebilligt werden.

Angaben zu Umsatzzahlen, Marktanteilen, Werbeausgaben etc. in Bezug auf konkrete andere Waren oder Dienstleistungen fehlen dagegen. Die vorgelegten Unterlagen über [X.]-Angebote und –[X.]lattformen und durchgeführte Veranstaltungen sowie die Angabe von sog. [X.]-Visits haben keinen Aussagewert in Bezug auf eine Steigerung der Kennzeichnungskraft, insbesondere für Unterhaltungs- oder Ausbildungsdienstleistungen.

Eine erhöhte Kennzeichnungskraft beschränkt sich auf die Waren und Dienstleistungen, für die durch eine entsprechende Benutzung eine gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist ([X.] [X.], 484, 491 Rn. 38 - Metrobus; [X.], 235, 238 – [X.]). Diese erhöhte Kennzeichnungskraft kann auf eng verwandte Waren und Dienstleistungen ausstrahlen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich aber nicht auf den gesamten Bereich der ähnlichen Waren und Dienstleistungen und kann jedenfalls unähnliche Waren und Dienstleistungen nicht erfassen ([X.], Beschluss vom 2. Juli 2007, 30 W (pat) 67/06 – [X.]/[X.]; Beschluss vom 30. Dezember 2005, 27 W (pat) 59/04 – [X.]/Ellee).

Im vorliegenden Fall kann von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke neben dem Bereich der „periodischen [X.]“ auch in dem eng damit verwandten Bereich der speziellen Waren „[X.], die auf Datenträgern gespeichert sind“ und „[X.], die über Datennetze übermittelt werden“ sowie den „[X.]“ ausgegangen werden. [X.]schriften erscheinen heutzutage sowohl in [X.]rintform als auch elektronisch. Eine solche elektronische [X.]schrift ist eine [X.]schrift, die dem Leser im Gegensatz zu einer gedruckten [X.]schrift digital zur Verfügung steht. Diese werden heute überwiegend als Netzpublikationen über das [X.] als Onlinezeitschriften, [X.] bzw. als sog. App-Ausgaben, jedoch durchaus auch (noch) auf Datenträgern vertrieben. Auch insoweit ist daher eine erhöhte Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen.

Eine Zuerkennung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke über diese Waren und Dienstleistungen hinaus kommt aber nicht in Betracht. Die Dienstleistungen, die Unterhaltung, Ausbildung und Erziehung betreffen, sowie die [X.] und Schallplatten fallen aus Sicht des Senats nicht mehr unter die Ausstrahlungswirkung. Die genannten Dienstleistungen sind zwar zu den „periodischen [X.]n“ als sich ergänzende [X.]rodukte durchaus ähnlich, es fehlt jedoch insoweit an der erforderlichen engen Verwandtschaft (vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. September 2012, 29 W (pat) 198/10 – [X.]/[X.]; anders [X.], Beschluss vom 23. Februar 2009, 30 W (pat) 75/07); gleiches gilt für die [X.] „[X.]“ und „Schallplatten“, weil es sich bei diesen Waren nicht um geeignete bzw. übliche Datenträger für elektronische [X.]schriften handelt. Die Widerspruchsdienstleistung „Erstellen von [X.]rogrammen für die Datenverarbeitung, einschließlich von [X.]rogrammen im Zusammenhang mit Datenträgern oder Datennetzen“ kann gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, so dass sich insoweit die [X.]rüfung einer Ausstrahlungswirkung erübrigt.

4. Die zu berücksichtigenden Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich teilweise an breite Verkehrskreise ([X.] [X.], Unterhaltung), teilweise an Fachkreise ([X.] [X.]), so dass von normaler bis etwas erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen ist.

5. Ausgehend von den dargestellten Kriterien reicht nach Ansicht des Senats der Abstand, den die angegriffenen Marke zu der Widerspruchsmarke aufweist, im tenorierten Umfang nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Denn im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen und bei gleichzeitig erhöhter Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs die angegriffene Marke aufgrund ihres mit der Widerspruchsmarke „[X.]“ klangidentischen Bestandteils „[X.]“ im Hinblick auf dessen selbstständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke mit dieser im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] gedanklich in Verbindung bringt.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] [X.], 933 – [X.]; [X.] 2013, 833, 837 Rn. 45 – Culinaria/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 635 Rn. 23 - [X.]/[X.]). Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.] LIFE; [X.], 64 Rn. 14 Maalox/[X.]). Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] a. a. [X.] Rn. 30 - [X.] LIFE; [X.] a. a. [X.] - Culinaria/[X.]). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren [X.]rangs kann [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] a. a. [X.], Rn. 31 - [X.] LIFE; [X.] [X.], 772, 776, Rn. 57 – [X.]).

Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.], 413, Rn. 19 - [X.]/SIR; [X.] [X.], 235, Rn. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, Rn. 32 - [X.]). Dabei genügt für die Annahme einer [X.] regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung ([X.] a. a. [X.] Rn. 18 - [X.]/[X.]; [X.], 714, Rn. 37 - idw).

Eine unmittelbare [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden Marken

ist nicht zu bejahen.

Die Marken in ihrer Gesamtheit unterscheiden sich klanglich, schriftbildlich und begrifflich deutlich durch den in der jüngeren Marke enthaltenen zusätzlichen Wortteil „[X.]“ und die grafische Gestaltung.

Eine unmittelbare [X.] kommt daher nur in Betracht, wenn die in der angegriffenen Marke enthaltene Buchstabenfolge „[X.]“ eine kollisionsbegründende Stellung einnimmt, indem sie eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist, und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen.

Bei der jüngeren Marke handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „[X.][X.]“, wobei die Anfangsbuchstaben „[X.]“ am Wortanfang grau und fettgedruckt sind, während der Bestandteil „[X.]“ schwarz gehalten, das „[X.]“ in [X.]([X.])[X.] spiegelverkehrt angeordnet und nur die Buchstaben [X.] in [X.] in schwarzem Fettdruck gehalten sind. Durch diese Herausstellung der Buchstaben „[X.]“ in dem Wort [X.] fällt dem Betrachter die Wiederholung der [X.] „[X.]“ bzw. die Bezugnahme auf diese sofort auf. Auch das spiegelverkehrte „[X.]“ ist prägnant und bleibt im visuellen Erinnerungsbild haften. Insgesamt entsteht durch das Schriftbild eine Klammerwirkung, wodurch eine einheitliche Marke vermittelt wird. Dies wirkt einer schriftbildlichen [X.]rägung der angegriffenen Marke nur durch „[X.]“ klar entgegen.

Auch klanglich wird die jüngere Marke nicht durch die Buchstabenkombination „[X.]“ geprägt. Für den phonetischen [X.] ist maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden ([X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 280). Bei dem Wort „[X.]“ (= Kompetenz, Fähigkeit, Können) handelt es sich zwar jedenfalls um einen [X.]en Bestandteil. Gleichwohl liegt eine Benennung nur durch „[X.]“ – ungeachtet der Fragen, ob nicht auch die Buchstabenfolge für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen [X.] ist und ob ggfls. die Gesamtmarke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen eine einheitliche Bedeutung im Sinne von [X.]rojektmanagement-Kompetenz besitzt - nicht nahe. Denn auch [X.]e oder schutzunfähige Bestandteile können zum Gesamteindruck beitragen, was hier durch die konkrete Gesamtgestaltung, insbesondere die Verbindung des [X.]s [X.] durch das besonders herausgestellte spiegelverkehrte [X.] im Wort „[X.]“ nahe gelegt wird. Es handelt sich bei der jüngeren Marke um ein einheitliches Zeichen, bei dem der Verkehr keine Veranlassung hat, das Wort „[X.]“ bei der Benennung wegzulassen.

Dies gilt trotz der Tatsache, dass der Widerspruchsmarke teilweise eine erhöhte Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist. Zwar hat die erhöhte Kennzeichnungskraft einer älteren Marke bei der Frage, ob eine jüngere Marke durch einen mit der älteren Marke übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird, wesentliche Bedeutung. Denn soweit eine Marke durch ihre Benutzung im Verkehr eine verstärkte herkunftshinweisende Funktion erlangt hat, führt dies in der Regel dazu, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion der älteren Marke vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbständig wahrnehmbarer Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichens begegnet, so dass die Frage, welcher Bestandteil die jüngere Marke prägt, unter Einbeziehung der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu beantworten ist (vgl. [X.] 2003, 880 – City [X.]lus; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.] § 9 Rn. 384). Der Verkehr erkennt hier bei der der Benennung der jüngeren Marke vorangehenden visuellen Aufnahme aber, dass die [X.]unkte zwischen den Buchstaben [X.] und M fehlen, so dass ihm der Gedanke an die ihm bekannte Marke „[X.]“ gar nicht kommt.

Eine unmittelbare [X.] ist trotz der zum Teil kollisionsfördernden Ausgangslage daher insgesamt nicht zu besorgen.

b) Im tenorierten Umfang ist allerdings von einer [X.] aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] auszugehen.

Durch die grafische Gestaltung der jüngeren Marke wird lediglich eine unmittelbare [X.] ausgeschlossen, weil die jüngere Marke dem Verkehr sowohl bei der visuellen wie auch bei der klanglichen Wahrnehmung stets nur mit dem in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Bestandteil „[X.]“ als Einheit begegnet, was wiederum darauf beruht, dass sie aus den vorgenannten Gründen auch bei ihrer Benennung nicht allein auf „[X.]“ verkürzt wird. Nicht ausgeschlossen ist dadurch aber, dass wegen der klangidentischen Buchstabenfolge der Verkehr die beiden Marken irrtümlich dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet, sofern denn „[X.]“ in der jüngeren Marke mit selbständig kennzeichnender Wirkung hervortritt.

Auch in einer jüngeren, aus einem Wort bestehenden bzw. zu einem einheitlichen Zeichen gebildeten Marke kann ein Wortbestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten (vgl. [X.] [X.], 905 Rn. 38 - [X.]). Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen. Im vorliegenden Fall besteht Veranlassung, dem Bestandteil „[X.]“ in dem Zeichen „[X.][X.]“ eine solche selbständige Bedeutung beizumessen.

aa) Wegen der gesteigerten Verkehrsgeltung der älteren Marke im Bereich der periodischen [X.] und des Verlagswesens werden relevante Teile des Verkehrs jedenfalls dann, wenn sie der angegriffenen Marke „[X.][X.]“ (ausgesprochen [X.]e-em-kom-pe-tens) im mündlichen Geschäftsverkehr begegnen, nicht erkennen können, ob es sich bei dem [X.] um die Buchstabenfolge „[X.]“ oder die Abkürzung „[X.]“ (bei der auch mit einer Aussprache „[X.]e-em“ zu rechnen ist) handelt. Zudem entspricht es in der hier genannten Branche den Kennzeichnungsgewohnheiten, dass der als „eigentlichem“ [X.]roduktnamen empfundenen Marke – sei es als Serienzeichen oder als bloßer Sortimentsbezeichnung – ein produktbeschreibender Zusatz hinzugefügt wird. Tritt der hier klanglich übereinstimmende Bestandteil in der jüngeren Marke aber deutlich wahrnehmbar hervor, während der weitere Bestandteil „[X.]“ bei der akustischen Wiedergabe als üblicher oder anpreisender Zusatz wahrgenommen wird, kann die Gefahr einer irrtümlichen gedanklichen Zuordnung zu der bekannten älteren klangidentischen Marke „[X.]“ nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt aber nur im Umfang der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen, die im Identitätsbereich zu denjenigen [X.] und –dienstleistungen liegen, für die auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft festgestellt wurde, nämlich zu „[X.]eriodische [X.]“, „[X.], die über Datennetze übermittelt werden“, „[X.] auf Datenträgern“ und „[X.]“.

bb) Im Umfang der übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke (u. a. Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Durchführung von Live-Veranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Ausbildung und Fortbildung auf dem Gebiet des [X.]rojektmanagements; Unterricht und Erziehung mit theoretischen und praktischen Übungen; Dienstleistungen eines [X.]; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware) können derartige Umstände, bei welchen das [X.]ublikum veranlasst ist, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen und in „[X.]“ einen Hinweis auf die Widersprechende zu sehen, nicht festgestellt werden.

Denn für diese [X.]roduktbereiche besitzt die Widerspruchsmarke keine erhöhte Verkehrsgeltung. Hinzu kommt, dass für einen Teil dieser Dienstleistungen (Ausbildung und Fortbildung auf dem Gebiet des [X.]rojektmanagements; Herausgabe von Texten zur Ausbildung und Fortbildung auf dem Gebiet des [X.]rojektmanagements) die Buchstabenfolge „[X.]“ selbst [X.] ist, weil [X.] als Abkürzung für „[X.]rojektmanagement“ erfasst ist (vgl. [X.] unter „[X.]“); insofern vermittelt das Zeichen auch eine einheitliche Aussage im Sinne von „[X.]rojektmanagement-Kompetenz“. Der Verkehr hat keinen Anlass, in der angegriffenen zusammengesetzten Marke die Widerspruchsmarke zu erkennen, d. h. begegnen dem Verkehr diese Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet mit der jüngeren Marke, wird ihm der Gedanke an die ihm aus dem [X.]schriften- und Verlagsbereich bekannte ältere Marke gar nicht kommen.

Auch eine Serienmarkenverwechslung kommt insoweit nicht in Betracht, denn das angesprochene [X.]ublikum hat - über eine mögliche Markenserie für den Bereich der [X.]schriften hinaus - keine Veranlassung, „[X.]“ hier als Stammbestandteil einer Markenserie der Widersprechenden anzusehen.

Schließlich handelt es sich bei der Widerspruchsmarke nicht um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen, so dass auch eine [X.] im weiteren Sinn ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte für andere Arten der [X.] sind nicht erkennbar.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden war der Beschluss der Markenstelle daher teilweise aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] trägt jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst. Anlass zur Kostenauferlegung gibt es nur unter besonderen Umständen. Solche Umstände, die eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, sind hier weder vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar, so dass die jeweiligen Kostenanträge der Verfahrensbeteiligten zurückzuweisen waren.

Meta

29 W (pat) 50/11

27.11.2014

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.11.2014, Az. 29 W (pat) 50/11 (REWIS RS 2014, 899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 899

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 49/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „PMCOMPACT (Wort-Bildmarke)/P.M.“ – teilweise Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bis -identität - keine unmittelbare klangliche, …


29 W (pat) 63/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „PMCOMPASS (Wort-Bildmarke)/P.M.“ – teilweise Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bis -identität - keine unmittelbare klangliche, …


30 W (pat) 51/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "nivo (Wort-Bild-Marke)/NIVONA (Unionsmarke)/NIDO" – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Markenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft …


24 W (pat) 93/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "familybild.de (Wort-Bild-Marke)/Bild (Unionsmarke)/Bild (Unionsmarke)/TestBild (Unionsmarkenanmeldung)" – zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit …


29 W (pat) 43/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Kulinarischer Stern 2017 (Wort-Bildmarke)/stern (Wort-Bildmarke)" – teilweise Warenähnlichkeit, teilweise identische Waren – keine …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

29 W (pat) 63/11

29 W (pat) 198/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.