Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 4 StR 409/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 785

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 409/12

vom
4. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 4.
Dezember 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11.
Mai
2012
im Ausspruch über den
Vorwegvollzug aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1
-
3
-
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld-
und den Strafausspruch richtet; auch die Anordnung zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt weist
keinen Rechtsfehler auf.
Die vom [X.] vorgenommene Bestimmung der Dauer des [X.] der Maßregel ist jedoch nicht nachvollziehbar und daher rechts-fehlerhaft. Denn die [X.] hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2010 -
4
StR
448/10;
[X.], StGB, 59.
Aufl., §
67 Rn.
11b mwN). Die Dauer des [X.] ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden
Unterbringung eine Entscheidung nach §
67 Abs.
5 Satz
1 StGB, also eine Ent-lassung zum [X.], möglich ist. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird -
unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a Satz
2 StPO)
-
bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwendige Therapiedauer feststel-len und diese von den drei Jahren -
der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) [X.] Freiheitsstrafe
-
abziehen müssen.
Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussicht-lichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung; die
2
3
4
-
4
-
weiteren für §
67 Abs.
2, 5 StGB relevanten Feststellungen wurden rechtsfeh-lerfrei getroffen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter

Meta

4 StR 409/12

04.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 4 StR 409/12 (REWIS RS 2012, 785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 785

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