Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZR 402/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4218

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2023, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Anhörungsrüge, über die der [X.] in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären [X.] und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN; [X.]sbeschluss vom 6. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 1), ist mangels Einlegung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - [X.], juris Rn. 1; vom 9. Juni 2021 - [X.]/19, juris Rn. 1; vom 6. Dezember 2022 - [X.], aaO Rn. 8; vom 7. März 2023 - [X.]/21, juris Rn. 11).

II.

2

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen der Kläger bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt ([X.]K 18, 301, 307; [X.]sbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 9 mwN; vom 11. Mai 2021 - [X.], juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2022 - [X.], aaO Rn. 7).

Dr. Bünger     

  

Dr. Schmidt     

  

Dr. Matussek

  

Dr. Reichelt     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZR 402/21

13.06.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 4. April 2023, Az: VIII ZR 402/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZR 402/21 (REWIS RS 2023, 4218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4218

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Zitiert

II ZR 210/21

VIII ZR 5/22

1 BvR 1750/19

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