Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2023, Az. B 1 SF 4/23 S

1. Senat | REWIS RS 2023, 4825

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen


Tenor

Der zum [X.] beim [X.] berufene W wird auf seinen Antrag aus diesem Amt entlassen.

Gründe

1

[X.] [X.] hat durch seine Ehefrau beantragt, ihn aus gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt als [X.] beim BSG zu entlassen. Der [X.] hat ihm anschließend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben. Eine weitere Mitteilung ist daraufhin nicht erfolgt.

2

Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 [X.] SGG kann ein [X.] auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass [X.] [X.] wegen der Folgen eines Schlaganfalls (nachhaltige Schädigung des [X.]) nicht mehr in der Lage sei, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Der [X.] sieht keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen und ordnet deshalb antragsgemäß die Entlassung von [X.] aus dem Amt als [X.] beim BSG an.

        

Schlegel

Estelmann

Scholz

Meta

B 1 SF 4/23 S

22.05.2023

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 18 Abs 1 Nr 4 SGG, § 18 Abs 3 S 1 SGG, § 47 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2023, Az. B 1 SF 4/23 S (REWIS RS 2023, 4825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4825

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