Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 2 ARs 174/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6226

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS
2 ARs 174/11
2 AR 105/11
vom
26. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Az.: 22 [X.] Js 16807/10 -
35/10 [X.]
Az.: 4 [X.] -
19/11 [X.]
Az.: 66 Js 302/10 Staatsanwaltschaft [X.]
Az.: 3 AR 904/11 Generalstaatsanwaltschaft [X.]amm

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 26.
Mai
2011
beschlossen:

Das beim [X.]
rechtshängige Verfahren 22
[X.] Js
16807/10 -
35/10 wird zu dem beim [X.]
rechtshängigen Verfahren 4
[X.]
-
19/11
verbunden.

Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 16.
Mai
2011 ausgeführt:
"Beim [X.] und beim [X.] sind die Verfahren 4 [X.] -
19/11 und 22 [X.] Js 16807/10 -
35/10 rechtshängig. Beide Verfahren werden gegen den Angeklagten

P.

geführt. Das
Verfahren beim [X.] erfasst den Vorwurf der Vergewaltigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen wegen einer Tat vom 27. Juni 2010 zu Lasten der damals 16jährigen Zeugin

L.

und einer weiteren Tat vom 29. November 2010 zu Lasten der damals 15jährigen Zeugin

[X.].

. Das [X.] beim [X.] betrifft den Vorwurf der sexuellen Nöti-gung wegen einer Tat vom 23. Dezember 2010 zum Nachteil der [X.] 16jährigen Zeugin

K.

. Die Zeugen

G.

und

M.

sind in beiden Verfahren benannt. Die [X.]auptver-handlung hat in keinem der beiden Verfahren begonnen. Das [X.] hat die Sache mit Beschluss vom 15. April 2011 zur Ent-scheidung über eine Verbindung beider Verfahren vorgelegt. Das [X.] und die Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] treten einer Verbindung beider Verfahren nicht entgegen.

Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständig-keitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen ([X.] und Oberlandesgericht [X.]amm).
1
-
3
-
Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Ab-urteilung sachdienlich, da sich in beiden Verfahren derselbe Angeklagte wegen des Vorwurfs zeitlich eng zusammenhängender jeweils zum Nachteil von Jugendlichen begangener Sexualdelikten verantworten muss und in beiden Verfahren teilweise dieselben Zeugen zu verneh-men sind. Die Verbindung führt mangels bereits laufender [X.]auptver-handlung nicht zu einer Verzögerung der vorliegenden [X.]aftsache (vgl. BG[X.] StraFo 2010, 337)."

Dem tritt der Senat bei.

Fischer

[X.]Berger

Eschelbach Ott
2

Meta

2 ARs 174/11

26.05.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 2 ARs 174/11 (REWIS RS 2011, 6226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6226

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