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PDF anzeigen[X.][X.] vom 16. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3, § 463 Abs. 7 Die eine Führungsaufsicht nach § 68 f StGB überwachende [X.] ist auch für die [X.] zuständig, die sich auf [X.] zur Bewährung aus anderen Verfahren gegen den [X.] beziehen. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 [X.] - in der Bewährungssache des wegen versuchter räuberischer Erpressung Az.: 307 Js 47388/02 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 11 BRs 24/03 [X.] Az.: [X.] (24a) Bew [X.] Az.: 105 [X.] 2/09 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. Dezember 2009 beschlossen: Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 9. April 2003 (11 [X.]) beziehen, zuständig. Gründe: I. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte [X.] und [X.] sowie das [X.] streiten über die Zuständigkeit für die nachträg-lichen Entscheidungen (§ 453 StPO) hinsichtlich der mit Urteil des [X.] vom 9. April 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. 1 Die ursprünglich dreijährige Bewährungszeit endete nach einer Verlänge-rung am 8. April 2007. Am 18. April 2007 erlangte das [X.] Kenntnis von einer Anklage wegen zweier neuer Taten in der Bewährungszeit. Wegen dieser Taten verhängte das [X.] mit rechtskräftigem Ur-teil vom 6. September 2007 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gegen den Verurteilten; die Rechtskraft der Verurteilung wurde dem [X.] am 9. April 2008 bekannt. Der Verurteilte trat die Verbüßung der Strafe im Mai 2008 in einer JVA im Bezirk des [X.] an. Aufgrund der erneuten Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft 2 - 3 - [X.] am 6. Mai 2008 beim [X.] den Widerruf der Strafausset-zung zur Bewährung aus dem Urteil vom 9. April 2003. Der Verurteilte hatte nach vollständiger Verbüßung einer fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts [X.] vom 21. August 1997 in der [X.] vom 26. April 2002 bis zum 25. April 2006 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] unter Führungsaufsicht gestanden. 3 II. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-scheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO). 4 Zuständig für die [X.] ist die [X.] des Landgerichts [X.]. 5 Die bis zum 25. April 2006 bestehende Fortwirkungszuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer für die Überwachung der Führungsaufsicht nach § 68 f StGB begründete nach § 462 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 [X.]. 1 StPO auch ihre Konzentrationszuständigkeit für die [X.] betref-fend die dem Verurteilten bewilligten Bewährungen aus Entscheidungen ande-rer Gerichte. 6 § 463 Abs. 7 StPO stellt für die Anwendung des § 462 a Abs. 1 StPO die [X.] eingetretene Führungsaufsicht nach § 68 f StGB der Nichtaus-setzung des Strafrests gleich. Zwar verweist die Vorschrift nicht ausdrücklich auch auf § 462 a Abs. 4 StPO. Jedoch hat § 463 Abs. 7 StPO lediglich die Funktion einer ergänzenden Klarstellung: Er soll verdeutlichen, dass im Sinne 7 - 4 - des § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckung auch dann noch nicht endgültig erledigt ist, wenn die Strafe zwar vollständig verbüßt, mit der Entlas-sung des Verurteilten aus dem Strafvollzug aber Führungsaufsicht eingetreten ist (vgl. die Begr. z. Gesetzentwurf d. [X.] [X.]. 7/550, 314). § 463 Abs. 7 StPO flankiert damit die allgemeine Anordnung des § 463 Abs. 1 StPO, wonach die Vorschriften über die Strafvollstreckung auch für die Maßregelvoll-streckung sinngemäß gelten, und stellt klar, dass auch in diesem Fall die Fort-wirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO für die Aufsicht und die [X.] besteht. Damit schließt § 463 Abs. 7 StPO die Konzentrationszuständigkeit der [X.] auch für [X.] in anderen Verfahren nicht aus; vielmehr handelt es sich auch bei der Fortwirkungszuständigkeit zur Über-wachung einer Führungsaufsicht im Sinne des § 462 a Abs. 4 Satz 3 [X.]. 1 StPO um einen Fall des Absatzes 1 dieser Vorschrift. Das entspricht dem mit § 462 a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberi-schen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der Überwachung des [X.] zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen Gerichts über die von dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer Würdigung der Täterpersönlichkeit und ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung ge-radezu entgegengesetzten Entscheidungen führen könnte (vgl. [X.]. 7/550, 313). Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch in anderen Zusammenhän-gen die Zuständigkeitsregelung in Fällen des Zusammentreffens von Führungs-aufsicht nach § 68 f StGB mit Vollstreckungen aus anderen Verfahren der Vor-schrift des § 462 a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 StPO entnommen (z.B. [X.]R StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; [X.] NStZ 2001, 165; [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 289, 293 Nr. 20; 2004, 321, 324 Nr. 14). 8 - 5 - Die Beendigung der Führungsaufsicht berührte die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die weitere Überwachung der Bewährung nicht; die einmal begründete Zuständigkeit wirkt fort und endet erst, wenn die [X.] hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die [X.] infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig er-ledigt ist ([X.] NStZ-RR 2008, 124, 125). 9 Mit der Frage des Bewährungswiderrufs wurde die [X.] des Landgerichts [X.] befasst, bevor der Verurteilte die Verbü-ßung der neuen durch das [X.] verhängten Strafe im Bezirk des Landgerichts [X.] antrat. Befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können ([X.]St 26, 187, 188; 30, 189, 191; [X.] bei [X.] NStZ-RR 2005, 65, 69 Nr. 17). Dies war hier der Fall, als am 18. April 2007 beim [X.] eine Abschrift der neuen Anklage gegen den Verurteilten einging. Die Befassung des Gerichts des ersten [X.] begründete zugleich die Befassung der [X.]; insofern genügt die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. [X.] § 462 a Rn. 19 m.w.N.). 10 [X.]
Meta
16.12.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. 2 ARs 424/09 (REWIS RS 2009, 97)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 97
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 334/03 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 42/16 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 139/15 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung
2 ARs 441/10 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 302/06 (Bundesgerichtshof)
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