Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 1 StR 518/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 5891

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Gegenstand

Strafurteil: Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung bei molekulargenetischer Vergleichsuntersuchung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren [X.]s in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren [X.], wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

2

1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch.

3

2. Mit Ausnahme von Fall 1 der Urteilsgründe halten Schuldspruch und Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand; die zugrunde liegenden Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung.

4

3. Demgegenüber hat die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Bestand, da ihr keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt.

5

Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe hat das [X.] allein auf die am Türgriff der Terrassentür des [X.] gesicherte DNA-Spur gestützt. Zur Begründung, dass die DNA-Spur mit dem DNA-Muster des Angeklagten übereinstimmt, hat das [X.] auf die „sachverständigen Ausführungen des hierzu erhobenen - verlesenen und für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbaren - [X.]“ eines Sachverständigen des [X.] verwiesen ([X.]). Nähere Ausführungen zu dem [X.] enthält das Urteil nicht.

6

Nach der Rechtsprechung des [X.] hat das Tatgericht in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den [X.] des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17, [X.], 723; vom 22. Februar 2017 - 5 [X.] Rn. 11 und vom 12. April 2016 - 4 StR 18/16, [X.], 223; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 267 Rn. 13a, jeweils mwN).

7

Diesen Anforderungen genügt die Urteilsdarstellung zu Fall 1 der Urteilsgründe nicht, da das [X.] bei dieser Tat - im Gegensatz zu den weiteren, mehr als neun Monate später begangenen Taten - für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf keine weiteren gewichtigen Indizien zurückgreifen konnte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 [X.], [X.], 179, 180 mwN).

8

Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

Jäger     

        

Bellay    

        

Cirener

        

Hohoff     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 518/17

17.07.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 17. Juli 2018, Az: 1 StR 518/17, Beschluss

§ 261 StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 1 StR 518/17 (REWIS RS 2018, 5891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5891


Verfahrensgang

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Az. 1 StR 518/17

Bundesgerichtshof, 1 StR 518/17, 17.07.2018.


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5 StR 149/17

4 StR 18/16

1 StR 377/12

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