Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. 1 StR 633/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9058

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518B1STR633.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 633/17

vom
16. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] OPf. vom 5. Juli 2017

soweit es den [X.] betrifft

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes des [X.] aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 27. November 2015 wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der verhängten [X.] zu vollstrecken sind. Auf die Revision des Angeklagten hat der [X.] mit Urteil vom 7. Februar 2017

1 [X.] das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Men-ge in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Zudem hat der [X.] 1
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das Urteil hinsichtlich des Angeklagten im gesamten [X.] und dessen weitergehende Revision verworfen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der [X.] das Urteil hinsichtlich des Angeklagten und des Mitangeklagten Z.

insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes unterblieben ist. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei ein Jahr und neun Monate vor der ange-ordneten Unterbringung zu vollstrecken sind. Des Weiteren hat das [X.] die Einziehung des Wertes der von dem Angeklagten erlangten 226.800 Euro und des Wertes der von dem nicht revidierenden Mitangeklagten Z.

erlang-ten 1.200 Euro angeordnet. Die auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg (§
349 Abs. 4 [X.]).
1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung des Wertersatzes des [X.] ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem
inneren Zu-sammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. [X.], Urteil vom 5.
September 2017

1 [X.], [X.], 342).
2. Die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes des vom Angeklag-ten [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar hat das [X.] seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen [X.] Verkaufserlöse von insgesamt 226.800 Euro erlangt hat, weil diese Feststellungen bereits in Rechtskraft erwachsen sind (s. Urteil des [X.]s vom 7.
Februar 2017

1 [X.] Rn.
55
f.). Allerdings hat das [X.] nicht beachtet, dass

obwohl seine Entscheidung am 5. Juli 2017 2
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4
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ergangen ist

hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt. Denn es ist bereits vor dem 1.
Juli 2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die [X.] oder des Verfalls von Wertersatz ergangen (Art. 316h Sätze 1 und
2 [X.]). Eine

2 [X.] ist auch die [X.] einer dieser Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S.
84 sowie BT-Drucks. 18/9525,
S.
98 und [X.], Urteil vom 29.
März 2018

4 StR 568/17 Rn.
25 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt hat, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es für nicht gegeben hielt. Denn auch das
nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder t-

4 StR 568/17 mwN). Dass der [X.] das im ersten Rechtsgang ergangene erstinstanzliche Urteil des [X.]s vom 27. November 2015 hinsichtlich der [X.] aufgehoben hat, ändert hieran nichts (vgl. [X.] aaO

4 StR 568/17 Rn. 29 sowie [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 682). Das [X.] hat [X.] rechtsfehlerhaft die Härtevorschrift des § 73c StGB aF nicht erörtert.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass eine Verfallsanordnung hin-sichtlich des [X.] nach Maßgabe dieser Vorschrift ganz oder zum Teil ausscheiden würde. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird wiederum das alte Recht anzuwenden sein (vgl. [X.], Urteil vom 29.
März 2018

4 StR 568/17 Rn.
29;
Beschluss vom 20.
Juni 2017

1 [X.], jeweils mwN). Das [X.] kann weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
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5
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3. Einer Erstreckung der Verfallsentscheidung gemäß §
357 [X.] auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Z.

bedarf es nicht, weil angesichts der bereits rechtskräftigen Feststellungen zur Höhe
des [X.] der zur [X.] nötigende Rechtsfehler hier letztlich allein darin besteht, dass die Här-tevorschrift des § 73c StGB aF
nicht erörtert worden ist (vgl. dazu [X.], [X.] vom 10. Januar 2008

5 [X.], [X.], 565 mwN).
4. Mit Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
464 Rn.
20).
Raum
Jäger Bellay

Fischer Hohoff
6
7

Meta

1 StR 633/17

16.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. 1 StR 633/17 (REWIS RS 2018, 9058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9058

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1 StR 633/17

1 StR 231/16

1 StR 677/16

4 StR 568/17

1 StR 227/17

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