Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 10/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1009

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[X.][X.]/08vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] - 10 [X.]/07 - vom 5. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist. 1 Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom 7. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Januar 2008 - erneut - das Insolvenzverfah-ren eröffnet. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 [X.]). Das Verfügungsverbot ist nun gegenstandslos. 2 - 3 - Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2007 - 71 IN 28/07 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2007 - 10 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 10/08

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 10/08 (REWIS RS 2009, 1009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1009

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