Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. XI ZR 65/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13670

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218U[X.]65.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 65/16
Verkündet am:

20. Februar 2018

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren,
in dem Schriftsätze bis zum 9.
Januar 2018
eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger
und den
Richter Maihold sowie die Richterinnen
Dr.
[X.], Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27.
Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichts-punkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen ne-gativen Marktwert zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von [X.] auf [X.] in Anspruch.
1
-
3
-
Die Klägerin, ein auf den An-
und Verkauf und die Projektentwicklung von Wohnimmobilien spezialisiertes Unternehmen, nahm bei der Beklagten zahlreiche Darlehen in Anspruch. Am 4.
März 2004 schlossen die Parteien ei-nen Rahmenvertrag für [X.] (nachfolgend: Rahmenvertrag).
Auf dieser Grundlage einigten sich die Parteien am 13.
April 2004 auf ei-nen "[X.]-Bonuszinssatzswap" mit einer Laufzeit vom 15.
April 2004 bis zum 15.
April 2014. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von Zinsen in Höhe des 6-Monats-Euribor
auf den Bezugsbetrag von 5
Millionen

übernahm für den
Fall, dass der 6-Monats-Euribor
gleich oder oberhalb der Marke von 4,35% oder gleich oder unterhalb der Marke von 1,9% liegt, die Ver-pflichtung, auf denselben Bezugsbetrag Zinsen in Höhe von 5% p.a. an die [X.] zu zahlen. Falls der 6-Monats-Euribor
unterhalb der Marke von 4,35%
und oberhalb der Marke von 1,9% festgestellt wird, berechneten sich die von der Klägerin zu zahlenden Zinsen nach der Formel "5,00% abzgl. (4,35% abzgl. 6-Monats-Euribor)". Die Zinszahlungen waren
jeweils am 15.
April und 15.
Oktober eines jeden Jahres fällig.
Außerdem schlossen die Parteien am 18.
Juli 2005 unter der [X.] "Dualer Nullprämien Cap"
einen weiteren [X.] mit einer Laufzeit vom 31.
März 2006 bis zum 28.
März 2013. Danach schuldete die Beklagte der Klägerin jeweils am letzten Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September gen in Höhe des 3-Monats-Euribor. Die Klägerin verpflichtete sich, an denselben Tagen an
die Beklagte den "[X.]"
zu zahlen, der sich aus der Addi-tion des "[X.]-Zinsbetrags"
(= 3-Monats-Euribor
abzüglich 0,75%, maximal 2,25% p.a.) und des "konvertierten [X.]-Zinsbetrags"
(= 3 [X.], maximal 2,0% p.a.) bezogen auf den Betrag von 7
Millionen

10.927.000
[X.] errechnete.
2
3
4
-
4
-
Ebenfalls am 18.
Juli 2005 vereinbarten die Parteien den "Bonuszins-satzswap mit [X.]", der vom
30.
September 2005 bis zum 31.
März 2015 lief.
In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, aus dem Bezugsbetrag von 11
Millionen

März, 30.
Juni, 30.
September und 31.
Dezember Zinsen in Höhe des 3-Monats-Euribor
zu zahlen. Zudem [X.] die Beklagte für den Fall, dass sowohl die obere Zinsschwelle (3-Monats-Euribor
unterhalb von 3,5%) als
auch die untere Zinsschwelle (3-Monats-Euribor
oberhalb von 2,0%) und außerdem die [X.] ([X.] oberhalb von 1,4350 [X.]/[X.]) erreicht sind, zusätzlich noch den sog. "[X.]"
zu zahlen, der sich nach der Formel "1,5 x (3,5%
p.a. abzüglich 3-Monats-Euribor)"
aus der Bezugssumme errechnete. Die Klä-gerin hingegen schuldete aus demselben Bezugsbetrag zu diesen Terminen Zinszahlungen in Höhe des Festzinssatzes von 4,85% p.a.
Bei allen drei [X.]
war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Klägerin negativ.
Bis zum 5.
September 2013 erbrachte die Klägerin auf den "[X.]-Bonuszinssatzswap"
Zahlungen in Höhe von 889.241,23

"Bonus-zinssatzswap [X.]"
Zahlungen in Höhe von 1.806.352,72

Aus dem "Dualen Nullprämien Cap"
erzielte die Klägerin hingegen per Saldo einen Gewinn in Höhe von 242.583,23

Die im September 2013 anhängig gemachte Klage auf Zahlung von 2.453.010,72

nebst Rechtshängigkeitszinsen und auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem "[X.]-Bonuszinssatzswap"
und dem "Bonuszinssatzswap [X.]"
keine weiteren Rechte mehr zustehen, sowie auf Frei-stellung von Rechtsanwaltsgebühren hat das [X.] abgewiesen. Die Be-rufung
der
Klägerin, mit der sie klageerweiternd auch noch die Rückzahlung 5
6
7
8
-
5
-
weiterer
auf den "[X.]-Bonuszinssatzswap"
und den "Bonuszinssatzswap [X.]"
erbrachter
Leistungen
in Höhe von 751.039,77

Rechtshängigkeitszinsen verlangt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewie-sen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zu-letzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

im Wesentlichen ausgeführt:
Die jedenfalls aufgrund des Rahmenvertrags geschuldete Beratung sei
anleger-
und anlagegerecht erfolgt. Eine Aufklärung über den anfänglichen ne-gativen Marktwert habe die Beklagte nicht geschuldet, weil alle drei [X.] einen hinreichenden Bezug zu [X.]en Grundgeschäften, nämlich
den Immobilienfinanzierungen, aufgewiesen hätten. Zwar könne keiner der drei [X.] gewissermaßen "1:1"
einem Darlehensge-schäft in dem Sinne zugeordnet werden, dass tatsächlich synthetische Fest-zinsdarlehen entstanden wären. Die Laufzeiten der Swap-Verträge
und der 9
10
11
12
-
6
-
Kreditverträge
fielen weit auseinander. Die Gesamtrestvaluta der Darlehensver-träge und die Bezugsbeträge der Swap-Verträge
stimmten ebenfalls nicht über-ein. Gleichwohl bestehe noch eine hinreichende Beziehung. Durch die drei [X.] sei das Zinsänderungsrisiko der Darlehen begrenzt
worden, indem für ihre gesamte Laufzeit der von der Klägerin zu zahlende Höchstzins bezogen auf die [X.] endgültig festgelegt worden sei.
Bis Ende März 2008 habe das Obligo der Klägerin aus den
Darlehensverträgen
insgesamt noch deutlich über den kumulierten Bezugsbeträgen der [X.] gelegen. Der Umstand, dass die Höhe der Verbindlichkeiten später unter die Summe der Bezugsbeträge
gesunken sei, stehe der [X.] bei Vertragsabschluss nicht entgegen.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

[X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die [X.] sei wegen einer [X.]en Verknüpfung der [X.] mit Darlehen als Grundgeschäften nicht verpflichtet gewesen, über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts aufzuklären.
1.
Auch wenn das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap-Geschäft kein Umstand ist, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (Senatsurteile vom 20.
Januar 2015

XI
ZR 316/13, [X.], 575 Rn.
33
ff., vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.], 117 Rn.
31
f. und vom 22.
März 2016

XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn.
23), hat sie unter dem Gesichtspunkt
eines schwerwiegenden Interessen-13
14
15
-
7
-
konflikts bei [X.] im [X.]

und damit unabhän-gig von deren konkreten Bedingungen

die Pflicht, über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts, d.h. der den Nettogewinn und die Kosten der Bank umfassenden Bruttomarge, sowie über dessen Höhe aufzuklären, es sei denn der [X.] dient nur dazu, die Konditionen eines [X.]en Kreditverhältnisses abzuändern (Senatsurteile vom 28.
April 2015 aaO Rn.
39
ff., vom 22.
März 2016 aaO Rn.
24, 27, vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 292/14, juris Rn.
13 und vom 7.
Februar 2017

XI
ZR 379/14, juris Rn.
10).
2.
Hier war die Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über das Ein-preisen eines anfänglichen negativen Marktwerts betreffend den "[X.]-Bonus-zinssatzswap"
und den
"Bonuszinssatzswap [X.]"

nur auf diese
beiden Verträge erstrecken sich die Zahlungsanträge sowie der Feststel-lungs-
und Freistellungsantrag

nicht wegen Bestehens eines [X.]en Ge-gengeschäfts entfallen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die der Klägerin von
der Beklagten gewährten Darlehen mit diesen beiden [X.] gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil
vom 22.
März 2016 (XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn.
28) aufgestellt hat,
nicht [X.] verknüpft waren.

III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen

[X.] teilweise

als richtig dar (§
561 ZPO).
1.
Die Klägerin macht mit dem [X.] in Höhe von 2.453.010,72

ur einen Teilbetrag der
bis zum 5.
September 2013 auf den "[X.]-Bonuszinssatzswap"
und den "Bonuszinssatzswap mit [X.]-[X.] Kurs-16
17
18
-
8
-
schwelle"
erbrachten Zahlungen (insgesamt: 2.695.593,95

weil sie den aus dem "Dualen Nullprämien Cap"
erzielten Gewinn (242.583,23

in [X.] bringt. Sie gibt aber nicht an, wie sich der eingeklagte Betrag auf die [X.] Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung vor [X.] des "[X.]-Bonuszinssatzswap"
am 13.
April 2004 und vor Abschluss des "Bonuszinssatzswap mit [X.]"
am 18.
Juli 2005

zwei selbständige prozessuale Ansprüche

verteilen soll und in welcher Reihenfolge die Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden, so dass
die [X.] mangels Individualisierung des Streitgegenstands insoweit unzulässig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
März 2011

I
ZR 108/09, [X.]Z 189, 56 Rn.
9; [X.], Urteile
vom 9.
Januar 2013

VIII
ZR 94/12,
NJW 2013, 1367 Rn.
13 und vom 6.
Mai 2014

II
ZR 217/13, [X.], 1544
Rn.
13,
jeweils mwN). Auf die-sen Umstand ist die Klägerin jedoch noch nicht hingewiesen worden, so dass ihr Gelegenheit gegeben werden
muss, dies nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nachzuholen.
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann ein Schadenser-satzanspruch der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über den anfänglichen negativen Marktwert des "[X.]-Bonuszinssatzswap"
und des "Bo-nuszinssatzswap [X.]"
zwar nicht aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Rahmenvertrag resultieren (vgl. Senatsurteil vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.], 117 Rn.
25
ff.). Allerdings ist nach den bishe-rigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass zwi-schen den Parteien hinsichtlich dieser beiden [X.] Einzel-beratungsverträge zustande gekommen sind. Denn in den Fällen, in denen der Kunde an die Bank oder die Bank an den Kunden herantritt, um über den [X.] von [X.]
beraten zu werden bzw. zu beraten, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines [X.] stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr.; vgl. Se-19
-
9
-
natsurteile vom 6.
Juli 1993

XI
ZR 12/93, [X.]Z 123, 126, 128, vom 28.
April 2015 aaO Rn.
23 und vom 22.
März 2016

XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn.
21). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden
vor Abschluss der jeweiligen Verträge diese der Klägerin durch Mitarbeiter der [X.] von Präsentationen vorgestellt. Die Klägerin hat in diesem Zusammen-hang geltend gemacht, die [X.] seien ihr durch die Beklagte als Mittel der Zinsoptimierung angeboten worden.
3. Aus den Feststellungen des
Berufungsgerichts ergibt sich, dass der "[X.]-Bonuszinssatzswap"
und der
"Bonuszinssatzswap mit [X.]-[X.] Kurs-schwelle"
zum Abschlusszeitpunkt einen aus Sicht der Klägerin anfänglichen negativen Marktwert hatten. Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung schlüssig dargelegt, indem sie behauptet hat, hierauf nicht hingewiesen worden zu sein (vgl. Senatsurteil vom 22.
März 2016

XI
ZR 93/15, [X.], 827 Rn.
17; [X.] vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 532/14, [X.], 2279 Rn.
16
f. und vom 15.
März 2016

XI
ZR 208/15, juris Rn.
16
f.).
4. Ein das Verschulden der Beklagten ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 22.
März 2011

XI
ZR 33/10, [X.]Z 189, 13 Rn.
39, vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.], 117 Rn.
73 und vom 12.
Juli 2016

XI
ZR 150/15, [X.], 482 Rn.
19).
5. Der Senat kann auch nicht abschließend
beurteilen, ob Ansprüche der Klägerin wegen einer unzureichenden Unterrichtung über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts verjährt sind. Die Klägerin hat
geltend ge-macht, die Beklagte habe diese Pflichtverletzung vorsätzlich begangen. Das Berufungsgericht hat hierzu

von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig

keine Feststellungen getroffen.

20
21
22
-
10
-
IV.
Das Berufungsurteil ist deshalb in dem aus der Entscheidungsformel
er-sichtlichen Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Für das weitere Verfahren
weist der Senat auf die Ausführungen in sei-nen Urteilen vom 28.
April 2015 (XI
ZR 378/13, [X.], 117 Rn.
44, 79
ff.), vom 22.
März 2016 (XI
ZR 425/14, [X.], 821 Rn.
34
f., 54) und vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR 150/15, [X.], 482 Rn.
15
f.) hin.

Ellenberger
Maihold
[X.]

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 01.10.2014 -
404 [X.] 33/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2016 -
13 [X.] -

23
24

Meta

XI ZR 65/16

20.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. XI ZR 65/16 (REWIS RS 2018, 13670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13670

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