Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2006, Az. II ZR 294/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5785

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 294/04 vom 9. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2006 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Der von der Beklagten nicht ausgeschöpfte Betrag im Rahmen des [X.] kann im Betragsverfahren berücksichtigt werden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 96.353,68 • Goette [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2003 - 10 O 451/02 - [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - [X.] -

Meta

II ZR 294/04

09.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2006, Az. II ZR 294/04 (REWIS RS 2006, 5785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5785

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