Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 342/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3375

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5 StR 342/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. September 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
14. September 2011
beschlossen:

Der Angeklagte F.

hat die Kosten seiner zurückge-nommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2011 zu tragen.

Die Revisionen der Angeklagten [X.]

, S.

und Sc.

gegen das genannte Urteil werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Für die vom [X.] beantragte Aufhebung der den Ange-klagten F.

betreffenden Verfallsanordnung ist wegen der Rücknahme der Revision durch den Angeklagten F.

kein Raum. Gleiches gilt für eine Erstreckung auf den Mitangeklagten B.

gemäß
§
357 StPO, da die Verfallsanordnung nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.

[X.]Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 342/11

14.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 342/11 (REWIS RS 2011, 3375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3375

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