Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. IV ZR 207/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7874

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 207/12
vom

26.
Februar
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die
Richterin [X.]

am 26.
Februar
2013

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 29. Mai 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:

[X.] Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aus-sicht auf Erfolg hat. Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf
die Gründe des Beschlusses vom 19. Dezember 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

I[X.] Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15. Februar 2013 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Be-urteilung. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist auch weiterhin nicht ersichtlich. Der [X.] hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 ([X.], [X.] 2011, 254) 1
2
-
3
-

im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist. Insbesondere der von der Revision vorgebrachte Aspekt der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung stützt das vom [X.] gefundene Ergebnis. Der [X.] ist lediglich zu Pflegeleistungen im häuslichen Bereich der Kläge-rin im Rahmen seiner
Möglichkeiten verpflichtet, und muss sich nicht an finanziellen Lasten beteiligen, die mit einem Umzug der Klägerin in ein Alten-
und Pflegeheim und dem damit verbundenen Wegfall seiner Pfle-geverpflichtung verbunden sind. Die Klägerin ihrerseits ist in der Lage, wegen Unmöglichkeit vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn die vom [X.]n geschuldete Pflegeverpflichtung nicht mehr erbracht werden kann, so dass sie bezüglich der Verfügung über ihren Nachlass wieder frei wird. Ob ein Rücktritt des Erblassers auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Verpflichtete über lange Zeit Pflegeleistungen erbracht hat und der Erblasser sich nur noch für kurze Zeit bis zu seinem Ableben in einem Pflegeheim aufhält, muss hier ebenso wenig entschieden wer-den wie die Frage, ob und inwieweit dem Verpflichteten bei einem be-rechtigten Rücktritt vom Erbvertrag ein finanzieller Ausgleichsanspruch für die erbrachten Pflegeleistungen zustehen kann. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Pflegeleistungen

-
4
-

erbracht hat. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die [X.] des Beklagten zutreffend bestimmt und nach sachverständi-ger Beratung Unmöglichkeit der geschuldeten Pflegeleistung angenom-men. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2009 -
9 O 1710/08 -

O[X.], Entscheidung vom 29.05.2012 -
12 [X.]/09 -

Meta

IV ZR 207/12

26.02.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. IV ZR 207/12 (REWIS RS 2013, 7874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7874

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 207/12 (Bundesgerichtshof)

Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung: Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit der Betreuungsleistung


IV ZR 207/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 207/12 (Bundesgerichtshof)

Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung: Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit der Betreuungsleistung


IV ZR 30/10 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 30/10 (Bundesgerichtshof)

Rücktritt von einem Erbvertrag und einem damit verbundenen gegenseitigen Vertrag unter Lebenden: Fristsetzung zur Erbringung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 207/12

IV ZR 30/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.