Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2020, Az. B 1 SF 3/19 S

1. Senat | REWIS RS 2020, 2264

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Pflege eines Familienangehörigen


Tenor

Die zur ehrenamtlichen Richterin beim [[X.].] berufene [X.] wird auf Antrag aus ihrem Amt entlassen.

Gründe

1

Mit E-Mail vom 8.11.2019 hat das [X.] ein Schreiben des [X.] vom 5.11.2019 übersandt, in dem der Landesgeschäftsführer darum bittet, [X.] aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG zu entlassen.

2

Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 [X.] [X.] kann [X.] auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihm wichtige Gründe die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. Mit Schreiben vom 17.12.2019 hat [X.] glaubhaft gemacht, dass sie ihre 99-jährige Mutter betreuen und pflegen muss und gleichzeitig selbst gesundheitliche Einschränkungen hat, so dass sie ihrer Aufgabe als ehrenamtliche Richterin nicht mehr gerecht werden kann. Die Pflege eines Familienangehörigen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs 1 [X.] [X.] dar (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2017, § 18 RdNr 3d; [X.] in jurisPK-[X.], 1. Aufl. 2017, § 18 RdNr 27), so dass [X.] aus ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim BSG entlassen wird.

Meta

B 1 SF 3/19 S

23.01.2020

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 18 Abs 1 Nr 5 SGG, § 18 Abs 3 S 1 SGG, § 47 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2020, Az. B 1 SF 3/19 S (REWIS RS 2020, 2264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2264

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