Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 26 W (pat) 90/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 6550

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "brand broadcasting" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 74 097.0

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 19. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 38 des [X.] hat die für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41 und 42 angemeldete Wortmarke 305 74 097

2

[X.]

3

in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Dienstleistungen

4

„Werbung; Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien (Facility-Management); Fernsehwerbung, insbesondere im Fernsehen; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Marketing (Absatzforschung); Marketing, auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Öffentlichkeitsarbeit (Publicrelations); Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen, auch im [X.] ( Bannerexchange ); Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im [X.] für Dritte; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; [X.]; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Bereitstellen von Informationen im [X.]; Bereitstellen von [X.]zugängen (Software); Bereitstellung von [X.]-[X.]; Bereitstellung von Plattformen im [X.]; Bereitstellung von Portalen im [X.]; Betrieb von [X.], [X.] und Foren; Bildschirmtextdienst; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführen von Videokonferenzen; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Dienste; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst; Funkdienst; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Konferenzschaltungen; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Pagingdienste; Personenruf (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Personenrufdienste; Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Satellitenübertragung; [X.]; Telefonvermittlung; Telegrafendienst; Telegrafieren; Telegrammdienst (Depeschen); Telegrammübermittlung; Telekonferenzdienstleistungen; [X.]; Teletextservice; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]adressen (Webmessaging); Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aufzeichnung von [X.]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Betrieb von Tonstudios; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; digitaler Bilderdienst; Durchführung von Liveveranstaltungen; Durchführung von Spielen im [X.]; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Filmproduktion (in Studios); Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von [X.] in elektronischer Form, auch im [X.]; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Montage (Bearbeitung) von [X.]; Musikdarbietungen (Orchester); online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); [X.] von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von [X.] Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Partyplanung (Unterhaltung); Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; Synchronisation; Ticketverkauf für Veranstaltungen; Unterhaltung; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Videofilmproduktion; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von [X.]seiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Datenverwaltung auf Servern; Design von Computersoftware; Design von Homepages und Webseiten; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge ( Premastering ); elektronische Datenspeicherung; Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Computeranimationen; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Hard- und Softwareberatung; Installieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computernetzwerken durch Software; Konzeptionierung von Webseiten; Kopieren von Computerprogrammen; Lizenzieren von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Lizenzierung von Software; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Pflege und Installation von Software; Qualitätsprüfung; redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten; Registrierung von Domainnamen; Serveradministration; Sprachspeicherdienste; Styling (industrielles Design); Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Vergabe und Registrierung von Domainnames ; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Speicherplatz im [X.]; Vermietung von Webservern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Zertifizierungen; Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung ( Webhousing ); Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im [X.]“.

5

Zur Begründung ist ausgeführt worden, im Umfang ihrer Zurückweisung weise die angemeldete Marke die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht auf. Dem angesprochenen Verkehr sei die [X.] zusammengesetzte Bezeichnung „[X.]“ im Sinne von „[X.]“ geläufig. In Bezug auf die für Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen mit EDV- bzw. telekommunikationstechnischem Schwerpunkt werde „[X.]“ als konkrete Sachangabe im Zusammenhang mit einem in den entsprechenden Medien verwendeten Übertragungsstandard verstanden. Die für Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausstrahlung und Übertragung von [X.]en, indem sie diese als Werbemaßnahmen vorbereiten, unterstützen und begleiten. Dies gelte auch für die für [X.] beanspruchten Dienstleistungen, da sie entweder derartige Sendungen aufzeichnen bzw. über sie informieren oder ihre Ausstrahlung technisch und organisatorisch ermöglichen. Der allgemein zu beobachtende Trend hin zu reinen Markensendern im TV-Bereich und der Nutzung des [X.]s als Werbemedium bringe es mit sich, dass in diesem Zusammenhang vermehrt Veranstaltungsdienstleistungen nachgefragt würden, die die Markenwerbung begleiten, indem sie die Konsumenten spielerisch an die Marke heranführen und binden. Unterscheidungskraft fehle dem Prüfzeichen auch hinsichtlich der für [X.] angemeldeten Dienstleistungen, da das vorangestellte Wort „brand“ im Sinne von „Marke“ lediglich den Gegenstand bzw. das Thema der Sendung bzw. Übertragung konkretisiere.

6

Gegen die zurückweisenden Entscheidungen der Markenstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der vorträgt, der Begriff „[X.]“ werde seiner Auffassung nach weder im [X.], noch in der [X.] verwendet. Es handle sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die ungewöhnlich und im Inland nicht gebräuchlich sei. Die Markenstelle habe ihrer Entscheidung ein unangemessen weites Verständnis des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugrunde gelegt. Allein der Umstand, dass die Begriffsbestandteile „brand“ und „broadcasting“ entfernte Assoziationen weckten, führe nicht zu einer beschreibenden Bedeutung des angemeldeten Kombinationszeichens. Dieses sei vielmehr geeignet, als Herkunftshinweis für die im Beschwerdeverfahren noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen zu dienen.

7

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

8

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 13. Januar 2009 und vom 1. März 2007 im Umfang ihrer Zurückweisung aufzuheben.

II

9

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. Die Entscheidung der Markenstelle, im Umfang ihrer Zurückweisung der angemeldeten Marke „[X.]“ die Eintragung zu versagen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die hiergegen vom Anmelder erhobenen Einwände verhelfen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ist das Prüfzeichen nicht hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Zudem steht einer Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2002, 804, 809 -

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem Zeichen „[X.]“ im Umfang seiner Zurückweisung eine für die Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft. Die [X.] setzt sich aus den [X.] Wortbestandteilen „brand“ und „broadcasting“ zusammen. „brand“ steht hierbei für den [X.] Begriff „Marke“ (vgl.

Der gemeinhin zu beobachtende Trend zu reinen [X.] und der Nutzung des [X.]s als Werbemedium wird unterstützt durch die Teilnahme an oder die Durchführung von Veranstaltungsdienstleistungen (z. B. in Form des Event-Marketings, Sponsoring von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder von [X.]), wie sie den für [X.] angemeldeten Dienstleistungen zugrunde liegen und durch vorbereitende und unterstützende Werbemaßnahmen nach Art der für Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen. Solchermaßen mit „[X.]“ gekennzeichnete Dienstleistungen werden vom Verkehr daher auch als ein in verschiedenen Kommunikationsmedien verbreiteter Sachhinweis auf die Information des Publikums über eine bestimmte Marke verstanden. Ebenfalls keine herkunftshinweisende Funktion wird der Verbraucher „[X.]“ in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der [X.] beimessen. Diese können nämlich in lediglich beschreibender Weise „[X.]“ im Sinne eines thematischen Schwerpunktes zum Gegenstand haben, indem sie entweder „[X.]“ selbst betreffen oder ergänzende Produkte/Dienstleistungen, die für „[X.]“ benötigt werden.

Da sich die Verbindung der Wortelemente des Prüfzeichens in ihrer Summenwirkung erschöpft und nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente „brand“ und „broadcasting“ hinausgeht, fehlt dem Prüfzeichen auch in der Kombination ihrer Einzelbestandteile die Eignung zur betrieblichen Herkunftsangabe (vgl. [X.] a. a. O. -

Vor diesem Hintergrund kann dem Anmelder auch nicht darin gefolgt werden, dass der Begriff „[X.]“ dem angesprochenen Verkehr lediglich vage Assoziationen vermittle und als unübliche sprachliche Neuschöpfung herkunftshinweisend wirke. Dass es sich bei „[X.]“ um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortkombination handelt, ist für sich genommen nicht ausreichend, um die Eintragungsfähigkeit der [X.] zu begründen. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (vgl.

Zudem ist die angemeldete Wortfolge „[X.]“ eine Angabe, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der noch verfahrensgegenständlichen beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. So sind etwa die für Klasse 38 angemeldeten, mit „[X.]“ gekennzeichneten Dienstleistungen im vorstehend genannten Sinne geeignet, dem Adressaten im Wege der Ausstrahlung von Radio- oder TV-Sendungen bzw. der Datenübermittlung per [X.] Informationen über Markenprodukte zuteil werden zu lassen. Verschiedene Anbieter bedienen sich dazu, wie die Markenstelle nachgewiesen hat, bereits eigener [X.] (z. [X.], [X.]) oder stellen über kommerzielle Anbieter wie [X.] online ihr Produktsortiment vor und unterhalten ihr Publikum „rund um die Marke“ (etwa mit Gewinnspielen oder Informationen über „[X.]“ u. s. w.). Einer Eintragung der [X.] in verfahrensgegenständlichem Umfang steht demgemäß vor diesem Hintergrund auch ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit sowie der Mitbewerber des Anmelders im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Meta

26 W (pat) 90/09

19.05.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 26 W (pat) 90/09 (REWIS RS 2010, 6550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6550

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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