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5 StR 342/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
14. September 2011
beschlossen:
Der Angeklagte F.
hat die Kosten seiner zurückge-nommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2011 zu tragen.
Die Revisionen der Angeklagten [X.]
, S.
und Sc.
gegen das genannte Urteil werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für die vom [X.] beantragte Aufhebung der den Ange-klagten F.
betreffenden Verfallsanordnung ist wegen der Rücknahme der Revision durch den Angeklagten F.
kein Raum. Gleiches gilt für eine Erstreckung auf den Mitangeklagten B.
gemäß
§
357 StPO, da die Verfallsanordnung nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.
[X.]Schaal
Schneider Bellay
Meta
14.09.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 342/11 (REWIS RS 2011, 3375)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3375
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