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Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenem Antrag aus gesundheitlichen Gründen
Die zur ehrenamtlichen Richterin beim [X.] berufene B. wird auf ihren Antrag hin aus ihrem Amt entlassen.
Mit Schreiben vom [X.], beim [X.] eingegangen, hat [X.] darum gebeten, sie aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entpflichten.
Nach § 47 S 2 iVm § 18 Abs 3 [X.] und Abs 1 [X.] SGG kann [X.] auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Ihre Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat [X.] mit [X.] glaubhaft gemacht, sodass sie aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG entlassen wird.
Meta
31.01.2017
Beschluss
Sachgebiet: SF
§ 18 Abs 1 Nr 4 SGG, § 18 Abs 3 S 1 SGG, § 47 S 2 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2017, Az. B 1 SF 1/17 S (REWIS RS 2017, 16389)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16389
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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