Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 52/09 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 9098

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abzug für Warmwasserbereitung - Anteil in der Regelleistung - keine isolierte Erfassung der Warmwasserkosten - keine Berücksichtigung einer nachträglichen Betriebskostenabrechnung


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe der dem Kläger vom beklagten Jobcenter zu erbringenden Leistungen nach dem [X.] ([X.]), insbesondere für Unterkunft und Heizung vom 1.1. bis zum 30.6.2005.

2

Der im Jahre 1977 geborene Kläger bewohnte eine Zweizimmerwohnung mit 45 qm Wohnfläche, die mit einer zentralen Warmwasserversorgung versehen war. Ab 1.11.2004 waren von ihm für die Wohnung aufgrund des [X.] monatlich zu zahlen: 206,70 Euro "Grundmiete", 70 Euro Vorauszahlung für kalte Betriebskosten, 27 Euro Vorauszahlung für warme Betriebskosten, insgesamt 303,70 Euro. Mit Bescheid vom 2.11.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem [X.] in Höhe von 639,70 Euro monatlich vom 1.1. bis zum 30.6.2005. Den eingelegten Widerspruch, weil die Kosten der Unterkunft zu niedrig angesetzt worden seien, da die Miete 303,70 Euro betrage, aber nur (639,70 - 345 =) 294,70 Euro berücksichtigt worden seien, wies der Beklagte zurück. Der Abzug von 9 Euro entspreche den in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung (Widerspruchsbescheid vom 22.4.2005).

3

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 28.10.2005). Das [X.] (L[X.]) hat unter Änderung der angefochtenen Bescheide entsprechend dem im Laufe des Berufungsverfahrens eingeschränkten Antrag des [X.] den Beklagten "verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 Euro monatlich zu gewähren" und die Revision zugelassen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das L[X.] im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für den Anspruch auf die weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung sei § 22 [X.]. Der Anspruch auf Übernahme dieser Kosten bestehe nur, soweit der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt sei, was jedoch für die Kosten der Warmwasserbereitung hier im Hinblick auf die Regelleistung teilweise der Fall sei. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (B[X.]) vom 27.2.2008 ([X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.]) und vom [X.] ([X.] AS 48/08 R - B[X.]E 102, 274 = [X.]-4200 § 22 [X.]) sei in der Regelleistung von 345 Euro ein Betrag von 6,22 Euro für die Warmwasserbereitung enthalten, um den die monatlichen Aufwendungen des [X.] für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu kürzen seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten würden die Voraussetzungen für die in den genannten Entscheidungen vorgesehenen Ausnahmen von dieser Pauschalierung bei konkreter Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorliegen. Entscheidend sei jedoch, dass aufgrund der nachträglich erteilten Betriebskostenabrechnung für 2005 die Höhe der Leistungen vom 1.1. bis 30.6.2005 nicht bestimmt werden könne, da die laufenden Leistungen nach dem [X.] den laufenden Bedarf abdecken sollten. Da der Beklagte die Warmmiete um 9 Euro pro Monat gemindert habe, aber nur 6,22 Euro pro Monat zulässig gewesen wären, seien 2,78 Euro pro Monat noch zu zahlen.

4

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das L[X.] habe § 22 [X.] nicht richtig angewandt. Dessen Auffassung sei "aus lebenspraktischen Erwägungen nicht zu teilen". Die Anforderungen der Rechtsprechung des B[X.] aus dem [X.] habe der Beklagte zur [X.] des Bescheides vom 2.11.2004 rein faktisch nicht berücksichtigen können. Er habe vielmehr entsprechend den Weisungen des [X.] als zuständigen kommunalen Träger entschieden. Aus den vorliegenden Abrechnungen der Betriebs- und Heizkosten der Jahre 2004 und 2005 gingen die vom Kläger für die Warmwasserbereitung zu leistenden Beträge eindeutig hervor. Durch das angefochtene Urteil des L[X.] werde die Rechtsprechung des B[X.] konterkariert, weil eine technische Vorrichtung zur isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorstellbar sei, die zur Berücksichtigung eines konkreten Betrages führe.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2005 zurückzuweisen.

6

Der vor dem B[X.] nicht vertretene Kläger stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat ihn unter Änderung des angefochtenen Bescheides vom 2.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu Recht verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 [X.] monatlich zu zahlen.

8

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Änderung der angefochtenen Bescheide nur die vom [X.] ausgesprochene Verurteilung des [X.] Beklagten, "dem Kläger für die [X.] vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 [X.] monatlich zu gewähren". Die zeitliche Beschränkung des Streitgegenstandes auf den in dem angefochtenen Bescheid geregelten Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 [X.] entspricht der auf §§ 96, 99 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gestützten ständigen Rechtsprechung der für Rechtsstreitigkeiten nach dem [X.] zuständigen Senate des BSG, da nicht jegliche Leistung abgelehnt wurde, sondern nur deren Höhe umstritten ist (vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], jeweils Rd[X.]0; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.], 146 = [X.]-4200 § 12 [X.]4, jeweils Rd[X.]5).

9

In sachlicher Hinsicht kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung - in Abgrenzung zB zu einem Streit um eine höhere Regelleistung - beschränkt werden, wenn, wie vorliegend, hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 Zehntes [X.]) im Rahmen des [X.] über die [X.] ([X.])-Leistungen an den Kläger ergangen ist. Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in eine Leistung für die Unterkunft und in eine für die Heizung ist rechtlich nicht möglich ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]8; [X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.], 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]7).

Rechtsgrundlage für die dem Kläger seitens des [X.] zu Recht zugesprochenen weitere Leistung für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 [X.]. Danach werden im Rahmen des [X.] Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die dem Kläger von dem Beklagten bewilligten 294,70 [X.], zuzüglich der dem Kläger vom [X.] zugesprochenen 2,78 [X.], insgesamt 297,48 [X.] als monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2005 erfüllt (276,70 [X.] + 20,78 [X.] = 297,48 [X.]).

Der Kläger hatte ausgehend vom Mietvertrag für den strittigen [X.]raum Aufwendungen zu erbringen in Höhe von 206,70 [X.] Grundmiete, 70 [X.] Vorauszahlung für kalte Betriebskosten sowie 27 [X.] Vorauszahlung für warme Betriebskosten. Die Grundmiete und die Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten hat der Beklagte als Leistungen für die Unterkunft in vollem Umfang, also 276,70 [X.], übernommen. Es ist nichts ersichtlich, das ausgehend von den Feststellungen des [X.] gegen deren Angemessenheit spricht.

Als Teil der Gesamtleistungen für Unterkunft und Heizung hat der Kläger gegen den Beklagten zudem Anspruch auf eine monatliche Leistung für Heizung in Höhe von 20,78 [X.], also auf einen um 2,78 [X.] höheren Betrag als die von dem Beklagten bewilligten 18 [X.]. Denn die in den 27 [X.] monatlichen Vorauszahlungen für warme Betriebskosten enthaltene Vorauszahlung für die Kosten der Warmwasserbereitung rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Abzug von 9 [X.], sondern nur von 6,22 [X.].

1. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass auch schon nach der in der strittigen [X.] geltenden Rechtslage die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 [X.] enthalten waren, obwohl die Haushaltsenergie erst durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706 - GSiFoG) ausdrücklich in den neu gefassten § 20 Abs 1 [X.] aufgenommen wurde (vgl zur Gesetzesbegründung: BT-Drucks 16/1410 S 23; [X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.], 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils RdNr 21 mwN; [X.] vom [X.] - B 4 AS 48/08 R - [X.], 274 = [X.]-4200 § 22 [X.]8, jeweils RdNr 24 mwN; ebenso schon vorher: [X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - [X.], 265 = [X.]-4200 § 20 [X.], jeweils RdNr 27).

Ist - wie im vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Betrag als Vorauszahlung für die so genannten "warmen Betriebskosten" zu erbringen, die nicht nur die (eigentlichen) Heizkosten für die Erwärmung der Wohnung umfassen, sondern auch die Kosten der über die Heizung erfolgenden Warmwasserbereitung, würde die volle Übernahme des Betrags für die warmen Betriebskosten entsprechend § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] in tatsächlicher Höhe zu einer Doppelleistung führen. Denn die Kosten der Warmwasserbereitung würden einmal im Rahmen der pauschalierten Regelleistung nach § 20 [X.] und [X.] im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.] erbracht (vgl [X.] vom 27.2.2008, aaO, jeweils RdNr 20; [X.] vom [X.], aaO, jeweils RdNr 24). Um eine solche Doppelleistung zu vermeiden, müssen die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Leistung für die Heizung herausgerechnet werden.

Im genannten Urteil vom 27.2.2008 hat der Senat den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, jeweils RdNr 26), für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 [X.] sind dies 6,22 [X.]. Diesen Betrag hat das [X.] auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Herleitung dieses Betrags hat in der Folgezeit in der Literatur - soweit ersichtlich - keine Kritik erfahren (zustimmend [X.] in GK-[X.], Stand März 2010, § 22 RdNr 44; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand September 2009, § 22 RdNr 81 f; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, Stand Dezember 2009, § 22 [X.] RdNr 20, kritisch nur zu den Folgen bei größeren Bedarfsgemeinschaften; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Februar 2009, [X.]; ebenso [X.]/[X.], [X.] 2010, 331 ff). Die kritischen Äußerungen in der Literatur ([X.], in der [X.] zum Urteil des Senats vom 27.2.2008 in [X.] 2009, 239 ff; [X.] in [X.] Sozialrecht 20/2008, [X.] 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], Stand Juli 2010, § 22 [X.] Rd[X.]7) beziehen sich nicht auf die Herleitung oder die Höhe des Betrages, sondern beruhen auf Missverständnissen hinsichtlich der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum nochmals bekräftigten Zuordnung der Kosten der Warmwasserbereitung als durch die Regelleistung nach § 20 [X.] gedeckt.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Revisionsbegründung hinsichtlich des Betrags von 6,22 [X.] bei einer Regelleistung von 345 [X.] als durch die Regelleistung gedeckter Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung keine [X.] erhoben. Er hat nur auf die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 [X.] ([X.]) vom 14.6.2005 und weitere Rundschreiben des [X.] verwiesen, die aber als interne Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung gegenüber dem Kläger als Hilfeempfänger nach dem [X.] entfalten (vgl BSG vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - RdNr 26, zur [X.] vorgesehen).

Ebenfalls unbeachtlich ist, dass das Urteil des [X.] (aaO) erst nach dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 2.11.2004 und dem Ablauf des Bewilligungszeitraums ergangen ist, weil der Verwaltungsakt des Beklagten aufgrund des anhängigen Klageverfahrens nicht bestandskräftig wurde und nun im Rahmen dieses anhängigen Rechtsstreits zu überprüfen ist (vgl zur maßgeblichen Rechtslage nur [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 170 RdNr 2; [X.] in [X.], 3. Aufl 2009, § 170 RdNr 4).

2. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung des [X.] für die Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt. Wie in den grundlegenden Entscheidungen vom 27.2.2008 (aaO, RdNr 27) und vom [X.] (aaO, [X.]) ausgeführt wurde, stellt sich die Frage nach einer Pauschalierung der von den einheitlichen warmen Betriebskosten abzuziehenden Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt, diese Kosten also bekannt sind.

Die vom Kläger zu leistenden Zahlungen für die Kosten der Warmwasserbereitung sind jedoch nicht bekannt. Die von ihm nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 [X.] monatlich kann nicht auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung aufgeteilt werden. Nach dem Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die eigentlichen Heizkosten nach § 22 [X.] und die durch die Regelleistung nach § 20 [X.] gedeckten Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.

Dass diese Verpflichtung des [X.] im strittigen [X.]raum nach dem Mietvertrag und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht deckungsgleich mit den letztlich vom ihm zu zahlenden Beträgen sein muss, folgt aus dem Mietvertrag und der typischerweise erfolgenden Abwicklung, wie sie auch den Feststellungen des [X.] zu entnehmen ist: Der Kläger muss zunächst eine Vorauszahlung leisten, am Ende des Abrechnungszeitraums - zumeist das Kalenderjahr - wird eine Abrechnung durch den Vermieter durchgeführt und der Mieter muss entweder eine Nachzahlung leisten oder er erhält ein Guthaben ausgezahlt bzw ein solches wird mit seinen weiteren Vorauszahlungen verrechnet. Dem trägt auch der durch das GSiFoG eingeführte § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] Rechnung, nach dem Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, während Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht bleiben (vgl zur Begründung BT-Drucks 16/1696 S 26 f), womit im Übrigen die Unterscheidung zwischen den Kosten der Unterkunft und Heizung und den Kosten der Haushaltsenergie belegt wird.

Dies bedeutet aber auch, dass aus den nach dem angefochtenen Bescheid vom 2.11.2004 erteilten Betriebskostenabrechnungen nichts zugunsten des Beklagten hergeleitet werden kann. Denn vom 1.1. bis zum 30.6.2005 hatte der Kläger nach den nicht gerügten Feststellungen des [X.] eine einheitliche Vorauszahlung für warme Betriebskosten von 27 [X.] pro Monat zu leisten. Diese konnte sich durch die nachträgliche Betriebskostenabrechnung für das [X.], die aber logischerweise erst in 2006 erfolgen konnte, nicht ändern, und dass sich durch die ggf im [X.] erfolgende Betriebskostenabrechnung für das [X.] an der zu leistenden Vorauszahlung etwas geändert habe oder der Beklagte ihr durch einen Änderungsbescheid Rechnung getragen habe, wurde seitens des [X.] nicht festgestellt, [X.] hat der Beklagte insofern keine erhoben.

Aus einer möglichen - insofern mangelt es an Feststellungen des [X.] - Nebenkostenabrechnung für das [X.], die der Beklagte nur ohne Erhebung einer konkreten Rüge angesprochen hat, kann nichts hergeleitet werden, selbst wenn ihr pro Monat ein konkreter Betrag für die Warmwasserbereitung entnommen werden könnte, weil der Kläger im vorliegend strittigen [X.]raum nur in einem Betrag eine Vorauszahlung von 27 [X.] monatlich für warme Betriebskosten zu leisten hatte.

3. Angesichts dessen kann das Vorbringen des Beklagten, das [X.] konterkariere mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BSG, weil ausgehend von dem Urteil des [X.] eine technische Vorrichtung zur isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorstellbar sei, nicht zu einem Erfolg der Revision führen. Denn das [X.] hat seine Entscheidung nicht auf seine Überlegungen zu den Anforderungen an eine von den eigentlichen Heizkosten getrennte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung gestützt, sondern auf die vom Kläger geschuldete Vorauszahlung eines einheitlichen Betrages für warme Betriebskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 52/09 R

24.02.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 28. Oktober 2005, Az: S 53 AS 3714/05, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 20 Abs 2 SGB 2 vom 30.07.2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 52/09 R (REWIS RS 2011, 9098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9098

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