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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 241/10vom 26. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe jeweils verurteilt ist wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak [X.]
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26.05.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. 2 StR 241/10 (REWIS RS 2010, 6350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6350
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