Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 943/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 453

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Gegenstand

(Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB)


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2013 - 6 [X.]/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen, zu denen der Kläger - jeweils im Nachhinein - dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Der Kläger ist seit 1992 bei der [X.], einem bundesweit tätigen [X.]elekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bei der [X.] arbeitete er zuletzt im Callcenter G.

3

Der Beschäftigungsbetrieb des [X.] ging am 1. September 2007 von der [X.] auf die „[X.]“ ([X.]) über. Darüber war der Kläger durch ein Unterrichtungsschreiben der [X.] vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Kläger hat diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht widersprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die [X.].

4

Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der [X.] auf die [X.] ([X.]). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde der Kläger darüber unterrichtet. Der Kläger hat auch diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht widersprochen. Er arbeitete forthin für die [X.]. Einen von der [X.] angebotenen neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren Arbeitsbedingungen unterschrieb der Kläger nicht.

5

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 3. März 2010 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.]. Diesbezüglich erhob er im April 2010 Klage vor dem [X.] gegen die [X.], ua. mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das [X.]erfahren ruhte zeitweise. Im August 2013 erklärte der Kläger die Klagerücknahme, der die [X.] jedoch nicht zustimmte. Nach Hinweis des Senats zur [X.]orgreiflichkeit des [X.]erfahrens zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.] hat der Kläger erklärt, er habe das [X.]erfahren vor dem [X.] wieder aufgenommen.

6

Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 [X.] -) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der [X.], ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war.

7

Mit Schreiben an die Beklagte vom 24. Oktober 2011 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.].

8

Die [X.] kündigte das Arbeitsverhältnis im November 2011 wegen Betriebsstilllegung zum 30. Juni 2012. Die vom Kläger dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde rechtskräftig abgewiesen.

9

Mit seiner diesbezüglich erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften Unterrichtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der [X.] auf die [X.] habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Sein Widerspruch vom 24. Oktober 2011 sei rechtzeitig erfolgt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit begründet, das Widerspruchsrecht des [X.] sei verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hatte vor dem [X.] Erfolg, das die Klage abgewiesen hat. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Ob der Kläger gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.] einen wirksamen Widerspruch noch einlegen konnte, kann noch nicht entschieden werden. Dies hängt zunächst von der bisher nicht geklärten Frage ab, ob die Beklagte beim Widerspruch vom 24. Oktober 2011 „bisheriger“ Arbeitgeber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB war oder nur ein „früherer“ Arbeitgeber, dem gegenüber keine Widerspruchsmöglichkeit (mehr) vorgesehen ist.

A. Das [X.] hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum [X.]punkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Nach - wie hier - vier Jahren und fast drei Monaten sei das [X.]moment erfüllt. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, denn der Kläger habe mit verschiedenen gegen die [X.] und die [X.] erhobenen [X.] über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Das Wissen über diese Klagen sei der [X.] zuzurechnen.

B. Die Entscheidung des [X.]s hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann noch nicht entschieden werden.

I. Die vom [X.] gegebene Begründung rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 im [X.]punkt seiner Ausübung am 24. Oktober 2011 verwirkt war.

1. Das [X.] hat das Umstandsmoment als erfüllt angesehen, weil der Kläger gegen die [X.] vor dem [X.] und gegen die [X.] vor dem [X.] mit dem Ziel der Anwendung der [X.]arifverträge der [X.] in seinem Arbeitsverhältnis - jedenfalls was die [X.] betrifft mit „Stand 31. August 2007“ - erhoben hat.

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat der Kläger durch diese Klagen nicht über sein Arbeitsverhältnis disponiert.

a) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das [X.] entsprechend diesem gesetzlichen Gebot mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. ua. [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 42 [X.]; 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 37 [X.]). Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist (näher [X.] 15. März 2012 - 8 [X.] - Rn. 32 [X.]; 24. Februar 2011 - 8 [X.] - Rn. 27 [X.]; 17. Januar 2007 - 7 [X.] - Rn. 28 [X.]).

b) Diesem Prüfungsmaßstab hält das Urteil des [X.]s nicht stand.

aa) Es stellt grundsätzlich keine Disposition über das Arbeitsverhältnis dar, wenn eine Klage auf Feststellung bestimmter bestehender Arbeitsbedingungen erhoben wird, ohne dass der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses verändert wird. Darin liegt kein Erklärungswert im Sinne eines [X.]. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Zusammenhang - offenkundig um die Sicherung bisheriger [X.]ertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis geht, nämlich um die Frage, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (vgl. zu dieser Anwendungsfrage ua. [X.] 14. Dezember 2011 - 4 [X.] -). Solange nicht klar - ggf. gerichtlich festgestellt - ist, wer nach einem Widerspruch/mehreren Widersprüchen tatsächlich der Arbeitgeber ist, ist es nur folgerichtig, wenn eine solche Feststellungsklage nicht nur gegen einen der fraglichen Arbeitgeber gerichtet wird.

bb) Aus dem vom [X.] herangezogenen Senatsurteil vom 15. März 2012 (- 8 [X.] - Rn. 37 f.) ergibt sich nichts anderes. Dieses behandelt eine besondere Situation und nicht vergleichbare Gesamtumstände. Dort ergab sich - anders als hier -, dass der Kläger die [X.]eränderung des rechtlichen Bestandes seines Arbeitsvertrags zwischenzeitlich angenommen hatte und zudem in die Würdigung der Gesamtumstände die Zusammenschau mit dem [X.]orliegen eines besonders gewichtigen [X.]moments einfloss.

cc) Dass der Kläger zwar die beiden Betriebserwerber auf Anwendung der [X.]arifverträge der [X.] in Anspruch genommen hat, jedoch nicht - oder erst spät und mit anderem Klageinhalt - die Beklagte, ist folgerichtig. Schließlich ging es bei den [X.] um Arbeitsbedingungen aus der [X.] bei der [X.], die der Kläger mit dem angestrebten Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] als grundsätzlich gesichert ansehen durfte.

dd) Dem Zusatz „Stand 31. August 2007“ der Klage gegen die [X.] kommt keine Bedeutung zu. Darin kommt eine Begrenzung zum Ausdruck, die unter Umständen wie hier regelmäßig mit der Rechtsprechung des [X.] zur [X.]ertragsauslegung bei einer Bezugnahme auf [X.]arifvertrag in sog. Altverträgen aus der [X.] vor dem 1. Januar 2002 (vgl. dazu [X.] 11. Dezember 2013 - 4 [X.] - Rn. 19 [X.]) zusammenhängt.

ee) Entgegen der Auffassung des [X.]s kann im Rahmen der Prüfung von [X.]erwirkung eine Zurechnung von Wissen zwar die Widerspruchsadressaten iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB betreffen (dazu [X.] 24. Februar 2011 - 8 [X.] - Rn. 31 f.), jedoch nicht eine „frühere“ Arbeitgeberin.

II. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es liegt mangels Entscheidungsreife auch kein Fall von § 563 Abs. 3 ZPO vor. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. [X.] vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt (ua. [X.] 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 30 ff. [X.], Slg. 1992, I - 6577). Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. [X.] 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 37, aaO). Für die [X.]oraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]eräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen ([X.] 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 35, aaO).

2. Ob der Widerspruch vom 24. Oktober 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 wirksam war, kann erst entschieden werden, wenn geklärt ist, ob die Beklagte zu dem genannten [X.]punkt „bisherige“ Arbeitgeberin iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB war oder nur eine „frühere“ Arbeitgeberin. Dies hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits zum zuvor erfolgten, also zeitlich ersten Widerspruch vom 3. März 2010 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses des [X.] von der [X.] auf die [X.] ab.

a) Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber zwei Personen möglich: gegenüber dem „bisherigen Arbeitgeber“ oder dem „neuen Inhaber“. Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch [X.] 24. April 2014 - 8 [X.] -).

aa) „Bisher/ig“ bedeutet: „bis jetzt“ ([X.] Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]); „von einem unbestimmten [X.]punkt an bis zum heutigen [X.]ag“ ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. S. 607); „bislang/bis jetzt/bis heute/bis dato/bis zum heutigen [X.]age/bis zur jetzigen Stunde“ ([X.]). Bezogen auf einen Betriebsübergang ist der „bisherige Arbeitgeber“ derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Ein noch weiter zurückliegender ehemaliger Arbeitgeber ist hingegen kein „bisheriger“ Arbeitgeber iSd. Wortlauts des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB.

bb) Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenüber dem „bisherigen“ Arbeitgeber oder „dem neuen Inhaber“, den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann (näher [X.] 24. April 2014 - 8 [X.] - Rn. 19 ff.).

cc) Dies entspricht der Gesetzesbegründung (B[X.]-Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat ([X.] 22. April 1993 - 2 [X.] -; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/[X.]: [X.] 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 32, Slg. 1992, [X.]; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Ist „das“ Arbeitsverhältnis (es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer Inhaber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer [X.]erpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber).

b) Es ist derzeit nicht geklärt, ob die Beklagte im [X.]punkt des Widerspruchs vom 24. Oktober 2011 „bisherige“ (oder ehemalige) Arbeitgeberin des [X.] war. Davon hängt es ab, ob - abgesehen von der erst danach zu prüfenden Frage einer [X.]erwirkung - ein solches Widerspruchsrecht im Oktober 2011 überhaupt noch bestand. Der Ausgang des Rechtsstreits über den Widerspruch vom 3. März 2010 zum Übergang des Arbeitsverhältnisses im Betriebsübergang vom 1. Dezember 2008 ist abzuwarten; falls der Kläger darin erfolgreich ist, ein eventuell grundsätzlich bestehendes Widerspruchsrecht also auch nicht verwirkt ist, führt der auf den [X.]punkt des Betriebsübergangs zurückwirkende Widerspruch dazu, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] über den 1. Dezember 2008 hinaus unverändert zunächst mit der [X.] fortbesteht (st. Rspr. des Senats, vgl. [X.] 20. Mai 2010 - 8 [X.] - Rn. 32; 13. Juli 2006 - 8 [X.] - Rn. 41 [X.], [X.]E 119, 91). Die Beklagte wäre dann bei Zugang des Widerspruchs vom 24. Oktober 2011 „bisherige“ Arbeitgeberin des [X.] gewesen. Diese Situation unterstellt, wäre die nach dem Widerspruch im November 2011 ausgesprochene Kündigung der [X.] ins Leere gegangen und hätte das Arbeitsverhältnis nicht beenden können.

3. Das [X.] wird zunächst den Ausgang des vorgreiflichen Rechtsstreits abzuwarten haben. Erst danach kann es, falls das Widerspruchsrecht am 24. Oktober 2011 noch bestand, die Frage einer [X.]erwirkung bezogen auf diesen Widerspruch prüfen und entscheiden, welche Umstände diesbezüglich von Bedeutung sein können.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Mallmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 943/13

11.12.2014

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gera, 18. September 2012, Az: 2 Ca 216/12, Urteil

§ 613a Abs 6 S 2 BGB, § 613a Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 943/13 (REWIS RS 2014, 453)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1262 REWIS RS 2014, 453

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