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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 425/13
vom
7. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7.
Januar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärti-gen großen Jugendkammer des [X.] in [X.] vom 8.
August 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von den Angeklagten in [X.] jeweils erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen"
[X.] in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem
besonders schweren Raub mit To-desfolge"
schuldig gesprochen; den Angeklagten G.
hat es zur lebens-langen Freiheitsstrafe, den Angeklagten K.
zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Die Jugendkammer hat es entgegen §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB unterlas-sen, für die von den Angeklagten in dieser Sache in [X.] jeweils erlittene Auslieferungshaft
den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO
selbst (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 2009 -
3
StR
255/09, [X.], 370).
Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Rechtsmittel besteht für eine Kostenentscheidung nach §
473 Abs.
4 StPO
kein Anlass.
Becker
Hubert
Schäfer
Gericke
Spaniol
2
3
Meta
07.01.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. 3 StR 425/13 (REWIS RS 2014, 8923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8923
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