Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 29 W (pat) 26/12

29. Senat | REWIS RS 2016, 10289

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "AZARA ATTRACT (Wort-Bild-Marke)/ZARA (Unionsmarke)/ZARA (Unionsmarke)" – Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wegen Löschung der angegriffenen Marke


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 24 740

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 9. Juni 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden ist gegenstandslos.

Gründe

I.

1

Das Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 16. Mai 2002 angemeldet und am 7. Mai 2003 in das bei dem [X.] geführte Register eingetragen worden für die nachfolgenden Dienstleistungen (der Klassen 35, 41 und 42)

3

Aktualisierung von Werbematerial; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im [X.]; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing (Absatzforschung); Marketing für Dritte, auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Nachforschung in [X.]; (für Dritte); Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen, Verkaufsförderung (Salespromotion) (für Dritte); Vermietung von Werbeflächen, auch im [X.] (Bannerexchange); Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Versandwerbung; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung durch Werbeschriften; Werbung; Öffentlichkeitsarbeit ([X.]); Überlassung von [X.]; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Clubs; Durchführung von Spielen im [X.]; Filmproduktion; Fotografieren; Partyplanung (Unterhaltung); Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltungen (Unterhaltung); Aktualisieren von [X.]seiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten; Computerberatungsdienste; Datenverwaltung auf Servern; Design von Homepages und Webseiten; Computersystemdesign; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Modedesigners; Erstellen von Webseiten; Konzeptionierung von Webseiten; redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten.

4

Gegen die Eintragung, die am 6. Juni 2003 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin am 22. August 2003 Widerspruch erhoben aus zwei Wortmarken, nämlich zum einen aus der am 1. April 1996 angemeldeten und am 3. Januar 2001 eingetragenen Unionsmarke 000 112 755

5

[X.]

6

die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 24, 28, 37, 39, 40, 42, zum anderen aus der am 27. Januar 1998 angemeldeten und am 13. Oktober 2005 eingetragenen Unionsmarke 000 732 958

7

[X.]

8

die Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 4, 6, 10, 11, 12,13, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38 und 41 genießt.

9

Mit Beschluss vom 21. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.]es die angegriffene Marke auf den Widerspruch aus der Marke [X.] 000 732 958 teilweise, nämlich für alle angegriffenen Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „

Die Beschwerdeführerin hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 21. September 2011 aufzuheben, soweit die Widersprüche zurückgewiesen wurden und die Marke 302 24 740 in den Klassen 35, 41 und 42 vollumfänglich zu löschen.

Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 15. September 2012 wurde der anwaltliche Vertreter des Markeninhabers vom [X.] darauf hingewiesen, dass die Schutzdauer der angegriffenen Marke am 31. Mai 2012 geendet habe. Für die Verlängerung der Schutzdauer um weitere 10 Jahre sei gemäß § 47 Abs. 3 [X.] eine Verlängerungsgebühr in Höhe von … [X.] zu zahlen. Auf die Mög-lichkeit einer späteren Zahlung nebst Verspätungszuschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit der Zahlung (30. November 2012) wurde der anwaltliche Vertreter ebenfalls hingewiesen. Anderenfalls werde die Marke gelöscht. Ausweislich der Akten konnte die Zahlung einer Verlängerungsgebühr weder bis zum 30. November 2012 noch bis 31. Mai 2016 festgestellt werden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Mai 2016 teilte das Gericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass sich das Beschwerdeverfahren erledigt habe, da die Verlängerungsgebühr für die angegriffene Marke nicht beglichen worden sei. Die Schutzdauer der angegriffenen Marke habe ex tunc am 31. Mai 2012 geendet. Die Widersprüche seien damit gegenstandlos.

Laut Markenregister wurde die angegriffene Marke am 1. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 gelöscht, weil die Verlängerungsgebühr nicht eingezahlt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist aufgrund der Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 47 Abs. 6 [X.] gegenstandslos. Da die angegriffene Marke gelöscht wurde, ist der Verfahrensgegenstand der Beschwerde gem. § 66 [X.] weggefallen ([X.] in Ströbele/[X.], [X.], 11. Auflage, § 66 Rn. 90).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 26/12

09.06.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 29 W (pat) 26/12 (REWIS RS 2016, 10289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10289

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