Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XII ZB 460/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13631

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 460/16

vom

22. März 2017

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 335 Abs. 2, 62
Das dem Verfahrenspfleger nach §
335 Abs.
2 FamFG eingeräumte Beschwer-derecht umfasst nicht die
Antragsbefugnis nach §
62 FamFG (im [X.] an Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2012

XII
ZB
389/11

FamRZ 2012, 619).
BGH, Beschluss vom 22. März 2017 -
XII ZB 460/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
März 2017
durch den
Vorsitzenden [X.], [X.], Dr.
Günter
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss
der 10.
Zivilkammer
des
[X.] [X.] vom
25.
August 2016 wird verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Betroffene, die an [X.] mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh-
und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflege-heim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der
vorsorgebevoll-mächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte
zu
2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12.
August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffe-nen in
Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und ei-nes Bauchgurts im
Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31.
August 2016 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt 1
-
3
-

der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des [X.] die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

II.
Die nach §§
70 Abs.
3 Satz
1
Nr.
2, 335 Abs.
2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.
Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß §
335 Abs.
2 FamFG in [X.] ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Er-ledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach §
62 FamFG.
Denn §
62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden
ist (vgl. BT-Drucks 16/6308 S.
205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte an-tragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des §
62 Abs.
2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbe-schluss vom 15.
Februar 2012

XII
ZB
389/11

FamRZ 2012, 619
Rn.
13).
2
3
-
4
-

Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger
nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14.
August 2013

XII
ZB
270/13

juris Rn.
4
f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.
August 2012

XII
ZB
474/11

FamRZ 2012, 1798 Rn.
13 für das Betreuungsverfahren).

Dose

Schilling

Günter

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2016 -
2 XVII 422/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.08.2016 -
10 T 374/16 -

4

Meta

XII ZB 460/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XII ZB 460/16 (REWIS RS 2017, 13631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13631

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