Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 22/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9946

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 22/09

vom

19. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
19. Januar 2012
beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Januar 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf [X.] fest-gesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch Urteil. Die vom Berufungsgericht zugelas-sene Revision ist unbegründet. Der Schadensersatzanspruch, den der Kläger mit seinem Feststellungsantrag verfolgt, war bei Klageerhebung verjährt.

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Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 26.
März 2010 Bezug. Die hier zugrunde
gelegte Anwendung der Risiko-Schaden-Formel lehnt sich an die Rechtsprechung des Senats zu ähnlich gela-gerten Fällen an (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2007 -
IX
ZR 130/06, [X.], 611 Rn.
12, 16). Sie ist allerdings nicht zwingend. Deshalb ist nach Stel-lungnahme des Revisionsklägers hinzuzufügen: Ginge es im Streitfall nur da-rum, dass der Kläger eine seiner heutigen Ansicht nach ungünstige Gestaltung in dem Vertrag mit seinen Eltern vom 8.
Oktober 1990 infolge der damaligen, als unzureichend beanstandeten Beratung des
Beklagten hingenommen hat, so läge der Schaden aus der behaupteten Fehlberatung, anders als die Revision meint, bereits in der rechtlichen Bindung an diese Gestaltung, welche die Ver-mögenslage des [X.] nur für die Zukunft änderbar verschlechterte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die angeblich unerwartete negative Kehrseite der Betriebsaufspaltung durch latente Einkommensteuerbelastungen angesichts der wesentlich zu niedrigen Grundstücksbuchwerte erst in der Zukunft hervor-treten konnte.

Für die Zuordnung der Streitsache zu dieser Fallgruppe kann sprechen, dass ein Einkommensteuerschaden des [X.] -
gerade nach Ansicht der Re-vision
-
nicht sicher vorhersehbar ist. Veräußert der Kläger Besitz-
und Be-triebsunternehmen als Einheit, so dauert die Betriebsaufspaltung fort. Sein Schaden liegt dann möglicherweise in einem geringeren Verwertungserlös, weil ein Erwerber die auf ihn übergehende latente Steuerlast bei Fortführung we-sentlich zu niedriger Grundstücksbuchwerte benutzt, um einen -
sachlich auch
gerechtfertigten
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Preisabschlag auszuhandeln. Der Schaden des [X.] [X.] sich dann nicht in einer Steuerbelastung ausdrücken und wäre nicht vom

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Ausgang eines gegen ihn selbst gerichteten Besteuerungsverfahrens abhängig. Für die Anwendung der Risiko-Schaden-Formel wäre dann ebenso wie in [X.], in denen der Mandant infolge steuerlicher Fehlberatung eine ungünstige Beteiligung eingeht (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 1994 -
IX
ZR 195/93, NJW 1994, 1405, 1407 unter II.
2.; Urteil vom 13.
Dezember 2007, aaO Rn.
16) oder ein ungünstiges Gestaltungsrecht ausgeübt hat (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2005 -
IX
ZR 197/01, [X.], 1869, 1870 unter II.
2.
A), kein Raum. Hiernach wäre jedoch erst recht die Anspruchsverjährung zugunsten des Beklagten ein-getreten.

Im Übrigen war die Beratung des [X.] durch den Beklagten nicht er-kennbar ursächlich für eine ungünstige Gestaltungsänderung. Die Eltern des [X.] haben vor dem Übergabevertrag vom 8.
Oktober 1990 die damalige Betriebsgesellschaft gemeinsam beherrscht, so dass schon damals nach
der Personengruppentheorie richtigerweise der Grundstücksbruchteil der Mutter als Betriebsvermögen anzusehen war (vgl. [X.], BStBl. I 1986, 537
f; BFH, BStBl.
II 1999, 445
f). Denn die Eltern des [X.] waren als Inhaber des Besit-zunternehmens (Verpachtung der von der Betriebsgesellschaft genutzten

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Liegenschaften) auch in der Betriebsgesellschaft ihrem [X.] gegenüber durch gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verbunden.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2008 -
13 [X.] 6110/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.01.2009 -
15 U 3348/08 -

Meta

IX ZR 22/09

19.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2012, Az. IX ZR 22/09 (REWIS RS 2012, 9946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9946

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