Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R

14. Senat | REWIS RS 2011, 1112

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Pauschalmiete inklusive Stromkosten - kein Abschlag für Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung


Leitsatz

Bei einer Inklusivmiete, in der auch die Stromkosten enthalten sind, sind die Leistungen für die Unterkunft nicht um einen aus der Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem [X.] ([X.]), insbesondere ein pauschaler Abzug von Stromkosten von den Kosten der Unterkunft.

2

Dem im Jahr 1960 geborenen, erwerbsfähigen, hilfebedürftigen und allein lebenden Kläger bewilligte die Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] - im Folgenden auch Beklagter - für Mai 2005 Leistungen in Höhe von 188,84 [X.] und für Juni bis November 2005 monatlich Leistungen in Höhe von 427 [X.]. Der Berechnung wurde eine Regelleistung in Höhe von 345 [X.] und Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 82 [X.] zugrunde gelegt. Von der tatsächlich vom Kläger zu zahlenden Untermiete in Höhe von 110 [X.] zog der Beklagte 28 [X.] ab, weil nach dem Untermietvertrag in dem Untermietzins neben der Heizung der Strom enthalten war. Außerdem wurde für Mai Krankengeld in Höhe von 238,16 [X.] als Einkommen berücksichtigt (Bescheid vom [X.]). Den Widerspruch des [X.] verwarf der Beklagte als unzulässig, weil die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei (Widerspruchsbescheid vom 5.10.2005).

3

Im Laufe des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht ([X.]) hat, weil tatsächlich nur 208,16 [X.] Krankengeld gezahlt worden waren, der Beklagte weitere Leistungen für Mai in Höhe von 60 [X.] anerkannt, der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen. Darüber hinaus hat das [X.] unter Änderung der genannten Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger von Mai bis November 2005 zusätzliche Leistungen in Höhe von 12 [X.] monatlich zu zahlen, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom [X.]). Dem [X.] erschien ein Abzug von nur 16 [X.] monatlich für die in der Regelleistung und ebenfalls in der [X.] des [X.] enthaltenen Energiekosten nach den Umständen des Einzelfalls als angemessen. Das [X.] (L[X.]) hat die nur von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (B[X.]) vom 18.6.2008 ([X.] AS 22/07 R - B[X.]E 101, 70 = [X.]-4200 § 11 [X.]) ausgeführt, die Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet und aus ihr könne weder zu Lasten des Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden noch zu seinen Gunsten eine abweichende Bemessung der Bedarfe erfolgen. Auch die in einem Mietvertrag pauschal enthaltenen Aufwendungen für die Haushaltsenergie gehörten zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]. Diese habe der Beklagte zu übernehmen, soweit sie, wie vorliegend, angemessen seien. Daran würde sich nichts dadurch ändern, dass in den Leistungen für Unterkunft und Heizung Bedarfe enthalten seien, die als Komponente in die Berechnung der Regelleistung eingeflossen seien. Dies folge aus dem Wesen der pauschalierten Regelleistung. Etwas anderes gelte nur für die Kosten der Warmwasserbereitung, wenn diese über die Heizung erfolge. Die dazu ergangene Rechtsprechung (B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.]) könne aber nicht auf andere Komponenten der Berechnung der Regelleistung übertragen werden. Letzteres könne jedoch dahinstehen, weil nicht bekannt sei, in welcher Höhe Kosten der Haushaltsenergie in der Inklusivmiete enthalten seien.

4

In seiner vom B[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von §§ 20, 22 [X.], weil die Kosten der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten seien. Ebenso wie die Kosten der Warmwasserbereitung aus den Heizkosten herauszurechnen seien, seien die in einer Inklusivmiete enthaltenen Kosten der Haushaltsenergie herauszurechnen. Auch insofern habe keine doppelte Leistungserbringung zu erfolgen. Dies ergebe sich zudem aus der Klarstellung in § 20 Abs 1 Satz 1 [X.] durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706 - GSiFoG). Im strittigen Zeitraum seien 20,74 [X.] für Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten gewesen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 26. Februar 2007 und des [X.]s Hamburg vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.]n ist zurückzuweisen. Das [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen, weil eine Rechtsgrundlage für die von dem [X.]n vorgenommene Kürzung der Leistungen für die Unterkunft nicht gegeben ist. Zwar hat das [X.] der Klage nur teilweise stattgegeben, da jedoch der Kläger nicht in Berufung gegangen ist, verbleibt es bei dem vom [X.] zugesprochenen Betrag.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist - ebenso wie schon des Berufungsverfahrens - neben der Änderung des Bescheides des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.10.2005 nur die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung weiterer 12 Euro pro Monat von Mai bis November 2005 an den Kläger. Denn nur der [X.], nicht aber der Kläger hat Rechtsmittel eingelegt.

9

2. Die Klage ist zulässig. Wie schon das [X.] zu Recht erkannt hat, wurde das angesichts der vorliegenden Anfechtungs- und Leistungsklage erforderliche Vorverfahren durchgeführt (§ 54 Abs 1, 4, § 78 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>), auch wenn der [X.] den Widerspruch des [X.] als unzulässig, weil verspätet eingelegt, zurückgewiesen hat. Besondere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des [X.], an die Durchführung eines Vorverfahrens stellt § 78 Abs 1 [X.]G nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (vgl B[X.]E 43, 19, 24 f = [X.] 4495 § 11 [X.] 1; B[X.]E 49, 85, 87 = [X.] 1500 § 84 [X.] 3 und 2200 § 1422 [X.] 1 mwN; [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2009, § 78 Rd[X.] 3).

3. Einem Anspruch des [X.] auf höheres [X.] ([X.]) steht nicht die Bindungswirkung des angefochtenes Bescheides vom [X.] entgegen (vgl § 77 [X.]G). Der Kläger hat die Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 [X.]G) gewahrt, weil die Bekanntgabefiktion (§ 37 Abs 2 Satz 1 Zehntes [X.] <[X.]B X>) nicht greift, da der Verwaltungsakte des [X.]n kein Absendevermerk hinsichtlich des Bescheides vom [X.] zu entnehmen ist und der Kläger einen Rückschein der [X.] seitens des [X.]n vom [X.] vorgelegt hat.

4. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten und von [X.] und [X.] zugesprochenen Anspruch auf weiteres [X.] ist § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 [X.]B II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954 <[X.]>). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllte der Kläger im streitigen Zeitraum von Mai bis November 2005: Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht, war nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] Deutschland.

Das [X.] des [X.] umfasste gemäß § 19 Satz 1 [X.]B II idF des [X.] die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung für den allein in [X.] lebenden Kläger betrug 345 Euro (§ 20 Abs 2 [X.]B II idF [X.] - zur Verfassungsmäßigkeit des Betrags: [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175). Für Leistungen wegen eines Mehrbedarfs nach § 21 [X.]B II in der damaligen Fassung ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). An der Angemessenheit der vom Kläger geltend gemachten Gesamtaufwendungen von 110 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung in [X.] bestehen nach den Feststellungen des [X.] keine Zweifel.

5. Obwohl in diesen Aufwendungen für die Unterkunft ein (unbestimmter) Betrag für den Strom enthalten ist und die Haushaltsenergie auch von der Regelleistung umfasst wird, können die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung - wie auch die Regelleistung - nicht gekürzt werden.

Dass die Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, ist dem Wortlaut der hier maßgebenden Fassung des § 20 Abs 1 [X.]B II aufgrund des ArbMDiensLG 4 nicht unmittelbar zu entnehmen. Die Regelleistung war jedoch entsprechend dem Regelsatz des zum Zeitpunkt der Schaffung des [X.]B II bestehenden Sozialhilferechts entwickelt worden (vgl die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 15/1516, [X.] zu § 20), in dem die Kosten der Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten waren und [X.] in den Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden konnten (vgl nur § 1 Abs 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 Bundessozialhilfegesetz <[X.]> vom [X.], [X.] 515, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.11.2003, [X.] 2190). Daher umfasste die Regelleistung bereits unter der Geltung des § 20 Abs 1 [X.]B II idF des [X.] die Kosten für Haushaltsenergie (vgl nur Urteil des Senats vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 5, Rd[X.] 21 mwN).

Bestätigt wird diese Auslegung durch die Neufassung des § 20 Abs 1 Satz 1 [X.]B II idF des [X.] durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706 - GSiFoG), nach der die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. Nach der Gesetzesbegründung handelte es sich hierbei um eine Klarstellung, um systemwidrige doppelte Leistungen zu vermeiden (BT-Drucks 16/1410, S 23).

6. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausgehend von der Entscheidung des Senats zu den Kosten der Warmwasserbereitung (B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 5) einen Betrag von 20,74 Euro aus der vom Kläger zu zahlenden Inklusivmiete von 110 Euro als durch die Regelleistung gedeckt herausrechnen will.

Dieser für die Haushaltsenergie in der Regeleistung enthaltene Betrag ergibt aus dem zur Begründung der Verordnung zur Durchführung des § 28 des [X.] ([X.]B XII) vom 3.6.2004 ([X.] 1067 - RSV) vorgelegten Zahlenwerk aufgrund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, vermindert um die Kosten für die Reparatur und Instandhaltung der Wohnung und der Dynamisierung bzw Fortschreibung dieser Werte auf den Zeitpunkt 1.1.2005 (B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 5, Rd[X.] 26 unter Hinweis auf [X.], [X.], 11 ff). Hierbei ist zu beachten, dass unter Haushaltsenergie nicht nur Strom fällt, sondern auch zB Gas für die Kochfeuerung.

a) Einem Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags steht zunächst entgegen, dass nach dem Leistungssystem des [X.]B II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies gilt sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Hilfebedürftigen (B[X.] vom 18.6.2008 - [X.] AS 22/07 R - B[X.]E 101, 70 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 11, Rd[X.] 22 mwN).

Die Entscheidung des Senats zu den Kosten der Warmwasserbereitung (B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 5) trägt demgegenüber der Besonderheit dieser Kosten nach der vorherigen Rechtslage zum [X.] Rechnung, auf der das Leistungssystem des [X.]B II aufbaut, und in dessen System diese Kosten schon einen Sonderfall darstellten. Diese Sonderstellung der Kosten der Warmwasserbereitung hat der Gesetzgeber anerkannt, indem er, wie dargestellt, durch das GSiFoG § 20 Abs 1 Satz 1 [X.]B II dahingehend geändert hat, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. Damit hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Kosten der Warmwasserbereitung geschaffen, die er mit der Einführung eines Mehrbedarfes für die Warmwasserbereitung in § 21 Abs 7 [X.]B II in der Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 ([X.] 453) bestätigt hat.

In der Rechtsprechung des Senats ist diese Sonderstellung der Kosten der Warmwasserbereitung ebenfalls betont worden (B[X.] vom [X.] - [X.] AS 14/08 R, [X.] 4-4200 § 22 [X.] 20 Rd[X.] 23 zum Küchenzuschlag).

b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass jede Kürzung des Bedarfs des [X.], der sich aus der Regelleistung und den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind, zusammensetzt, eine begründete Herleitung dieses [X.] erfordert. Eine Schätzung setzt die Ermittlung und Benennung der Schätzungsgrundlagen voraus (vgl § 287 Zivilprozessordnung), sie darf nicht "völlig in der Luft hängen" ([X.], 243 = NJW 1984, 2216, Juris-Rd[X.] 55; vgl für die Warmwasserbereitung: B[X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] -, aaO Rd[X.] 26).

Vorliegend kann ein solcher Betrag jedoch nicht ermittelt werden. Der [X.] ist zunächst von 28 Euro ausgegangen und hat diese pro Monat abgezogen, ohne es näher zu begründen. Das [X.] hat dem Kläger weitere 12 Euro zugesprochen, damit für Haushaltsenergie nur noch 16 Euro abgezogen und zur Begründung eine telefonische Auskunft der Firma [X.] und Überlegungen zum Energieverbrauch eines [X.] angeführt. Das [X.], das die Berufung des [X.]n zurückgewiesen hat, hat sich mit der Höhe des Betrags nicht beschäftigt. Im Revisionsverfahren meint der [X.], zumindest ein Betrag von 20,74 Euro sei abzuziehen. Wieso jedoch der gesamte für Haushaltsenergie in der Regelleistung enthaltene Betrag bei einer Inklusivmiete, die die Stromkosten umfasst, abzuziehen sein soll, obwohl es weitere Formen der Haushaltsenergie geben kann, bleibt offen.

c) Die Höhe des Betrags von 20,74 Euro als der Anteil für Haushaltsenergie in der Regelleistung zeigt ebenfalls, dass den dahingehenden Überlegungen des [X.]n nicht gefolgt werden kann: Denn damit würde von der vom Kläger zu zahlenden Inklusivmiete von 110 Euro fast ein Fünftel auf die Haushaltsenergie, also insbesondere auf den Strom in [X.] entfallen, während für die Kaltmiete, die Betriebskosten und die Heizung nur circa 90 Euro übrig blieben.

Deutlich wird hieran nochmals der Widerspruch zum Pauschalcharakter der Regelleistung: Ob der Hilfebedürftige 20,74 Euro oder mehr oder weniger für die Haushaltsenergie ausgibt, bleibt ihm nach dem Konzept des [X.]B II überlassen. Wenn er sich eine kleine Wohnung nimmt und einen geringen Energieverbrauch hat, kann er den insofern nicht genutzten Anteil aus seiner Regelleistung anderweit verwenden. Dies darf nach der aufgezeigten Systematik des [X.]B II nicht durch entsprechende Anrechnungen von Einzelpositionen aus der Regelleistung auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung konterkariert werden.

Dass eine von der Auffassung des [X.]n ausgehende Überlegung, der Kläger könne, um die Anrechnung der Haushaltsenergie bei der Leistung für Unterkunft und Heizung zu vermeiden, in eine andere Wohnung mit einem "normalen" Mietvertrag ziehen, in die [X.] führt, zeigt die Höhe der Inklusivmiete von 110 Euro in [X.]. Sollten die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung bei einer Inklusivmiete nicht angemessen sein, so kann das Jobcenter im Übrigen ein Kostensenkungsverfahren einleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 151/10 R

24.11.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hamburg, 26. Februar 2007, Az: S 54 AS 1340/05, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R (REWIS RS 2011, 1112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1112

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