Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. XII ZB 270/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3486

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 270/13

vom

14. August 2013

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
August 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin [X.] und die Richter
Schilling, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
der Betroffenen gegen den Beschluss
der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
April 2013 wird [X.].
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§
131 Abs.
5 Satz
2 KostO).

Gründe:
I.
Die gemäß §
70 Abs.
3 Nr.
2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Sie hat keinen Erfolg, weil bereits die von der Verfahrenspflegerin für die Betroffene eingelegte Erstbeschwerde unzulässig war.
1. Gemäß §
317 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die [X.] besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art.
103 Abs.
1 GG folgenden 1
2
3
-
3
-
Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (Senatsbeschluss vom 22.
August 2012

XII
ZB 474/11
FamRZ 2012, 1798 Rn.
12 zum Betreuungs-verfahren).
Wie seine Bezeichnung in §
317 FamFG zu erkennen gibt, hat der [X.] die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wahr-zunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in dem [X.] Aufgabenkreis gemäß §
1902 BGB ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 22.
August 2012
XII
ZB 474/11

FamRZ 2012, 1798 Rn.
13 zum Betreuungsverfahren; vgl. auch [X.]/
[X.] FamFG 17.
Aufl. §
10 Rn.
15).
Zwar räumt §
335 Abs.
2 FamFG dem Verfahrenspfleger eine Beschwer-debefugnis ein. Dabei handelt es sich aber um ein eigenes Beschwerderecht, das sich aus seinem Amt als Verfahrenspfleger ableitet. Die Vorschrift korres-pondiert mit derjenigen des §
315 Abs.
2 FamFG, durch die dem [X.] die verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines selbständigen Verfah-rensbeteiligten eingeräumt wird ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
335 Rn.
3; vgl. auch [X.] FamRZ 2013, 1279).
2. Gemessen hieran war die von der Verfahrenspflegerin im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde zum [X.] unzulässig.
In ihrer Beschwerdeschrift hat die Verfahrenspflegerin ausdrücklich auf ihr Amt Bezug genommen und zudem mitgeteilt, dass ihr ein Beschwerdeauf-trag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei. Damit war sie nicht befugt, die Betroffene zu vertreten.
Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn die als Rechtsanwältin tätige Verfah-4
5
6
7
8
-
4
-
renspflegerin hat ausdrücklich "Namens der Betroffenen" Beschwerde einge-legt.

II.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen

74 Abs.
7 FamFG).

Dose

[X.]

Schilling

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2013 -
XVII 773/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2013 -
3 [X.]/13 -

9

Meta

XII ZB 270/13

14.08.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2013, Az. XII ZB 270/13 (REWIS RS 2013, 3486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3486

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 270/13

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