Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. 3 StR 245/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3621

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:201016B3STR245.16.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 245/16
vom
20. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20.
Oktober
2016

gemäß
§
349 Abs. 2, §
354 Abs.
1 analog
[X.] einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2016 dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die
verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu der Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergän-zung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Das [X.] hat es entgegen §
51 Abs.
4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden [X.] festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst 1
2
-
3
-
fest (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 2009 -
3 [X.], [X.], 370).
Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für ei-ne Kostenentscheidung nach §
473 Abs.
4 [X.] kein Anlass.
[X.]Schäfer Gericke

Spaniol Berg
3

Meta

3 StR 245/16

20.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. 3 StR 245/16 (REWIS RS 2016, 3621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3621

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