Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 4 StR 278/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4896

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 278/11

vom
12. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2011
gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 wird verwor-fen.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 31. Mai 2011 dargelegten Gründen unbegründet, soweit es
sich gegen den Schuldspruch
und die [X.] richtet. Anders als der [X.] meint, ist aber auch die Verfallsanordnung nicht zu beanstanden; sie ist deshalb nicht durch eine Einziehungsanordnung zu ersetzen.

rechtsfehlerfrei auf den erhaltenen Kurierlohn und -
soweit der Angeklagte mit 1
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den eingeführten Betäubungsmitteln auch noch (täterschaftlichen) [X.] hat -
die Verkaufspreise bezogen. Soweit es dabei auf einen "(erweiter-ten) Verfall" verweist ([X.]), handelt es sich ersichtlich um ein [X.]. Grundlagen der Verfallsanordnung sind vielmehr -
wie die [X.] zutreffend hervorhebt -
§§ 73, 73a StGB.

2. Der Verfallsanordnung steht nicht entgegen, dass beim Angeklagten Ansicht des [X.]s der Einziehung unterliegen, weil sie der Angeklagte mitgeführt hat, um weitere Betäubungsmittel erwerben zu können, falls sich der Drogenhändler in [X.] nicht zu einem Kommissions-geschäft bereit erklärt.

"Der Verfall ist eine Maßnahme, die sich nach Gegenstand und Voraus-setzungen von der Einziehung unterscheidet" (BT-Drucks. IV/650 S. 241). Die Maßnahmen stehen daher jedenfalls grundsätzlich nicht in einem die [X.] zueinander
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. März 2010

5 StR 518/09, [X.], 264). Dies gilt auch für das Verhältnis zwischen dem lediglich einen Zahlungsanspruch begründende
Wert-
ersatzverfall (§ 73a StGB; [X.], StGB, 58. Aufl., § 73a Rn. 8) und der Einziehung eines bestimmten (sichergestellten) Geldbetrages, der mit Eintritt der Rechtskraft auf den Staat übergeht
(§ 74e Abs. 1 StGB). Kommt die An-wendung der §§ 73 ff. StGB in Betracht, wird der Tatrichter wegen des bei [X.] der Voraussetzungen zwingend anzuordnenden Verfalls vielmehr regel-mäßig zunächst prüfen, ob dieser -
gegebenenfalls unter Berücksichtigung
von § 73c StGB -
anzuordnen ist (vgl. [X.], Die strafrechtlichen [X.], 2002, [X.]). Liegen für einen anderen als den vom Verfall nach § 73 4
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StGB betroffenen Gegenstand die Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB vor, kann er (ferner) für diesen eine Einziehungsanordnung treffen.

Auf dieser Grundlage begegnet die vom [X.] getroffene Verfalls-anordnung keinen Bedenken. Dass die [X.] neben der Gewinnab-schöpfung nicht zusätzlich eine das [X.] betreffende Einziehung angeord-net hat (vgl. dazu [X.], BtMG, 3. Aufl., § 33 Rn. 252, 260 mwN), beschwert den Angeklagten nicht. Der Rechtsprechung des [X.] entspre-chend (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 -
3 [X.], [X.], 137; vom 22. November 2000 -
1 [X.], [X.], 312), musste die [X.] die Verfallsanordnung -
anders als dies bei einer Einziehungs-anordnung in Betracht kommt -
bei der Strafzumessung auch nicht mildernd berücksichtigen.

3. Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden Antrags des [X.] nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss auszu-sprechen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2010 -
4 [X.] mwN), zumal es sich bei der vom [X.] begehrten Abänderung der

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Verfalls-
in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2010
-
5 [X.]/10).

Ernemann

Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Quentin

Meta

4 StR 278/11

12.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 4 StR 278/11 (REWIS RS 2011, 4896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4896

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