Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. 2 ARs 424/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 97

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 16. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3, § 463 Abs. 7 Die eine Führungsaufsicht nach § 68 f StGB überwachende [X.] ist auch für die [X.] zuständig, die sich auf [X.] zur Bewährung aus anderen Verfahren gegen den [X.] beziehen. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 [X.] - in der Bewährungssache des wegen versuchter räuberischer Erpressung Az.: 307 Js 47388/02 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 11 BRs 24/03 [X.] Az.: [X.] (24a) Bew [X.] Az.: 105 [X.] 2/09 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. Dezember 2009 beschlossen: Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 9. April 2003 (11 [X.]) beziehen, zuständig. Gründe: I. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte [X.] und [X.] sowie das [X.] streiten über die Zuständigkeit für die nachträg-lichen Entscheidungen (§ 453 StPO) hinsichtlich der mit Urteil des [X.] vom 9. April 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. 1 Die ursprünglich dreijährige Bewährungszeit endete nach einer Verlänge-rung am 8. April 2007. Am 18. April 2007 erlangte das [X.] Kenntnis von einer Anklage wegen zweier neuer Taten in der Bewährungszeit. Wegen dieser Taten verhängte das [X.] mit rechtskräftigem Ur-teil vom 6. September 2007 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gegen den Verurteilten; die Rechtskraft der Verurteilung wurde dem [X.] am 9. April 2008 bekannt. Der Verurteilte trat die Verbüßung der Strafe im Mai 2008 in einer JVA im Bezirk des [X.] an. Aufgrund der erneuten Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft 2 - 3 - [X.] am 6. Mai 2008 beim [X.] den Widerruf der Strafausset-zung zur Bewährung aus dem Urteil vom 9. April 2003. Der Verurteilte hatte nach vollständiger Verbüßung einer fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts [X.] vom 21. August 1997 in der [X.] vom 26. April 2002 bis zum 25. April 2006 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] unter Führungsaufsicht gestanden. 3 II. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-scheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO). 4 Zuständig für die [X.] ist die [X.] des Landgerichts [X.]. 5 Die bis zum 25. April 2006 bestehende Fortwirkungszuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer für die Überwachung der Führungsaufsicht nach § 68 f StGB begründete nach § 462 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 [X.]. 1 StPO auch ihre Konzentrationszuständigkeit für die [X.] betref-fend die dem Verurteilten bewilligten Bewährungen aus Entscheidungen ande-rer Gerichte. 6 § 463 Abs. 7 StPO stellt für die Anwendung des § 462 a Abs. 1 StPO die [X.] eingetretene Führungsaufsicht nach § 68 f StGB der Nichtaus-setzung des Strafrests gleich. Zwar verweist die Vorschrift nicht ausdrücklich auch auf § 462 a Abs. 4 StPO. Jedoch hat § 463 Abs. 7 StPO lediglich die Funktion einer ergänzenden Klarstellung: Er soll verdeutlichen, dass im Sinne 7 - 4 - des § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckung auch dann noch nicht endgültig erledigt ist, wenn die Strafe zwar vollständig verbüßt, mit der Entlas-sung des Verurteilten aus dem Strafvollzug aber Führungsaufsicht eingetreten ist (vgl. die Begr. z. Gesetzentwurf d. [X.] [X.]. 7/550, 314). § 463 Abs. 7 StPO flankiert damit die allgemeine Anordnung des § 463 Abs. 1 StPO, wonach die Vorschriften über die Strafvollstreckung auch für die Maßregelvoll-streckung sinngemäß gelten, und stellt klar, dass auch in diesem Fall die Fort-wirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO für die Aufsicht und die [X.] besteht. Damit schließt § 463 Abs. 7 StPO die Konzentrationszuständigkeit der [X.] auch für [X.] in anderen Verfahren nicht aus; vielmehr handelt es sich auch bei der Fortwirkungszuständigkeit zur Über-wachung einer Führungsaufsicht im Sinne des § 462 a Abs. 4 Satz 3 [X.]. 1 StPO um einen Fall des Absatzes 1 dieser Vorschrift. Das entspricht dem mit § 462 a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberi-schen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der Überwachung des [X.] zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen Gerichts über die von dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer Würdigung der Täterpersönlichkeit und ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung ge-radezu entgegengesetzten Entscheidungen führen könnte (vgl. [X.]. 7/550, 313). Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch in anderen Zusammenhän-gen die Zuständigkeitsregelung in Fällen des Zusammentreffens von Führungs-aufsicht nach § 68 f StGB mit Vollstreckungen aus anderen Verfahren der Vor-schrift des § 462 a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 StPO entnommen (z.B. [X.]R StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; [X.] NStZ 2001, 165; [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 289, 293 Nr. 20; 2004, 321, 324 Nr. 14). 8 - 5 - Die Beendigung der Führungsaufsicht berührte die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die weitere Überwachung der Bewährung nicht; die einmal begründete Zuständigkeit wirkt fort und endet erst, wenn die [X.] hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die [X.] infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig er-ledigt ist ([X.] NStZ-RR 2008, 124, 125). 9 Mit der Frage des Bewährungswiderrufs wurde die [X.] des Landgerichts [X.] befasst, bevor der Verurteilte die Verbü-ßung der neuen durch das [X.] verhängten Strafe im Bezirk des Landgerichts [X.] antrat. Befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können ([X.]St 26, 187, 188; 30, 189, 191; [X.] bei [X.] NStZ-RR 2005, 65, 69 Nr. 17). Dies war hier der Fall, als am 18. April 2007 beim [X.] eine Abschrift der neuen Anklage gegen den Verurteilten einging. Die Befassung des Gerichts des ersten [X.] begründete zugleich die Befassung der [X.]; insofern genügt die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. [X.] § 462 a Rn. 19 m.w.N.). 10 [X.]

Meta

2 ARs 424/09

16.12.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. 2 ARs 424/09 (REWIS RS 2009, 97)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 97

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 334/03 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 42/16 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 139/15 (Bundesgerichtshof)

Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung


2 ARs 441/10 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 302/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.