Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 2 StR 35/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11803

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:260220B2STR35.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 35/20
vom
26. Februar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen
[X.] u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 26.
Februar
2020
ge-mäß §
349 Abs.
2 und §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass hinsichtlich der in den Fällen II.
5-11
der Urteilsgründe verhängten [X.] die [X.] auf jeweils 1 Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen

Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in weiterer Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des [X.],

Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen,

[X.] in zwei Fällen, jeweils in zwei tateinheitlich zu-sammentreffenden Fällen,

[X.] in vier Fällen,
1
-
3
-

Betruges in fünf Fällen,

Beihilfe zum Computerbetrug in drei Fällen,

Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen,

Beihilfe zum Betrug in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in vier Fällen,

Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen

Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber
hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den An-rechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft mit 1:2 be-stimmt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Nachholung der Festsetzung der [X.] für die in den Fällen II.
5-11 der Urteilsgründe verhängten [X.]. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Strafkammer hat es in den Fällen II.
5-11 der [X.], die [X.] festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn

wie hier

aus [X.] und [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 2.
Juni 2015

4
StR 111/15, juris Rn.
11; Senat, Beschluss vom 20.
November 2018

2
StR 372/18; siehe auch LK-StGB/[X.]/[X.], 13.
Aufl., 2
-
4
-
§
53 Rn.
3). In entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO setzt der Senat die [X.] auf den Mindestsatz von einem Euro (§
40 Abs.
2 Satz
3 StGB) fest.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Wenske

Vorinstanz:
[X.], [X.], 09.10.2019 -
901 [X.]/17 65 KLs 16/19

Meta

2 StR 35/20

26.02.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2020, Az. 2 StR 35/20 (REWIS RS 2020, 11803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11803

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