Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2019, Az. 1 StR 499/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10608

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Gegenstand

Strafurteil des Tatgerichts: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von DNA-Vergleichsuntersuchungen bei Vorliegen von Mischspuren


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2018 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Tatvorwurf weiterer drei sexueller Übergriffe hat es ihn jeweils nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

3

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

1. Der Angeklagte griff am 24. Mai 2015 gegen 4.30 Uhr die Geschädigte K.     in einer Grünanlage von hinten an, zerrte sie in ein Gebüsch und brachte sie dort mit Gewalt zu Boden. Um ihre Hilfeschreie zu unterdrücken, hielt er ihr den Mund mit äußerster Gewalt zu. Dann würgte er sie so heftig und lange, dass sie kurz vor Eintritt der Bewusstlosigkeit aus Angst um ihr Leben ihre Gegenwehr einstellte. Sodann vollzog er den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss (Fall [X.] der Urteilsgründe).

5

Am 11. Oktober 2015 befand sich die Geschädigte [X.]gegen 5.20 Uhr auf dem Heimweg. Als die Geschädigte während des Durchquerens des [X.].   s in [X.]     ein Telefonat führte, überfiel der Angeklagte sie von hinten, zog sie unter einen Baum und brachte sie gewaltsam zu Boden. Er würgte sie am Hals und hielt ihr den Mund zu. Der Angeklagte wollte dadurch ihre Schreie unterdrücken und ihren Widerstand brechen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Passantin D.  , die die Schreie gehört hatte, näherte sich, um der Geschädigten zu Hilfe zu kommen. Der Fahrradfahrer Di.    stellte in derselben Absicht sein Fahrrad ab. Der Angeklagte wurde gewahr, dass sein Angriff nicht unbemerkt geblieben war, und war daher gezwungen, sein Vorhaben, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, aufzugeben und zu fliehen (Fall II.2. der Urteilsgründe).

6

2. Das [X.] war aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe, die in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere mit den an der Geschädigten nach der Tat gesicherten biologischen Spuren, stand, davon überzeugt, dass der Angeklagte in diesem Fall der Täter war. Die an der Geschädigten gesicherten biologischen Spuren in der Unterhose, am [X.] und im Scheidengewölbe waren Mischspuren, in denen neben der DNA der Geschädigten jeweils auch diejenige des Angeklagten „mit allen [X.]n nachweisbar war“. Die DNA der in der Unterhose festgestellten Spermaspur stimmte mit der des Angeklagten überein, wobei „die statistische Häufigkeit der insoweit festgestellten übereinstimmenden [X.] bei 1 zu 3,5 Quadrillionen“ lag.

7

Den sexuellen Übergriff zulasten der Geschädigten im Fall II.2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte bestritten. Weder die Geschädigte noch die beiden Zeugen konnten den Angeklagten als Täter identifizieren. Die [X.] ist jedoch aufgrund der am [X.] und am Hals der Geschädigten sowie am Halsbereich ihres T-Shirts gefundenen biologischen Spuren in Verbindung mit weiteren Indizien davon überzeugt, dass der Angeklagte auch hier der Täter war.

8

Die bei der Geschädigten gesicherten Hautabriebspuren wurden biologisch untersucht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen handelte es sich hierbei jeweils um Mischspuren von „zumindest drei Personen“, bei denen dem Angeklagten zuzuordnende [X.] vollständig nachgewiesen werden konnten. Darüber hinaus seien neben der DNA des Angeklagten auch die [X.] der Geschädigten sowie einer dritten (berechtigten) Person vollständig enthalten gewesen. Bei der Berechnung der Häufigkeit der Merkmalskombination bei Mischspuren würden „sämtliche möglichen [X.] aus den gefundenen [X.]n“ berücksichtigt. In Bezug auf die [X.] vom [X.] der Geschädigten ergebe sich die Häufigkeit der Merkmalskombination in der Größenordnung von 1 zu 6.700.000. Dies bedeute bei statistischer Betrachtung, dass unter etwa 6,7 Millionen zufällig ausgewählten, nicht verwandten Personen eine Person als möglicher Mitverursacher der Spur zu erwarten sei. Auch in einer [X.] von der linken Halsseite der Geschädigten hätten die [X.] des Angeklagten vollständig nachgewiesen werden können (Häufigkeit der Merkmalskombination 1 zu 242.100), in einer weiteren Mischspur von zumindest vier Personen vom Halsausschnitt des T-Shirts habe die Wahrscheinlichkeit der Merkmalskombination des Angeklagten bei 1 zu 5.900 gelegen.

9

Die Sachverständige habe verständlich und schlüssig die Bedeutung des vollständigen Nachweises der [X.] sowie die Berechnung von deren statistischer Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der weiteren Spurenanteile in den drei dargestellten Mischspuren gerade in Abgrenzung zu zwei weiteren Mischspuren erläutert, in denen die DNA des Angeklagten nur unvollständig enthalten gewesen sei. So hätten in einer Mischspur von der rechten [X.] der Geschädigten vier Allele gefehlt und in einer weiteren von der Außenseite des rechten vorderen Jackenkragens der Geschädigten ein Allel. Die Spuren des Angeklagten seien nicht an der Nachweisgrenze gelegen, sondern seien „eindeutig“ gewesen. Die errechneten [X.] würden auch durch nicht-[X.] Personen als Vergleichsgruppe nicht verändert. Die nachgewiesenen Spuren mit den vollständigen [X.]n des Angeklagten hätten nur durch einen heftigen und intensiven Kontakt, nicht aber durch einen Zufallskontakt entstehen können. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Spur am [X.]. Eine indirekte Übertragung der drei vollständigen DNA-Spuren sei ebenfalls auszuschließen, da die DNA-Spuren des Angeklagten nicht an exponierten Körperstellen, sondern am Hals aufgefunden worden seien - und zwar gerade an den Stellen, an denen nach den Angaben der Geschädigten die Gewalteinwirkung des [X.] stattgefunden habe.

Weitere Indizien hätten die [X.]chaft des Angeklagten bestätigt:

Die Passantin habe eine dunkle Gestalt weglaufen sehen und eine dunkelhäutige Person verdächtigt. Die Geschädigte habe angegeben, sie habe nur „schwarz“ gesehen; der Angeklagte habe in der Tatnacht - bei einem zuvor in einer Diskothek begangenen [X.] - im Wesentlichen schwarze Kleidung getragen. Die Sexualdelikte im Fall [X.] und im Fall II.2. der Urteilsgründe sowie die von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen aufgezeigte Entstehung der Verletzungen bei den Geschädigten hätten große Parallelen aufgewiesen. Die Tatörtlichkeit passe zum Heimweg des Angeklagten. In zwei weiteren Mischspuren von der [X.] rechts und der rechten Außenseite des Kragens der Jacke der Geschädigten seien die [X.] des Angeklagten ebenfalls, wenn auch nicht vollständig, nachgewiesen worden, weil ein bzw. vier Allele gefehlt hätten; die Spuren hätten sich an Körperstellen befunden, auf die der Täter nach den Angaben der Geschädigten gewaltsam eingewirkt habe.

II.

Das Urteil hält rechtlicher Prüfung stand. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung zur [X.]chaft des Angeklagten in Fall II.2. der Urteilsgründe und der Ausschluss eines Rücktritts vom Versuch als rechtsfehlerfrei. Die DNA-Spur am [X.] der Geschädigten stellt ein äußerst gewichtiges Indiz dar, das zusammen mit den anderen festgestellten Beweisanzeichen die Beweiswürdigung des [X.]s trägt.

1. Die vom [X.] vorgenommene Darstellung der Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens im Fall II.2. der Urteilsgründe begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.

a) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den [X.] des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192 Rn. 8 mwN [zum Abdruck in [X.]St bestimmt]).

Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, Rn. 12). Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, aaO Rn. 9 mwN und vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, Rn. 12 f.) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 4 [X.], NJW 2015, 2594 Rn. 20 mwN und vom 30. März 2016 - 4 [X.], Rn. 12).

Dies gilt nach neuer Rechtsprechung des [X.] hinsichtlich der beiden erstgenannten Darlegungsanforderungen nicht für die in der Praxis vorkommenden Regelfälle der [X.], die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, da es sich insoweit mittlerweile um ein standardisiertes Verfahren handelt (zur Begründung vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193 [zum Abdruck in [X.]St bestimmt]).

Bei Mischspuren, d.h. von Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition [X.]/Fimmers/[X.]/[X.], [X.] zur Bewertung von [X.], [X.], 447), wird von den Tatgerichten weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2018 - 5 StR 362/18, Rn. 9).

Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können strengere Anforderungen gelten (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 484/15, [X.], 118, 119). Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, Rn. 13 mwN; Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „[X.]“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von [X.] Befunden, [X.], 135, 136; zur Klassifikation von Mischspuren [X.]/Fimmers/[X.]/[X.], [X.], 447) sowie welche Bedeutung einer fremden Ethnie für die Vergleichspopulation zukommt. Solange allerdings nicht ausschließlich ein Alternativtäter aus der fremden Ethnie in Betracht kommt, ist die am Tatort lebende [X.] bzw. [X.] Wohnbevölkerung als Vergleichspopulation nicht zu beanstanden ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 [X.], [X.], 111 ff.; Urteil vom 24. März 2016 - 2 [X.], [X.], 490 Rn. 26 f.).

b) Die tatrichterlichen Ausführungen erfüllen diese Anforderungen.

Die [X.] teilt mit, wie viele Spurenverursacher mindestens in Betracht kommen; der Typ der Mischspur - Spur ohne klaren Hauptverursacher - ist erkennbar (vgl. dazu [X.]/Fimmers/[X.]/[X.], [X.], 447); ausgeführt ist, welche Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen bestanden sowie die Wahrscheinlichkeit der [X.]. Die Sachverständige hat sich ausweislich der Urteilsgründe auch mit anderen möglichen Vergleichspopulationen auseinandergesetzt und dargelegt, dass die von ihr errechneten [X.] durch nicht-[X.] Personen als Vergleichsgruppe nicht verändert würden (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 StR 498/17, [X.], 303).

Die Anzahl der untersuchten [X.] wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich genannt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Sachverständige in beiden Fällen 16 [X.] untersucht hat. So teilt die [X.] u.a. mit, dass in den erhobenen Mischspuren neben der DNA der Geschädigten auch jene des Angeklagten „mit allen [X.]n“ bzw. „vollständig“ nachweisbar war. Hiermit nimmt die [X.] Bezug auf die heute routinemäßig mit 16 [X.] durchgeführte Untersuchung (vgl. Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „[X.]“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von [X.] Befunden, [X.], 135, 140, Ziffer 4.3; [X.]/[X.]/Eckert/Fimmers/[X.], Erläuterungen zu den wissenschaftlichen Grundlagen biostatistischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen im Rahmen von [X.], [X.], 693, 695 f.; ferner [X.], Urteile vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 Rn. 19 und vom 24. März 2016 - 2 [X.], [X.], 490). Daran bestehen vorliegend keine Zweifel, weil die Sachverständige im Fall [X.] der Urteilsgründe eine biostatistische Wahrscheinlichkeit von mehreren Quadrillionen errechnet hat. Ein solcher Wert zeigt hier die Untersuchung von 16 [X.]n auf (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2016 - 2 [X.], aaO Rn. 22, 39 und vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, aaO Rn. 19; [X.]/[X.]/Eckert/Fimmers/[X.] aaO; s. auch Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „[X.]“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von [X.] Befunden, [X.], 135, 140, Ziffer 4.3.), ohne dass Anhaltspunkte für ein anderes Vorgehen der Sachverständigen im Fall II.2. der Urteilsgründe bestehen.

Soweit die Revision beanstandet, dass sich die [X.] zur getrennten Vererblichkeit der untersuchten [X.] nicht verhalten, ist zu bemerken, dass nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand der forensischen Molekulargenetik zur Nachvollziehbarkeit der Wahrscheinlichkeitsberechnung bei [X.], die keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, keine Ausführungen zur genetischen Unabhängigkeit der untersuchten [X.] im Urteil mehr erforderlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, aaO).

Auch das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Spuren- und Vergleichsmaterial ist von der ständigen Rechtsprechung des [X.] als derart standardisiert eingestuft, dass es im Urteil nicht näher erläutert werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192 Rn. 9 mwN [zum Abdruck in [X.]St bestimmt]).

2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt - anders als der [X.] in seiner Zuschrift meint - kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht. Der unbeendete Versuch der Vergewaltigung war nach dem Ende der letzten Ausführungshandlung des Angeklagten fehlgeschlagen, weil dieser nach seinem von der [X.] festgestellten Vorstellungsbild infolge der Rufe der auf das Tatgeschehen aufmerksam gewordenen und sich nähernden Passantin den Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht mehr für möglich hielt. Es fehlt damit an einem freiwilligen Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB.

Jäger     

        

Bellay     

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 499/18

06.02.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Tübingen, 18. April 2018, Az: 47 Js 13956/17 jug - 3 KLs

§ 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2019, Az. 1 StR 499/18 (REWIS RS 2019, 10608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10608

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