Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2012, Az. 5 C 1/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 8034

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Gegenstand

Einbürgerung; Antrag; Verwertungsverbot bei Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens


Leitsatz

1. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich auf sämtliche denkbaren Anspruchsgrundlagen gestützt. Soll ausnahmsweise etwas anderes gelten, muss dies gegenüber der Behörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.

2. Dem Vorhalte- und Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG unterfallen grundsätzlich auch frühere Verfolgungs- und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

3. § 51 Abs. 1 BZRG ist auf Taten, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit [X.] verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 1995 in den [X.] eingebürgert. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen.

2

Nach einem erfolglosen, u.a. auf die Mitgliedschaft in der "Partiya [X.]" ([X.], im Folgenden: [X.]) gestützten Asylbegehren begab sich der Kläger nach [X.], wo er im Februar 1986 als politischer Flüchtling anerkannt, ihm der Aufenthalt gestattet und ein Reiseausweis ausgestellt wurde. Er war Mitglied des Vorstands des im Mai 1988 bei dem [X.] - Vereinsregister - eingetragen Vereins "[X.] (YRWK)".

3

Im Oktober 1992 reiste er erneut in das [X.] ein. Die Ausländerbehörde der [X.] erteilte ihm erstmals im Dezember 1992 eine Aufenthaltserlaubnis, im November 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und im Juni 2002 eine Aufenthaltsberechtigung.

4

Bereits im März 1989 hatte der [X.] beim [X.] gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eingeleitet. Er wurde verdächtigt, unter dem Decknamen "N." Pässe zu fälschen, mit denen die [X.] Angehörige ausstattete, denen die Aufgabe zukam, "Feinde" der [X.] zu töten. Im August 1994 stellte der [X.] das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

5

Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 24. Juni 1999 wurde gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen festgesetzt. Er wurde beschuldigt, seine Festnahme erschwert zu haben, als er im Zuge einer Demonstration aus Anlass der Festnahme des [X.]-Führers [X.] mit einer großen Gruppe weiterer Demonstranten das [X.]er [X.]büro der [X.] zu erstürmen versuchte.

6

Bereits am 22. Juli 1997 hatte der Kläger seine Einbürgerung in den [X.] beantragt. Die Beklagte hatte den unbeschränkt gestellten Antrag als auf die Einbürgerung nach § 9 Ru[X.] gerichtetes Begehren behandelt und mit Blick auf das seinerzeitige Nichtbestehen einer dreijährigen Ehe mit einer [X.]n Staatsangehörigen im Einvernehmen mit dem Kläger zunächst zurückgestellt. Auf ihre Anregung hin stellte dieser seinen Antrag am 20. Juni 2000 "von § 9 [X.] auf § 85 [X.]" um. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 lehnte sie den Antrag auf Einbürgerung nach § 85 [X.] ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Einer Einbürgerung stehe § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] entgegen. Der Kläger habe die [X.] und damit eine Bestrebung unterstützt, die sowohl gegen die innere Sicherheit der [X.] gerichtet sei als auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der [X.] gefährde. Er habe den Ausschlussgrund jeweils selbstständig tragend durch mehrere [X.] zum Vorteil der [X.] verwirklicht. Als [X.] seien sowohl die Passfälschungen als auch die Teilnahme an der versuchten Erstürmung der [X.]zentrale der [X.] in [X.] zu werten. Beide [X.] dürften ihm weiterhin entgegengehalten werden. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasse Handlungen nicht, die als Verfolgungs- oder [X.] im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu qualifizieren seien. Dessen ungeachtet erstrecke es sich nicht auf die Passfälschungen, da diese nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden seien. Jedenfalls unterfielen beide [X.] dem Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der [X.] abgewandt zu haben.

8

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das Berufungsurteil sei, soweit es die Passfälschungen betreffe, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Jedenfalls beruhe es auf einer Verletzung des § 51 Abs. 1 BZRG, da das Verwertungsverbot der Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] entgegenstehe. Er habe im Übrigen glaubhaft gemacht, sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben.

9

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]as [X.]erufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung in den [X.] Staatsverband hat.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Anspruchseinbürgerung (1.). [X.]iese ist gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 des [X.] ([X.]) vom 22. Juli 1913 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 ([X.]), ausgeschlossen (2.).

1. Ohne Verstoß gegen [X.]recht hat das [X.]erufungsgericht das [X.]egehren des [X.] allein unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung gewürdigt.

In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den [X.] Staatsverband grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist. [X.]er Antrag ist regelmäßig auf die Einbürgerung in den [X.] Staatsverband gerichtet unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht. [X.]ies gilt allerdings nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche [X.]eschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist (Urteil vom 20. April 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 16.03 - [X.]VerwGE 120, 305 <308> = [X.] 402.240 § 102a [X.] Nr. 3 S. 4 f.; vgl. Nr. 8.1.1 Abs. 3 StAR-VwV sowie Nr. 8.1.1 Abs. 3 VAH-[X.]). So verhält es sich hier.

[X.]er Kläger hat seinen ursprünglichen Einbürgerungsantrag vom 22. Juli 1997 gegenüber der [X.]eklagten am 20. Juni 2000 ausdrücklich "von § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz nach § 85 [X.]" umgestellt. Er hat dadurch mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu erkennen gegeben, dass über seinen Einbürgerungsanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung nach § 85 [X.] (jetzt: § 10 [X.]) entschieden werden soll. [X.]iese [X.]eschränkung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. [X.]er Senat ist berechtigt, den Inhalt des klägerischen [X.]egehrens eigenständig zu ermitteln. Zwar handelt es sich dabei um eine dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrte Tatsachenfeststellung. [X.]iese kann hier jedoch vom Revisionsgericht ausnahmsweise jedenfalls deshalb vorgenommen werden, weil das Oberverwaltungsgericht keine Auslegung des Antrags des [X.] vorgenommen hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2005 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.05 - [X.] 428 § 30 VermG Nr. 36 Rn. 30).

2. [X.]as [X.]erufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass einem Rechtsanspruch des [X.] auf Einbürgerung in den [X.] Staatsverband § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 [X.] entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer [X.]estrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige [X.]elange der [X.]republik [X.]eutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger [X.]estrebungen abgewandt zu haben.

In [X.] nicht zu beanstandender Weise hat das [X.]erufungsgericht festgestellt, dass die [X.] und ihre Nachfolgeorganisationen entsprechende [X.]estrebungen verfolgen (a) und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die [X.] unterstützt hat (b), ohne glaubhaft gemacht zu haben, sich von dieser Unterstützung zwischenzeitlich abgewandt zu haben (c).

a) [X.]er [X.]egriff "[X.]estrebungen, die gegen die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] gerichtet sind", im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] ist § 4 Abs. 1 des [X.]verfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. [X.]ezember 1990 ([X.]) entlehnt. [X.]anach sind solche [X.]estrebungen politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den [X.], die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. [X.], in: [X.] § 11 [X.] Rn. 119, 121 und 131 f.). [X.]estrebungen, die im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 [X.] durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige [X.]elange der [X.]republik [X.]eutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der [X.]urchsetzung seiner politischen [X.]elange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende [X.]estrebungen gegen Personen oder Sachen im [X.]gebiet oder außerhalb des [X.]gebietes gegen [X.] oder [X.] Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des [X.]gebietes gegen Nicht[X.]. [X.]ei einer exilpolitischen [X.]etätigung muss die Eignung hinzutreten, die [X.]eziehung der [X.]republik [X.]eutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen.

Von diesem Maßstab ist das [X.]erufungsgericht erkennbar ausgegangen. Seine von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Würdigung, die [X.] gefährde durch [X.] und [X.] die innere Sicherheit der [X.]republik [X.]eutschland und durch die Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet der [X.] und die Anwendung von Waffengewalt auswärtige [X.]elange der [X.]republik [X.]eutschland, ist [X.] nicht zu beanstanden.

b) Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für [X.]estrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. [X.]ies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten [X.]estrebung handeln wollen (stRspr, vgl. Urteil vom 2. [X.]ezember 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 24.08 - [X.]VerwGE 135, 320 Rn. 16).

[X.]er Ausschlussgrund der Unterstützung von [X.]estrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 [X.] führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes (vgl. Urteil vom 2. [X.]ezember 2009 a.a.[X.] Rn. 15 m.w.N.). Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger [X.]estrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. [X.]as Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] darstellen. Einzelne [X.] hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen [X.]estrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] vorliegt, ist aufgrund einer wertenden [X.]etrachtung der gesamten [X.]egleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (Urteil vom 22. Februar 2007 - [X.]VerwG 5 [X.] 20.05 - [X.]VerwGE 128, 140 Rn. 19 und [X.]eschluss vom 27. Januar 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 51.08 - juris Rn. 5).

Ausgehend von diesen von der Revision nicht angegriffenen Maßstäben hat das [X.]erufungsgericht festgestellt, dass der Kläger [X.]estrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 [X.] u.a. dadurch unterstützt hat, dass er in der [X.] von 1988 bis zum Februar 1994 unter dem [X.]ecknamen "N." Passfälschungen für die [X.] durchgeführt hat. Seine Überzeugungsgewissheit hat es aus Indiztatsachen gewonnen. Als solche hat es die [X.]estätigung der Ehefrau des [X.], dieser führe den [X.]ecknamen "N.", die Erwähnung des "N." als Ehemann der [X.] in einem Kassettenmitschnitt, die Aussage der als Kronzeugen vernommenen Person, "N." sei der Schwager des [X.], die im [X.] der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände, den Eintrag der Festnetz-Rufnummer der Ehefrau als Rufnummer des "N." in drei beschlagnahmten Telefonlisten sowie den Umstand gewürdigt, dass die Ehefrau des [X.] in der Lage war, nach dessen Festnahme im März 1994 binnen zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 [X.]M zu hinterlegen.

An diese Tatsachenfeststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen ohne Erfolg bleiben (aa). [X.]ie Würdigung der Passfälschertätigkeit des [X.] als frühere Unterstützungshandlung verstößt weder gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 [X.]ZRG (bb) noch gegen die Unschuldsvermutung ([X.]). [X.]ie Angriffe der Revision gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des [X.] an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der [X.] in [X.] gehen ins Leere (dd).

aa) [X.]ie von der Revision erhobenen [X.] eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (1), einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (2) und eines Verstoßes gegen [X.]enkgesetze (3) bleiben ohne Erfolg.

(1) Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe dadurch, dass es die Aussage der Ehefrau des [X.] allein auf der Grundlage eines behördlichen Vermerks gewürdigt hat, gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, den [X.]arlegungserfordernissen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist.

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. [X.]er Untersuchungsgrundsatz verpflichtet es, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden [X.] bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen; dies schließt eine [X.]indung an die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich aus. [X.]as Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die [X.]eteiligten - insbesondere durch begründete [X.]eweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen (Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 ). [X.]abei stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von [X.]eweisanträgen, zu kompensieren (vgl. [X.]eschlüsse vom 6. März 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 81.94 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 22. März 2006 - [X.]VerwG 4 [X.] 15.06 - juris Rn. 7).

Sind - wie hier - keine förmlichen [X.]eweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der [X.]eteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 6. März 1995 a.a.[X.] und vom 2. November 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 58.07 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen [X.]eweisantrag auf, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen. [X.]ies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der [X.]eweisaufnahme begründete Einwände erhebt. [X.]enn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene [X.]eweisergebnis zu stützen (vgl. [X.]eschluss vom 14. September 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 37.07 - juris Rn. 3).

[X.]as Oberverwaltungsgericht war nicht deshalb zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 auch die "vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gebliebenen [X.]eweisanträge" wiederholt hat. Es ist [X.] nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese [X.]eweisanregung als unsubstantiiert gewürdigt und hierzu ausgeführt hat, sie erschöpfe sich in einem schlichten [X.]estreiten der Indiztatsache des Geständnisses der Ehefrau des [X.], ohne konkrete positive Tatsachen in das Wissen der Zeugin zu stellen, die diese Indiztatsache entkräften oder im Ergebnis eine andere tatsächliche Würdigung rechtfertigen könnten. Einzelheiten, die Rückschlüsse auf eine unrichtige [X.]eurkundung der Aussage seiner Ehefrau zulassen, legt der Kläger nicht dar. Seine [X.]eweisanregung verhält sich weder zu dem Ablauf der Vernehmung durch das [X.]kriminalamt noch zu der Reaktion seiner Ehefrau auf den seinerzeitigen Vorhalt, obwohl hierzu nicht zuletzt mit [X.]lick auf die Gesamtheit der von dem Verwaltungsgericht gewürdigten Indizien Veranlassung bestanden hätte.

(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das [X.]erufungsgericht habe dadurch, dass es unterlassen habe, auf die mangelnde Substantiierung des die Vernehmung der Ehefrau des [X.] und des [X.] betreffenden [X.]eweisantritts hinzuweisen, gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen.

[X.]iese Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiergegen verstößt das Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene [X.]eteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Urteil vom 11. November 1970 - [X.]VerwG 6 [X.] 49.68 - [X.]VerwGE 36, 264 <266 f.>; [X.]eschlüsse vom 29. Juli 2004 - [X.]VerwG 9 [X.] 23.04 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 4. Juli 2007 - [X.]VerwG 7 [X.] 18.07 - juris Rn. 5). So liegen die [X.]inge hier jedoch nicht.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger anwaltlich vertreten und die [X.]elehrungspflicht aus diesem Grund ohnehin ihrem Umfang nach eingeschränkt war (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. Mai 1991 - 2 [X.]vR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; [X.]VerwG, Urteil vom 10. Juni 1965 - [X.]VerwG 2 [X.] 195.62 - [X.]VerwGE 21, 217 <218> = [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 4), waren die [X.]eweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren - wenngleich mit anderer [X.]egründung - abgelehnt worden. [X.]er Umstand, dass das [X.]erufungsgericht die Revision wegen der Überprüfungsbedürftigkeit der Feststellung, der Kläger sei unter dem [X.]ecknamen "N." für die [X.] tätig gewesen, zugelassen hat, konnte kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass das [X.]erufungsgericht den Anträgen stattgeben würde. [X.]ies gilt umso mehr, als dem Umstand, dass das [X.]erufungsgericht zur [X.]erufungsverhandlung - wie aus der Terminsladung und der darin enthaltenen [X.]itte, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu erklären, ersichtlich ist - keine Zeugen geladen hatte, zu entnehmen war, dass es eine Zeugenvernehmung nicht für erforderlich hielt. In dieser Situation wäre es Sache des [X.] gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete [X.]eweiserhebung hinzuwirken (vgl. [X.]eschluss vom 27. Januar 2006 - [X.]VerwG 5 [X.] 98.05 - juris Rn. 9). [X.]ementsprechend durfte das [X.]erufungsgericht in der konkreten Prozesssituation abwarten, welche [X.]eweisanträge in welcher Form in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellt werden würden. Es war nicht gehalten, den [X.]eteiligten vorab mitzuteilen, wie es die [X.]eweisanregungen rechtlich bewertete. [X.]ies gilt umso mehr, als sich deren tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden [X.]eratung ergibt (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 21. September 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 11.11 - juris Rn. 3 m.w.N.).

(3) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

[X.]ie Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt unter anderem für die gegen [X.]enk- oder Naturgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung ([X.]eschluss vom 21. September 2011 a.a.[X.] juris Rn. 9). Ein Verstoß gegen [X.]enkgesetze liegt nur vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 18. Februar 1972 - [X.]VerwG 8 [X.] 3.72/8 [X.] 7.72 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 62 und vom 21. September 1982 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.82 - NJW 1983, 62 <63>).

[X.]ie von der Revision gerügten Verstöße gegen [X.]enkgesetze werden nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Soweit sich die Rüge gegen die Würdigung des [X.]erufungsgerichts richtet, die am 5. Juli 1989 im [X.] der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände deuteten auf die Identität des [X.] mit dem [X.]ecknamen "N." hin, beschränkt sie sich auf eine in die Form einer Verfahrensrüge gekleidete inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts. Sie setzt dieser eine eigene Würdigung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßende Würdigung der [X.] zu benennen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, welche [X.]enkgesetze das [X.]erufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht gelassen haben sollte. Hierfür ist dem [X.]eschwerdevorbringen auch im Übrigen nichts zu entnehmen.

Ein Verstoß gegen [X.]enkgesetze wird auch nicht hinsichtlich der Würdigung des [X.]erufungsgerichts aufgezeigt, Indiz für eine enge Verbindung des [X.] mit der [X.] sei auch der Umstand, dass seine Ehefrau nach seiner Festnahme im März 1994 innerhalb von zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 [X.]M hinterlegen konnte. [X.]ass der Sachverhalt nur die von dem Kläger in den Raum gestellte Schlussfolgerung zulässt, jede andere hingegen aus denkgesetzlichen oder logischen Gründen schlechterdings unmöglich ist, lässt sich dem [X.] nicht entnehmen.

bb) [X.]as Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister ([X.]zentralregistergesetz - [X.]ZRG) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 21. September 1984 ([X.]G[X.]l I S. 1229, 1985 [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. [X.]ezember 2011 ([X.]G[X.]l I S. 2714) steht der [X.]erücksichtigung der Passfälschungen im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] im Ergebnis nicht entgegen. Allerdings ist das angefochtene Urteil mit § 51 Abs. 1 [X.]ZRG insoweit nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als frühere Verfolgungs- oder [X.] im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts bereits tatbestandlich nicht von dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 [X.]ZRG erfasst werden (1). [X.]ie Entscheidung beruht indes nicht auf diesem Rechtsverstoß. [X.]as [X.]erufungsgericht hat im Einklang mit § 51 Abs. 1 [X.]ZRG selbstständig tragend ausgeführt, dass die Passfälschertätigkeit auch deshalb nicht von dem Verwertungsverbot erfasst werde, weil sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe (2).

(1) [X.]ie Regelung über den Ausschluss der Einbürgerung in § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] hat keinen die Anwendbarkeit des Verwertungsverbotes des § 51 Abs. 1 [X.]ZRG ausschließenden [X.]harakter. § 51 Abs. 1 [X.]ZRG bestimmt, dass die Tat und die Verurteilung dem [X.]etroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist.

[X.]er Wortlaut der Norm lässt eine generelle Ausklammerung vergangener Verfolgungs- und [X.] im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] aus dem Anwendungsbereich des Verwertungsverbots nicht zu. [X.]er zentrale [X.]egriff des Rechtsverkehrs umfasst vielmehr sämtliche [X.]ereiche des Rechtslebens unter Einschluss des Verwaltungs- und damit auch des Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. zum Ausländerrecht Urteil vom 5. April 1984 - [X.]VerwG 1 [X.] 57.81 - [X.]VerwGE 69, 137 <143> = [X.] 402.24 § 15 [X.] Nr. 6 S. 12 f.; ferner [X.]/[X.] - [X.]zentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 51 Rn. 21).

[X.]ie [X.]estimmung kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass die hier in Rede stehenden Handlungen nicht ihrem Anwendungsbereich unterfallen. [X.]ies setzte voraus, dass eine solche Einschränkung nach den vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten [X.] geboten ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 10.11 - juris Rn. 15, zur [X.] in [X.]VerwGE vorgesehen). [X.]ies ist hier nicht der Fall.

[X.]ie weite Fassung des Verwertungsverbotes spiegelt dessen Zweck wider, den Einbürgerungsbewerber von einem Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu begünstigen. Ziel der von dem Gedanken der Rehabilitation geprägten Regelung war die Schaffung eines umfassenden Verwertungsverbotes, das von allen staatlichen Stellen [X.]eachtung verlangt und von dem nur abschließend aufgezählte Ausnahmen zulässig sein sollen ([X.]/[X.] a.a.[X.] § 51 Rn. 4). Soweit der Gesetzgeber einzelne [X.]ereiche des Rechts ausnehmen wollte, hat er dies abschließend in § 51 Abs. 2 und § 52 [X.]ZRG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 [X.]ZRG darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 [X.]ZRG nur berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der [X.]republik [X.]eutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet. Insbesondere an dieser Ausnahme muss sich auch eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] messen lassen.

(2) § 51 Abs. 1 [X.]ZRG ist auf Taten, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

Einer unmittelbaren Anwendung des § 51 Abs. 1 [X.]ZRG steht entgegen, dass die Vorschrift tatbestandlich eine eingetragene Verurteilung voraussetzt. Nur strafgerichtliche Verurteilungen im Sinne des § 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 [X.]ZRG unterliegen gemäß § 45 Abs. 1 [X.]ZRG der Tilgung. Mit dem Verwertungsverbot soll der Verurteilte nach Tilgung bzw. [X.] von dem Makel der Verurteilung befreit und ihm die Resozialisierung erleichtert werden ([X.]R[X.]rucks 676/69 S. 24 und [X.]T[X.]rucks VI/1550 S. 21, jeweils zu § 49 [X.]ZRG a.F.). [X.]aran fehlt es hinsichtlich der Passfälschertätigkeit.

Einer entsprechenden Anwendung widerstreitet, dass insoweit zwar eine Regelungslücke besteht, diese aber nicht planwidrig ist. [X.]ie Anordnung eines Verwertungsverbotes für Taten, die nicht in das Register einzutragen und aus diesem zu tilgen sind, ginge über den gemäß § 3 Nr. 1, § 4 [X.]ZRG auf strafrechtliche Verurteilungen beschränkten Rahmen des Gesetzes hinaus. Obgleich dem Gesetzgeber die Problematik seit Jahrzehnten bekannt ist, hat er keine Veranlassung gesehen, den Gedanken der Rehabilitation auch für Taten, die nicht durch eine Verurteilung strafrechtlich geahndet werden, normativ zu verankern. [X.]essen ungeachtet sind auch die Sachverhalte nicht vergleichbar. [X.]as [X.]ekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die [X.] Stellung des [X.]etroffenen zu gefährden (Urteile vom 3. [X.]ezember 1973 - [X.]VerwG 1 [X.] 62.73 - [X.]VerwGE 46, 205 <206 f.> und vom 26. März 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] 12.95 - [X.]VerwGE 101, 24 <30> = [X.] 402.5 [X.] Nr. 76 S. 30; vgl. ferner [X.]GH, Urteil vom 6. [X.]ezember 1972 - 2 StR 499/72 - [X.]GHSt 25, 64 <65> und [X.]eschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04 - NStZ 2005, 397 f.).

[X.]) [X.]as [X.]erufungsgericht war auch nicht durch die Unschuldsvermutung gehindert, die Tätigkeit des [X.] als Passfälscher, hinsichtlich derer das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.

[X.]ie Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist durch Art. 6 Abs. 2 [X.] [X.]estandteil des positiven Rechts im Range eines [X.]gesetzes und schützt den [X.]eschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 29. Mai 1990 - 2 [X.]vR 254/88 und 2 [X.]vR 1343/88 - [X.]VerfGE 82, 106 <114 f.>). Sie schützt hingegen nicht vor Rechtsfolgen, die - wie die Ablehnung der Einbürgerung in den [X.] Staatsverband - keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind.

dd) [X.]a das [X.]erufungsgericht das Unterstützen von [X.]estrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] ohne Verletzung revisiblen Rechts selbstständig tragend auf die Fälschung von Passpapieren gestützt hat, können die Angriffe gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des [X.] an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der [X.] in [X.] im Februar 1999 schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das angegriffene Urteil nicht auf einem etwaigen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit diesen Erwägungen beruhen kann. [X.]enn eine Rechtsverletzung ist im Falle einer kumulativen Mehrfachbegründung nur kausal im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, wenn diese sämtliche [X.]egründungsstränge erfasst oder wenn jeder der [X.]egründungsstränge von einem individuellen Rechtsverstoß betroffen ist (Urteil vom 21. September 2000 - [X.]VerwG 2 [X.] 5.99 - [X.] 237.1 Art. 86 [X.]ayL[X.]G Nr. 10 S. 12 f. m.w.N.).

c) [X.]er Kläger hat auch nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden [X.]estrebungen abgewandt hat. An das [X.] im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] werden keine strengeren [X.]eweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. [X.]enn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes [X.]eweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, [X.]auer, Häufigkeit und [X.]punkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. [X.]ie Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die [X.] schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden [X.]estrebungen durch ihn auszuschließen ist. [X.]er Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine [X.]estrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 [X.] unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. [X.] a.a.[X.] Rn. 152 und 158; [X.], in: [X.]/[X.]/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.).

[X.]as [X.]erufungsgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung ersichtlich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist seine rechtliche Würdigung, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Abwendung des [X.] von der [X.] vorliegen, [X.] nicht zu beanstanden.

Meta

5 C 1/11

20.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Dezember 2010, Az: 19 A 1491/05, Urteil

§ 10 Abs 1 RuStAG, § 11 S 1 Nr 1 Alt 1 RuStAG, § 11 S 1 Nr 1 Alt 3 RuStAG, § 51 Abs 1 BZRG, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 153 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 2 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2012, Az. 5 C 1/11 (REWIS RS 2012, 8034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8034

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