Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 2 StR 473/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1508

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[X.] vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2010 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass in den Fällen [X.] und 8 der [X.] die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall von 2.615,55 • 1 - 3 - angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütz-te Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den Fällen [X.] und II. 8 der Urteilsgründe 50 bzw. 15 Gramm [X.] zum Zwecke des gewinnbrin-genden Weiterverkaufs ([X.] bzw. 6). Dies rechtfertigt keine Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, auch wenn, wie im Fall [X.] festgestellt (UA. [X.]), ein gestreckter Rest der erworbe-nen Menge beim Angeklagten verblieben ist, weil dieser sich nicht verkaufen ließ (vgl. [X.], 498). Es verbleibt hinsichtlich der insgesamt erwor-benen Rauschgiftmenge allein beim unerlaubten Handeltreiben, im Fall [X.] in nicht geringer Menge, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welchen Mengen das Betäubungsmittel später tatsächlich weiterveräußert worden ist. Insoweit ist auch im Fall [X.] ungeachtet der insoweit missverständlichen Hinweise der Kammer ([X.]) ohne weiteres vom Vorliegen einer nicht geringen Menge auszugehen. 2 - 4 - 2. Die Schuldspruchänderung in diesen Fällen lässt die im Übrigen je-weils rechtsfehlerfreien [X.] unberührt. [X.]

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2 StR 473/10

10.11.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 2 StR 473/10 (REWIS RS 2010, 1508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1508

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