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Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen
Der zum [X.] beim [X.] berufene [X.]. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.
Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat [X.] darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als [X.] beim BSG zu entlassen.
Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 [X.] SGG kann ein [X.] auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat [X.] mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als [X.] beim BSG entlassen wird.
Meta
07.04.2021
Beschluss
Sachgebiet: SF
§ 18 Abs 1 Nr 4 SGG, § 18 Abs 3 S 1 SGG, § 47 S 2 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2021, Az. B 1 SF 1/21 S (REWIS RS 2021, 7180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7180
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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