Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. 4 AZR 991/12

4. Senat | REWIS RS 2014, 515

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Einwand der Verwirkung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2012 - 5 Sa 1256/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2

Der Kläger, Mitglied der [X.] ([X.]), ist seit dem [X.] bei der [X.] und ihren [X.] beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag mit der [X.] vom 1. März 1991, mit dem der Kläger als Arbeiter eingestellt wurde, heißt es unter Nr. 2:

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die [X.]estellten der [X.] ([X.])‘ und die sonstigen Tarifverträge für die [X.]estellten der [X.]

                 

oder   

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Arbeiter der [X.] ([X.])‘ und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der [X.]

        

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Zuordnung zum Geltungsbereich des [X.] oder dem des [X.] ergibt sich in Anwendung des § 1 [X.] bzw. des § 1 [X.] aus der jeweils ausgeübten Tätigkeit.“

3

Im Zuge der sog. Postreform II wurden die drei Geschäftsbereiche des Sondervermögens [X.] durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - [X.]) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war ([X.] [X.]), entstand kraft Gesetzes die [X.] (nachfolgend: [X.]). Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde zum 1. Jan[X.]r 1995 auf die [X.] übergeleitet. Die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge wurden seither auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger angewendet.

4

Mit Wirkung zum 25. Juni 2007 wurde der Geschäftsbereich im Wege eines Betriebsübergangs von der [X.], einer Tochtergesellschaft der [X.], übernommen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht. Gleichfalls am 25. Juni 2007 schloss die Beklagte mit der [X.] [X.] Haustarifverträge ab, darunter einen Manteltarifvertrag und einen Entgeltrahmentarifvertrag, die von den Tarifverträgen der [X.] [X.]. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt abwichen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 unterrichteten die Beklagte und die [X.] den Kläger über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses und dessen rechtliche Folgen. In dem Schreiben heißt es [X.].:

        

„Soweit Sie tariflicher Arbeitnehmer sind, gelten grundsätzlich Ihre bisher bei der [X.] durch Tarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen auch nach dem Übergang zur [X.] GmbH auf [X.] weiter und können innerhalb eines Jahres nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, soweit bei der [X.] GmbH zum selben [X.] Tarifverträge mit [X.] … bestehen oder abgeschlossen werden. In diesem Fall lösen die Regelungen bei der [X.] GmbH die bisher geltenden Regelungen der [X.] ab. …

        

Bei dem Übergang auf die [X.] GmbH kommt es zu der soeben beschriebenen Ablösung der tarifvertraglichen Regelungen. … Basis dieses Tarifwerks sind die Ihnen bekannten Tarifverträge der [X.], die allerdings an verschiedenen Stellen auf die Bedürfnisse der [X.] GmbH angepasst wurden.“

5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 11. Jan[X.]r 2012, die Tarifverträge der [X.] mit Stand vom 24. Juni 2007 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden, hat der Kläger mit seiner am 5. März 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Begehren weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, die Tarifverträge der [X.] seien weiter anzuwenden. Sie seien [X.]. hinsichtlich der Arbeitszeit günstiger.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der [X.] die Tarifverträge der [X.], [X.] 24. Juni 2007, anzuwenden sind.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zudem habe er seinen Anspruch verwirkt. Schließlich sei nach der widerspruchslosen Weiterarbeit des [X.] über einen Zeitraum von weit mehr als vier Jahren seit dem Betriebsübergang von einer konkludenten Vertragsänderung auszugehen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ihr stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

I. Für den als sog. Elementenfeststellungsklage zulässigen (st. Rspr., etwa [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.]E 128, 165) und hinreichend bestimmten (vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 18 f.) Feststellungsantrag besteht entgegen der Auffassung der Beklagten das erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Der Feststellungsantrag ist in seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Fassung allein darauf gerichtet, festzustellen, dass die Regelungen der Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 24. Juni 2007 insoweit Anwendung finden, als sie Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen kraft Bezugnahme sind. Dass daneben die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen der von der Beklagten selbst abgeschlossenen Haustarifverträge nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 [X.]) für das Arbeitsverhältnis gelten, ist für die Zulässigkeit des Antrags ohne Bedeutung (s. nur [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 14; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] - Rn. 18; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 19).

2. Durch eine Entscheidung über die begehrte Feststellung wird jedenfalls die zwischen den Parteien streitige Frage abschließend geklärt, ob die tariflichen Regelungen der [X.] aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme überhaupt heranzuziehen sind, was die Annahme eines rechtlichen Interesses auch dann rechtfertigt, wenn es nachfolgend doch noch zu Rechtsstreitigkeiten darüber kommen sollte, ob sich einzelne Rechte und Pflichten aus den Tarifverträgen der [X.] als günstigere einzelvertragliche Regelung im Arbeitsverhältnis der Parteien durchsetzen oder ob sie durch die firmentarifvertragliche Regelung verdrängt werden(vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 23 [X.]).

II. Die Klage ist begründet. Die Tarifverträge der [X.] finden [X.] in Nr. 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen [X.] vom 24. Juni 2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte, Anwendung.

1. Bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 1. März 1991 handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats, die auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die [X.], gebunden war (ausf. zu einer inhaltlich identischen Bezugnahme [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 18 ff.).

2. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der [X.] ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme, sie folgt aber aus deren ergänzender Auslegung. Das hat der Senat anhand tatsächlich und rechtlich gleichgelagerter Fallgestaltungen bereits mehrfach ausführlich begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], [X.]E 138, 269; weiterhin 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 39 f. [X.]; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] - Rn. 28 ff.; 16. November 2011 - 4 [X.] 822/09 - Rn. 21 ff.). Für die Begründetheit des klägerischen [X.], welches sich allein auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der Tarifverträge der [X.] bezieht, ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob im jeweiligen Einzelfall ein sachgruppenbezogener Günstigkeitsvergleich ([X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] 328/11 - Rn. 46 ff. [X.]) mit den kraft Tarifgebundenheit maßgebenden Tarifregelungen dazu führt, dass sich die vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keine konkludente vertragliche Änderung der Bezugnahmeregelung im Arbeitsvertrag aus dem [X.] dahingehend erfolgt, dass die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge nunmehr anzuwenden sind.

a) Das [X.] hat - kurz zusammengefasst - angenommen, eine konkludente Vertragsänderung sei deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Änderung vertraglicher Abreden angekündigt oder solche vollzogen habe. Dem Kläger sei die Anwendung der neuen, bei der Beklagten geltenden Tarifverträge als von seinem Willen nicht abhängige gesetzliche Rechtsfolge des Betriebsübergangs auf einer unveränderten vertraglichen Grundlage dargestellt worden. Dies zeige auch das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 17. Juli 2007.

b) Diese Auslegung des Verhaltens der Parteien durch das [X.], die ebenso wie die Auslegung einer ausdrücklichen nichttypischen Willenserklärung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt ( [X.] 24. Juni 2010 - 6 [X.] 75/09 - Rn. 22 [X.]), lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

c) Solche hat auch die Revision nicht aufgezeigt.

aa) Soweit sich die Beklagte auf eine nicht näher benannte Rechtsprechung des Senats bezieht, nach der sie davon habe ausgehen dürfen, der Inhalt einer Bezugnahme ändere sich bereits durch einen Betriebsübergang, hat der Senat schon in seinen Entscheidungen vom 30. August 2000 (-  4 [X.] 581/99 - zu I 1 c bb der Gründe, [X.]E 95, 296), vom 25. Oktober 2000 (- 4 [X.] 506/99 - zu II 3 b aa der Gründe, [X.]E 96, 177) und vom 16. Oktober 2002 (- 4 [X.] 467/01 - zu I 1 b bb aaa der Gründe, [X.]E 103, 141) die regelmäßige Auslegung einer sog. Gleichstellungsabrede als Tarifwechselklausel abgelehnt und dies zudem für eine mit dem [X.] nahezu identische Sachverhaltsgestaltung ausführlich begründet ([X.] 16. November 2011 - 4 [X.] 822/09 - Rn. 56 ff.). Einen „Vertrauensschutz“ in die von der Beklagten geltend gemachte Auslegung, die sich möglicherweise auf die Entscheidung des Senats vom 4. September 1996 (- 4 [X.] 135/95 - [X.]E 84, 97) stützen soll, hat der Senat bereits im Urteil vom 29. August 2007 abgelehnt (- 4 [X.] 765/06 - Rn. 30 ff.).

bb) Die weitere Rüge der Beklagten, das [X.] habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, nach dem der Kläger seit dem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis „bewusst, im Sinne einer aktiven Teilhabe“ auf Basis der für sie geltenden Haustarifverträge „durchgeführt“ habe, ist unerheblich. Im Hinblick auf das Unterrichtungsschreiben der Beklagten konnte das [X.] diese Umstände rechtsfehlerfrei außer Betracht lassen, weil aus ihm allein noch kein Änderungswille der Beklagten erkennbar wurde. In der Folge kann dem Verhalten des [X.] ohne weitere Begleitumstände (vgl. dazu etwa [X.] 25. April 2007 - 5 [X.] 504/06 - Rn. 12; 13. November 2013 - 10 [X.] 1082/12 - Rn. 35 ff.) ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert nicht entnommen werden. Solche macht auch die Revision nicht geltend. Im Ergebnis setzt die Beklagte lediglich ihre Auffassung, das von ihr geschilderte Verhalten sei als Willenserklärung auszulegen, gegen diejenige des [X.]s. Damit wird ein revisibler Auslegungsfehler des [X.]s nicht aufgezeigt.

4. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger das Recht, sich auf den Inhalt der vertraglichen Abrede zu berufen, verwirkt hat ( § 242 BGB ). Dabei kann der Senat erneut, wie bereits in mehreren Entscheidungen (zB [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] 580/10 - Rn. 43) offenlassen, ob gegen die Geltendmachung der vertraglichen Grundlage des Arbeitsverhältnisses bei einer einseitigen Änderung seiner praktischen Durchführung überhaupt der Einwand der Verwirkung erhoben werden kann oder ob in diesem Fall nicht allein die Grundsätze einer - möglicherweise konkludenten - Vertragsänderung anzuwenden sind. Das [X.] ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, sowohl das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment als auch das Zumutbarkeitsmoment (zu diesen Voraussetzungen etwa [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 43 [X.]) seien in keinem Fall gegeben. Deshalb scheidet eine Verwirkung schon aus diesem Grund aus.

a) Der Kläger war weder verpflichtet, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, seine Rechte geltend zu machen, noch ergibt sich aus der widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens des [X.] auf Basis der Haustarifverträge der Beklagten eine besonders vertrauensbegründende Verhaltensweise (ausf. in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 44 ff.). Den Kläger treffen auch keine Pflichten zur Überprüfung des Unterrichtungsschreibens oder Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber auf dessen möglicherweise fehlerhafte rechtliche Auffassung (vgl. [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] 580/12 - Rn. 50 f. [X.]). Für die Annahme, dem Kläger seien die fehlerhaften Angaben in dem Unterrichtungsschreiben vor Veröffentlichung der Entscheidungen des Senats vom 6. Juli 2011 (- 4 [X.] - [X.]E 138, 269; ua.) bekannt gewesen und er sei „in Kenntnis seiner Rechte treuwidrig gegenüber der Beklagten untätig geblieben“, fehlt es an Anhaltspunkten. Soweit die Revision nunmehr eine solche Kenntnis pauschal behauptet, handelt es sich um ein nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässiges und im Übrigen unsubstantiiertes neues Vorbringen.

b) Die weitere - in der Sache zutreffende - Annahme des [X.]s, es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen es für die Beklagte unzumutbar sein soll, etwaige Forderungen des [X.] zu erfüllen, wird von der Revision nicht angegriffen.

III. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Drechsler    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 991/12

10.12.2014

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 6. Juni 2012, Az: 7 Ca 818/12, Urteil

§ 242 BGB, § 613 Abs 1 S 1 BGB, § 613 Abs 6 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2014, Az. 4 AZR 991/12 (REWIS RS 2014, 515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 515

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 657/10 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG - Regelungsbestand "im Zeitpunkt" des …


4 AZR 656/10 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG - Regelungsbestand "im Zeitpunkt" des …


4 AZR 658/10 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Vertragsänderung - Tarifwechselklausel


4 AZR 494/09 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG auf die Arbeiter …


4 AZR 496/09 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

15 Sa 318/17

13 Sa 535/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.