Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 4 StR 570/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14245

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Gegenstand

Besitz kinderpornografischer Schriften: Strafschärfende Berücksichtigung der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer durfte bei der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den Fällen [X.], II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigen, dass auf den von dem Angeklagten hergestellten und abgespeicherten kinderpornografischen [X.] nicht nur ein wirklichkeitsnahes, sondern ein tatsächliches Geschehen zu sehen war. Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 [X.], [X.], 103).

Die Änderung von § 184c Abs. 4 StGB durch das [X.] zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 ([X.]. 2015 [X.]) stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften im Fall II. 7 der Urteilsgründe nicht in Frage, weil das die Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten zeigende Video von ihm heimlich aufgenommen wurde und deshalb eine die Anwendung von § 184c Abs. 3 StGB ausschließende Einwilligung der Nebenklägerin mit dessen Herstellung nicht vorlag.

[X.]Franke

                    Bender                              [X.]

Meta

4 StR 570/14

11.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 18. Juli 2014, Az: 3 KLs 7/14

§ 46 Abs 3 StGB, § 184b Abs 4 S 2 StGB vom 31.10.2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 4 StR 570/14 (REWIS RS 2015, 14245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14245

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 124/23

4 StR 570/14

8 KLs 5/20

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