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PDF anzeigen[X.]/99vom12. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen Verdachts des [X.].: 1638-1-3 [X.] (7/99) [X.].: 25 [X.] 562/98 Amtsgericht [X.].: 41 Js 21569/98 Staatsanwaltschaft [X.] im Breisgau- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. Januar 2000 beschlossen:Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängige Ver-fahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei [X.] - Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahren- 168-1-3 [X.] (7/99) - verbunden.Gründe:Das Amtsgericht [X.], das ein Verfahren gegen den dort wohnhaf-ten Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht [X.] an-hängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat - nachentsprechender Vorlage durch das Amtsgericht [X.] - beantragt, die dortanhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht [X.] anhängigen [X.] zu verbinden.Der [X.] ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO ge-geben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburtei-lung sachdienlich.[X.]Otten Rothfuß
Meta
12.01.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 2 ARs 520/99 (REWIS RS 2000, 3536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3536
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