Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2022, Az. 3 StR 419/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8157

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.420 € aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.420 €, die erweiterte Einziehung sichergestellter 53.460 € und die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

2

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen erzielte der Angeklagte durch den Verkauf von Kokain insgesamt 2.420 €. Bei einer Durchsuchung wurde neben Betäubungsmitteln ihm zuzuordnendes Bargeld in Höhe von 53.460 € sichergestellt, das aus dem Vertrieb von Betäubungsmitteln und anderen illegalen Geschäften stammte.

3

2. Die Nachprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat auf Grund der [X.], wie vom [X.] näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ebenso haben die Anordnungen der erweiterten Einziehung und der Einziehung der Betäubungsmittel Bestand. Allerdings muss die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen entfallen. Da das [X.] nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu der Überzeugung gelangt ist, dass das sichergestellte Bargeld aus rechtswidrigen, nicht konkret zuzuordnenden Taten herrührt, aber nicht hat ausschließen können, dass es auch aus den abgeurteilten Taten resultiert, scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73c, 73 Abs. 1 StGB neben der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) aus. Ansonsten käme es möglicherweise zu einer unzulässigen doppelten Inanspruchnahme des Angeklagten (s. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 [X.], juris Rn. 11 mwN; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8).

4

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 419/22

13.12.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juli 2022, Az: 2 KLs 24/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2022, Az. 3 StR 419/22 (REWIS RS 2022, 8157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8157

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 328/23

Zitiert

3 StR 175/22

3 StR 219/20

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