Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2010, Az. 2 StR 213/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3674

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[X.] vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2009 im Strafausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zuständige [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Der [X.] hat dieses Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] durch Urteil vom 29. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminder-ter Steuerungsfähigkeit begangenen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der [X.] - 3 - schrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 3 Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an [X.] organisch bedingten Persönlichkeitsstörung litt. Dies bewirkte "eine erheb-lich verminderte Belastbarkeit bei den ständigen ehelichen Auseinandersetzun-gen". Nachdem der Angeklagte in der vorangegangenen Nacht kaum geschla-fen hatte, wurde er durch erneuten Streit mit seiner Ehefrau von einem "gereizt affektiven Syndrom von tiefem Ausmaß mit Zorn, Hass und Ärger" praktisch "überrollt". Dies führte zu den [X.]. Auch der dabei vorgenom-mene Wechsel des [X.] "trat hinter der Erkrankung und dem Affekt" [X.]. Gleichwohl hat das [X.] es als strafschärfend bewertet, "dass die Tötung durch eine besonders brutale, heftige und mehraktige Tatausführung gekennzeichnet war". Dies ist rechtsfehlerhaft. 4 Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung besagt zwar nicht, dass aus diesem Grund jede Mitberücksichtigung der genannten Tatmodalitäten unzuläs-sig wäre (vgl. [X.], BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2). Die Ausführungen der [X.] lassen aber besorgen, dass sie der Handlungsintensität zu großes Gewicht zuerkannt hat. Tatmodalitäten, die weniger Ausdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen einem vermindert 5 - 4 - Schuldfähigen nicht uneingeschränkt angelastet werden (vgl. [X.], 105, 106). Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, dass der [X.] auf dem Rechtsfehler beruht. Fischer [X.] Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der [X.]gehindert.

Fischer [X.] Eschelbach

Meta

2 StR 213/10

01.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2010, Az. 2 StR 213/10 (REWIS RS 2010, 3674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3674

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