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PDF anzeigen[X.]/08 2 [X.]/08 vom 12. Dezember 2008 in der Bewährungssache Az.: 18 AR 26/08 [X.] [X.] Az.: [X.]/08 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird [X.]. Gründe: Der Antrag war, wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des [X.] auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende [X.] an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige [X.] entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung, weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung nicht mehr zuständig war. 1 [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck Cierniak
Meta
12.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. 2 ARs 517/08 (REWIS RS 2008, 244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 244
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