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PDF anzeigen[X.] [X.] 54/08 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2008 wird wegen ei-nes Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass in den Gründen unter [X.] zu Beginn des zweiten Absatzes das Wort "Durchschrift" durch "Durchsicht" ersetzt wird. [X.] [X.] [X.] Harsdorf-Gebhardt [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - [X.]/08 -
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15.01.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. III ZB 54/08 (REWIS RS 2009, 5647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5647
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