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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2023, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Die durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Anhörungsrüge, über die der [X.] in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären [X.] und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN; [X.]sbeschluss vom 6. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 1), ist mangels Einlegung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - [X.], juris Rn. 1; vom 9. Juni 2021 - [X.]/19, juris Rn. 1; vom 6. Dezember 2022 - [X.], aaO Rn. 8; vom 7. März 2023 - [X.]/21, juris Rn. 11).
II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen der Kläger bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt ([X.]K 18, 301, 307; [X.]sbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 9 mwN; vom 11. Mai 2021 - [X.], juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2022 - [X.], aaO Rn. 7).
Dr. Bünger |
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Dr. Schmidt |
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Dr. Matussek |
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Dr. Reichelt |
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Dr. Böhm |
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Meta
13.06.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 4. April 2023, Az: VIII ZR 402/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZR 402/21 (REWIS RS 2023, 4218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4218
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