Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. 2 StR 241/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6350

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 241/10vom 26. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe jeweils verurteilt ist wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak [X.]

Meta

2 StR 241/10

26.05.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. 2 StR 241/10 (REWIS RS 2010, 6350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6350

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