Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. IX ZR 208/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17092

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 208/13
vom

15. Januar 2015

in dem
Rechtsstreit

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2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.],
[X.], [X.] und die Richte-rin Möhring

am
15. Januar 2015
beschlossen:

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen den Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juli 2013 zugelassen.

Auf die Revision des [X.] wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens t-gesetzt.

Gründe:

[X.]

Die Beklagte, eine gesetzliche Kranke[X.]ersicherung,
ließ die
Versiche-rungsbeiträge von
insolventen Arbeitgebern
aufgrund eines Rahme[X.]ertrages vom 4./11.
September 2003 durch die
[X.]

e.[X.] (später
umfirmiert in

S.

GmbH, nachfolgend nur [X.]

) einziehen. In
Fällen, in denen [X.]
-

3

-
che
Haftungs-
und Schadensersatzansprüche
gegen Geschäftsführer oder [X.] durchzusetzen
oder
Insolvenzanfechtungen durch Insolvenzverwalter
abzuwehren waren, gab
die
[X.]

die
Sachen
zur außergerichtlichen und gericht-lichen Geltendmachung
an den
Kläger
weiter.
Dieser
ist
seit Juni 2005 als selb-ständiger
Rechtsanwalt niedergelassen.
Ob die [X.]

dem Kläger die Mandate jeweils im eigenen Namen oder namens der beklagten Kranke[X.]ersicherung übertrug, ist zwischen den Parteien streitig.
Im November 2007 endete das [X.] zwischen der [X.]

und der Beklagten. Die vorhandenen Aufträge sollten noch abgearbeitet werden. Zum 30.
März 2010 stellte die [X.]

ihren Ge-schäftsbetrieb ein.

Mit Schreiben vom 20.
Dezember 2011
übersandte der Kläger der
Be-klagten eine Rückgabeliste, in der zahlreiche erledigte Fälle aufgeführt waren. Zugleich stellte er der Beklagten
Honorarrechnungen in Höhe von insgesamt 69.921,98

jeweiligen
Schuldnern keine Zahlungen erhalten hatte.
Das [X.] hat die Klage
auf Ausgleich dieser Rechnungen
abgewiesen. Mit Beschluss vom 13.
Juni 2013 hat das Berufungs-gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Ein entsprechender Beschluss ist nach
Eingang einer
Stellungnahme des [X.] am 18.
Juli 2013 ergangen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], mit der er
weiter
die Verurteilung der Beklagten
zum Ausgleich seiner Honorarrechnungen erreichen will. Er rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.

2
-

4

-
I[X.]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des Beschlusses
vom 18.
Juli 2013
und
zur [X.] an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des
[X.]
auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei offensichtlich unbe-gründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass zwischen den Parteien ein anwaltliches Dienstverhältnis zustande gekommen sei. [X.] stünden dem Kläger nur gegen die [X.]

zu. Die [X.]

sei auch mit der Geltend-machung
von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände und [X.] der insolventen Unternehmen betraut gewesen. Um diese Aufgabe zu erfül-len, habe sie sich des [X.] bedient. Zwar habe der
Kläger nach Erteilung des Hinweises vom 13. Juni 2013 eine umfassende
Generalvollmacht vom 20.
Januar 2005 vorgelegt, mit welcher die Beklagte die [X.]

bevollmächtigt ha-be, in ihrem Namen sämtliche gebotenen Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ergreifen,
insbesondere
auch Untervollmachten zu erteilen. Der Kläger habe aber nicht ausreichend vorgetragen, dass die [X.]

von dieser [X.] auch Gebrauch gemacht habe. Die pauschale Behauptung, Mitarbeiter der [X.]

hätten ihm gegenüber namens und im Auftrag der Beklagten gehandelt, reiche im Blick auf die vorangegangenen schriftlichen Vereinbarungen nicht aus, um ein Vertretergeschäft darzulegen. Die schriftlichen Unterlagen ließen nur den Schluss auf
eine Beauftragung des [X.] durch die [X.]

zu.

Soweit der Kläger vorgetragen habe, die vertraglichen Beziehungen [X.] nicht entsprechend den vorgelegten Rahme[X.]erträgen abgewickelt worden, vielmehr habe es von Anfang an ein anderes Vertragsmodell gegeben,
welches 3
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5

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mehrfach geändert worden sei,
habe der Kläger dazu nicht ausreichend vorge-tragen.
Wie die [X.] ausgesehen hätten,
wann und wie und aus welchem Anlass diese zustande gekommen seien, habe er nicht
im Einzelnen
dargelegt.
Die bloße Behauptung, namens der Beklagten von der [X.]

beauftragt worden
zu sein, reiche nicht aus, um die benannten Mitarbeiter
der [X.]

zu vernehmen.
Soweit er sich auf Telefongespräche mit dem [X.] N.

der Beklagten beziehe, könnten diese nur dazu gedient haben, die voraussichtlichen Kosten zu bestimmen, um die Kappungsgrenze in dem Rahme[X.]ertrag mit der [X.]

festzulegen.
Selbst wenn die [X.] S.

der Beklagten ihn in einem Telefongespräch gefragt habe, in welcher Höhe noch anwaltliche Kosten offen seien, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die [X.] den Willen gehabt habe, die Übernahme dieser Kosten verbind-lich zu bestätigen. Zu
der Befugnis der Zeugin eine entsprechende Erklärung abzugeben, habe der Kläger nichts vorgetragen.

2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht die Verletzung
des An-spruchs
des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) durch
das Berufungsgericht, welches bei der Ablehnung von Verträgen über anwaltliche Dienstleistungen zwischen dem Kläger und der Beklagten
unmittel-bar
allein von der Auslegung der vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen aus-gegangen ist und die vom Kläger für
seine abweichende Darstellung
angebote-nen
Zeugenbeweise
rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter an-derem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. [X.] 86, 133, 146; [X.] ZIP 2004, 1762, 1763; [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 300). Erhebliche Beweisanträge 6
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muss das Gericht berücksichtigen. Die Nichterhebung eines Beweises wegen mangelnder Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache verletzt Art.
103 Abs. 1 GG, wenn die Anforderungen an eine ausreichende Substantiie-rung der unter Beweis gestellten Tatsache in offenkundig unrichtiger Weise [X.] werden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009 -
II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246 Rn. 3; vom 11. Mai 2010 -
VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 28. Februar 2012 -
VIII ZR 124/11,
WuM 2012, 311 Rn.
5
f; vom 5. Dezember 2013 -
IX ZR 6/13, [X.] Rn. 8, jeweils mwN; vom 20. Novem-ber 2014 -
IX ZR 314/12, [X.] Rn. 5).
Von einer Beweiserhebung darf [X.] nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die [X.] keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete [X.] zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftli-chen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sach-verhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle ([X.], Beschluss vom 25.
Oktober 2011 -
VIII
ZR 125/11, [X.], 382; vom 21.
Oktober 2014 -
VIII
ZR 34/14, [X.], 741 Rn. 25; vom 11.
November 2014 -
VIII
ZR 302/13,
[X.]
Rn. 13).

b) Den Verpflichtungen, die sich aus diesen Grundsätzen ergeben,
ist das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen.

aa) Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an den Vortrag
des [X.],
wenn es von ihm nähere Erklärungen
und weitere Substantiierun-gen
zu dessen
Vortrag
verlangt, die Vertragsabwicklung
zwischen ihm, der [X.]

und der Beklagten sei
nicht entsprechend den im Rechtsstreit vorgelegten schriftlichen Rahme[X.]ereinbarungen erfolgt, sondern abweichend zu diesen 8
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Vereinbarungen
sei
so verfahren worden, dass
die
[X.]

ihn im Namen der Be-klagten
beauftragt habe, die streitigen Verfahren durchzuführen. Der Kläger hat damit Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 -
III
ZR 66/12, [X.], 68 Rn. 10 mwN).
Sein Vortrag reicht aus, um den Abschluss von [X.] in Bezug auf die ihm übertragenen
Mandate
zu belegen, denn der
Abschluss eines Anwaltsvertrages ist formfrei möglich ([X.], Urteil vom 21.
März 1991 -
IX
ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 mwN, Rinkler in [X.]/
[X.]
Fischer/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
12 ff) und kann auch durch einen Bevollmächtigten des Mandanten erfol-gen, wobei sich hier die Vollmacht der [X.]

aus der vom Kläger vorgelegten Vollmacht vom 20.
Januar 2005 ergibt.
Ob diese Tatsachen mit den vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen zu vereinbaren und wie wahrscheinlich sie sind, ist keine Frage der Substantiierung des Vertrags des [X.], sondern muss bei der abschließenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnah-me entschieden werden, die erst erfolgen kann, wenn die vom Kläger angebo-tenen
erheblichen
Beweise erhoben sind (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
VIII
ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11 mwN).

Das Berufungsgericht wäre damit gehalten gewesen, den vom Kläger benannten Verhandlungsführer N.

der Beklagten und
den damaligen
Vorstandsvorsitzen der [X.]

D.

zu der vom Kläger behaupteten von dem Rahme[X.]ertrag mit der [X.]

abweichenden Ausgestaltung der Vertragsbe-ziehungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu hören. Es hätte ferner die vom Kläger benannten [X.]

, [X.]

, [X.]

und Ne.

zu der Behauptung des [X.] hören müssen, es sei ausdrücklich ver-einbart gewesen, dass die Abgabe der Fälle durch die [X.]

an den Kläger immer 10
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8

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namens und im Auftrag der Beklagten erfolgt sei. Mögliche Widersprüche zu den vorgelegten Rahme[X.]erträgen und zu den weiteren festgestellten Tatsa-chen sowie dem Vortrag der Parteien wären im Rahmen der Beweisaufnahme mit den Zeugen zu erörtern gewesen. Eine vorweggenommene Würdigung des Ergebnisses einer solchen Beweisaufnahme, wie sie mit der ausschließlichen Berücksichtigung der schriftlichen Vertragsunterlagen im praktischen Ergebnis erfolgt ist,
durfte das Berufungsgericht hingegen nicht vornehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
September 2012 -
IV
ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn.
12
ff mwN).

bb) Der Zurückweisungsbeschluss leidet unter einem Fehlverständnis des Vortrags des [X.], wenn das Berufungsgericht -
auch unter [X.] auf den Hinweisbeschluss
-
meint, das Vorbringen des [X.] ziele darauf ab, eine Bestätigung der direkten vertraglichen Bindung durch die [X.] S.

in Form eines Anerkenntnisses zu behaupten. Offensichtlich ist der Vor-trag so zu verstehen, dass die [X.] in diesem Gespräch selbst von einer unmittelbaren Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgegangen ist und diese nicht selbst neu begründen oder bestätigen wollte. Das [X.] hätte deshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme durchführen müssen, weil es sich um ein erhebliches Indiz für eine Beauftragung des [X.] namens der Beklagten handelt, wenn die [X.] der Beklagten
in einem Telefongespräch mit dem Kläger, in welchem sie sich nach den noch anfallen-den Kosten erkundigt hat,
wie selbstverständlich von einer
Zahlungsverpflich-tung
der Beklagten
ausgegangen
sein sollte.
Die Bestätigung oder Nichterweis-lichkeit der Behauptung des [X.] wäre anschließend im Zusammenhang mit zu würdigen gewesen.

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cc) Das Berufungsgericht hat es ferner zu Unrecht unterlassen, der Be-hauptung des [X.] nachzugehen, die [X.]

habe ihm vor Abschluss der bei-derseitigen Vereinbarung sämtliche künftig entstehenden [X.] abgetreten, um Missverständnissen vorzubeugen. Für diese Behauptung hat der Kläger entgegen dem Hinweisbeschluss durch Benennung des Vorstands-vorsitzenden
D.

der [X.]

Beweis angetreten. Soweit das Gericht die Ablehnung einer Beweisaufnahme darauf gestützt hat, dass eine solche Abtre-tung wegen der Vereinbarung einer Kappungsgrenze, welche dann nicht mehr einzuhalten gewesen wäre, wenig wahrscheinlich
sei
und der Kläger hierzu [X.] hätte vortragen müssen, durfte es die Ablehnung einer Beweisaufnahme hierauf
aus den schon genannten Gründen nicht stützen.

3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlos-sen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen [X.] entschieden hätte ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 2014 -
IX
ZR 285/13, ZInsO
2014, 1679 Rn.
15; vom 20.
November 2011 -
IX
ZR
31/13, [X.] Rn. 12). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Erhe-bung der von dem Kläger zur Erteilung der Aufträge durch die [X.]

im Namen und in Vollmacht der Beklagten angebotenen Beweise zu einer anderen Beur-teilung des Falles gekommen wäre. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und

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der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§
544 Abs.
7 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2013 -
20 O 52/12 -

OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2013 -
3 U 52/13 -

Meta

IX ZR 208/13

15.01.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. IX ZR 208/13 (REWIS RS 2015, 17092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17092

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 208/13

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