Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2018, Az. B 1 SF 4/18 S

1. Senat | REWIS RS 2018, 537

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Wegfall der Berufungsvoraussetzungen


Tenor

Der zum [X.] beim [X.] berufene [X.] wird von seinem Amt entbunden.

Gründe

1

I. Der aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer beim Arbeitgeberverband [X.] (§ 16 Abs 4 [X.] SGG) zum [X.] beim BSG berufene [X.] hat mitgeteilt, zum 30.6.2018 aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer der [X.] von [X.] ausgeschieden und für seinen früheren Arbeitgeber nur noch als freiberuflicher Berater in sozialpolitischen Angelegenheiten sowie als Rechtsanwalt (ohne versicherungspflichtige Beschäftigte) tätig zu sein.

2

II. Nach § 47 S 2 iVm § 22 Abs 2, [X.] und § 17 Abs 2 bis 4 SGG ist [X.] nach der Rspr des erkennenden Senats von seinem Amt zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen wegfällt (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2012 - B 1 SF 1/12 S - RdNr 2; BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 1 SF 1/13 S - RdNr 2). Zwar "kann" nach § 22 [X.] SGG [X.] von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel (§ 22 Abs 1 S 4 SGG). Bei der Auslegung dieser Norm berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl [X.] 95, 322, 327 ff).

3

Mit der Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Geschäftsführer beim Arbeitgeberverband [X.] ist die Voraussetzung für die Berufung von [X.] wegfallen, denn er ist in dieser Eigenschaft aus dem Kreis der Arbeitgeber als Angestellter einer Vereinigung von Arbeitgebern mit satzungsmäßiger Vollmacht zur Vertretung (§ 16 Abs 4 [X.] iVm § 47 S 2 SGG) zum [X.] vorgeschlagen worden. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse oder auch persönliche Wertschätzung haben gegenüber dem formalen Kriterium des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum [X.] zurückzustehen. Der erkennende Senat hat den [X.] zur Entbindung von seinem Amt angehört.

Meta

B 1 SF 4/18 S

12.12.2018

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 16 Abs 4 Nr 5 SGG, § 17 Abs 2 SGG, § 17 Abs 3 SGG, § 17 Abs 4 SGG, § 22 Abs 1 S 3 SGG, § 22 Abs 2 SGG, § 47 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.12.2018, Az. B 1 SF 4/18 S (REWIS RS 2018, 537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 537

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