Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 4 StR 570/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14272

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 570/14
vom
11. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
11.
März
2015
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 18.
Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Strafkammer
durfte bei der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften nach §
184b Abs.
4 Satz
2 StGB in den Fällen
II.
2, II.
5 und II.
6 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigen, dass auf den von dem Angeklagten hergestellten und abgespeicherten kinderpornografischen [X.] nicht nur ein wirklichkeitsnahes, sondern ein tatsächliches Geschehen zu sehen war.
Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen §
46 Abs.
3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2008

2
StR
461/08, [X.], 103).
Die Änderung von §
184c Abs.
4 StGB durch das [X.] zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21.
Januar 2015 (BGBl.
2015
I S.
10) stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften im Fall
II.
7 der Urteilsgründe nicht in Frage, weil das die Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen mit dem
Angeklagten zeigende Video von ihm heimlich aufgenommen wurde und deshalb eine die Anwendung von §
184c Abs.
3 StGB ausschließende Einwilligung der Nebenklägerin mit dessen Herstellung nicht vorlag.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 570/14

11.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. 4 StR 570/14 (REWIS RS 2015, 14272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14272

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4 StR 570/14

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