Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. I ZR 13/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11767

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
13/14
Verkündet am:
30. April
2015
Führinger
Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.]
ZPO § 50; UWG § 4 Nr. 11; [X.] § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3, § 11f
a)
Die [X.] [X.] ([X.]) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben be-treffen (hier die Bereitstellung eines [X.]s), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.
b)
Die Vorschrift des §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.], die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten [X.] [X.]e Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG.
c)
Die Beurteilung eines [X.] als nicht [X.] durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 [X.]) und die Freigabe dieses [X.] durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 [X.]) entfal-ten keine [X.] für die Beurteilung der [X.] eines konkreten [X.]s.
d)
Unter einem Angebot im Sinne von §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.], dessen [X.] zu [X.] ist, ist grundsätzlich das gesamte [X.] zu verstehen, das auf einem entsprechenden [X.] beruht. Besteht ein [X.] sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus [X.] Inhalten, ist bei der Prüfung der [X.] allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezoge-r-grund, deutet dies auf die [X.] des Angebots hin.
[X.], Urteil vom 30. April 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2015
durch [X.] Dr. Bü-scher, [X.] Dr. Koch, Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Fed[X.]en

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2013 wird [X.] der [X.] zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Berufung der [X.] zu 1 das Urteil der 31. Zivil-kammer des [X.] vom 27. September 2012 abgeän-dert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abge-wiesen wird.
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2013 hinsichtlich des [X.] zu 2 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den
[X.] zum Unterlassungsantrag abgewie-sen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die [X.] sind Verlage, die Tageszeitungen herausgeben oder verantworten. Die Zeitungen werden als Druckwerke und im Internet
sowie
über Applikationen für Smartphones und Tabletcomputer
veröffentlicht. Der
Beklagte zu 2, der [X.],
ist eine öffentlich-rechtliche Landesrund-funkanstalt. Er
hat sich mit weiteren [X.] und
der [X.] zu der [X.] zu 1, der [X.] [X.] ([X.]), [X.].
Die in der [X.] zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem [X.] das von dem
[X.] zu 2 betreute [X.]

[X.].
[X.] wurden
in den [X.]
([X.]) mit §§
11d, 11f [X.]
Regelungen
eingefügt, wonach öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien zu konkretisieren haben und ihre [X.]e in einem näher beschrie-benen Verfahren (dem sogenannten -Stufen-zu prüfen sind. Die in der [X.]
zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten
unter Federführung des
[X.] zu 2 im Jahr 2010 ein Telemedienkonzept für das Angebot [X.]. Dieses wurde vom Rundfunkrat des
Beklag-ten zu 2 am 25.
Juni 2010 beschlossen, von der [X.] als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.
August 2010 freige-geben und am 24. August 2010 im [X.] (Nr.
30/2010, S.
733 ff.) veröffentlicht.

Seit dem 21.
Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten
neben dem [X.]

[X.]

die
Applikation [X.]

für Smartpho-nes und Tabletcomputer an. Über diese können unter verschiedenen themati-schen Rubriken -
teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzte -
Textbeiträ-1
2
3
-
4
-
ge, Audio-
und Videobeiträge, interaktive Elemente sowie Stand-
und Bewegt-bilder aufgerufen werden.
Mit ihrer Klage wenden sich die [X.] gegen das Angebot, das
-
nach Darstellung der [X.] wie aus der von ihnen vorgelegten Anlage [X.] ersichtlich -
am 15. Juni 2011 über die [X.]

bereitgestellt war. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot verstoße gegen die als Marktverhaltens-regelung im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG einzustufende
Bestimmung
des §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3
[X.], wonach nichtsendungsbezogene presse-ähnliche Angebote in Telemedien unzulässig sind.
Die [X.] haben beantragt, die [X.] zu verurteilen, es zu [X.],
das [X.] [X.], wie in den von ihnen vorgelegten Scr[X.]nshots (Anlage [X.]) enthalten, zu verbreiten
oder verbreiten zu lassen;

hilfsweise, innerhalb des [X.]s [X.]

bestimmte vorgelegte [X.]ikel (Anlage [X.]) einzeln und/oder kumulativ zu veröffentlichen
oder veröffentlichen zu lassen.
Das
Landgericht hat der Klage mit dem
Hauptantrag stattgegeben
(LG
[X.], [X.], 1606).
Mit ihrer Berufung haben
die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die [X.] haben in der Berufungsinstanz zusätzlich
zu ihrem Hauptantrag und ihrem bisherigen Hilfsantrag mit ihrem nunmehr ers-ten Hilfsantrag
beantragt, die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,
die [X.]

wie in der Anlage [X.] bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen
([X.], [X.], 342 =
[X.], 194).
4
5
6
7
8
-
5
-
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Klä-gerinnen
ihre
in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die [X.]
beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat
angenommen, die Klage habe weder mit dem Hauptantrag noch mit den beiden [X.] Erfolg. Dazu hat es
ausge-führt:
Der auf ein Unterlassen des Verbreitens des [X.]s Ta-gesschau-App

gerichtete Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil zwi-schen
den Parteien streitig
sei, ob es sich bei der [X.]

um ein eigenständiges [X.] oder nur um einen Bestandteil des [X.]

[X.]

handele.
Der im [X.] als erster Hilfsantrag gestellte Antrag, den [X.] ein
Bereitstellen der [X.]

wie in den als Anlage [X.] beigefügten Bildschirmausdrucken
zu untersagen, sei unbegründet. Es sei be-reits zweifelhaft, ob das in §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3
[X.] niederge-legte
Verbot nichtsendungsbezogener [X.]er Angebote eine Markt-verhaltensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG sei.
Ein etwaiger Verstoß der [X.] gegen dieses Verbot könne
jedenfalls deshalb keine wettbewerbs-rechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des [X.] tages-schau.de

und damit das Angebot der [X.]

im Zuge des Drei-Stufen-Tests

von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen
als nicht pres-seähnlich eingestuft und deshalb freigegeben worden sei.
Die
[X.]ge-richte seien
an diese
rechtliche Bewertung gebunden.
Die Freigabe des vom Rundfunkrat des
[X.] zu 2 beschlossenen [X.] durch die Nie[X.]ächsische
Staatskanzlei sei
als rechtsverbindlicher Verwaltungsakt zu 9
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-
6
-
werten. Dessen Legalisierungswirkung erfasse
nicht nur das [X.] ta-gesschau.de

und die generelle Abrufbarkeit der dort eingestellten Inhalte über die [X.], sondern auch das von
den [X.] angegriffene
konkrete Angebot vom 15.
Juni 2011.
Der zweite Hilfsantrag, den [X.] das Veröffentlichen von innerhalb des [X.]s [X.]

im Einzelnen aufgelisteten
[X.]ikeln zu verbieten, sei
gleichfalls im Hinblick auf den auslegungsbedürftigen und zwi-schen den Parteien umstrittenen
Rechtsbegriff des [X.]s [X.].
Im Übrigen komme
ein Verbot bestimmter [X.]ikel nicht in Betracht, weil für die Beurteilung der [X.] eines [X.]s auf die Gesamtheit der Beiträge abzustellen sei.
B. Die Revision der [X.]
hat hinsichtlich der [X.] zu 1 kei-nen Erfolg (dazu [X.]) und hinsichtlich des
[X.] zu 2 teilweise Erfolg
(dazu [X.]I).
[X.] Die Revision der [X.]
hat keinen Erfolg, soweit sie sich dage-gen wendet, dass das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen hat. Die Klage ist insoweit allerdings nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, weil die Beklagte zu
1 nicht parteifähig ist.
1. [X.]keit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen (aktive [X.]keit) oder verklagt werden (passive [X.]keit) zu können. Die [X.]keit zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das [X.] grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Revisionsinstanz gemäß §
56 Abs.
1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2004 -
XI ZR 40/03, [X.]Z 159, 94, 98). Fehlt die [X.]-keit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (Sa-enger/[X.], ZPO, 6. Aufl., §
50 Rn.
12). [X.] ist gemäß §
50 Abs.
1 13
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15
16
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7
-
ZPO, wer rechtsfähig ist.
Ferner
kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist,
ge-mäß §
50 Abs.
2 ZPO klagen und verklagt werden.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei als eine im Rechtsverkehr unter einer eigenen Bezeichnung und einem eigenen Logo auftretende [X.] rechtsfähig und damit gemäß
§
50 Abs.
1 ZPO parteifähig.
Selbst wenn die Beklagte zu 1 keine eigene Rechtspersönlichkeit haben
sollte, sei
sie in entsprechender Anwendung von
§
50 Abs.
2 ZPO parteifähig, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaftliche Struktur
verfüge, die der eines Vereins vergleichbar sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
a) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts,
[X.] soweit sie die hier in Rede stehende

[X.]

unter ihrer Be-zeichnung und ihrem Logo im Rechtsverkehr anbietet, keine rechtsfähige und damit nach §
50 Abs.
1 ZPO parteifähige ([X.] bürgerlichen Rechts
(vgl. zur Rechts-
und [X.]keit der ([X.] bürgerli-chen Rechts [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343 ff.).
Vielmehr handelt es sich bei der [X.] zu
1 insoweit um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform.
aa) Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten ge-genseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§
705 [X.]), lässt eine [X.] entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körper-schaftlichen Charakter hat und die weiteren
Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2012
-
I
ZR 6/11, [X.]Z 193, 49 Rn.
19 -
Kommunikationsdesigner; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., §
705 Rn.
1). Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts eine [X.] bilden oder Gesellschafter einer 17
18
19
-
8
-
[X.] werden (vgl. [X.], Urteil vom 1.
April 1940
-
V [X.], [X.]Z 163, 142, 149; [X.]/Habermeier, [X.], 2003, §
705 Rn.
25; MünchKomm.[X.]/Ulmer/[X.], 6. Aufl., §
705 Rn.
76). Schließen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts jedoch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, der in der gemeinsamen Erfüllung einer öf-fentlich-rechtlichen
Aufgabe besteht, entsteht
keine [X.], sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform; ein solcher [X.] hat keinen bürgerlich-rechtlichen, sondern öffentlich-recht-lichen Charakter. So verhält es sich hier.
bb) Die Beklagte zu 1 ist ein
Zusammenschluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts, nämlich der [X.] und der [X.], einer Anstalt des Bundesrechts (§
1 Abs.
1 der Satzung der [X.] Rundfunkanstalten der [X.] [[X.]] vom 9./10. Juni 1950 in der Fassung vom 8. April 2014). Dieser Zusammenschluss dient der gemeinsamen Erfüllung der in §
2 der Satzung aufgezählten Aufgaben, namentlich der
Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms (§
2 Abs.
1 [X.]. c der Satzung). Die
Aufgabe der Herstellung und Verbreitung von [X.] und Telemedien ist
den Rundfunkanstalten durch den [X.] als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (vgl. zur Veranstaltung von [X.] [X.], Urteil vom 6. Juli 1967 -
V 76/64, [X.]E 89, 164, 167). Nach
§
11 Abs.
1 Satz
1 [X.]
haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des [X.] freier individueller und
öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die [X.], [X.] und kulturellen Bedürfnisse der Gesell-schaft zu erfüllen. Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind
gemäß §
11a [X.]
Rundfunkprogramme und Telemedien.
20
-
9
-
Die
Beklagte zu 1
ist
daher,
jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben -
wie hier die Bereitstellung eines [X.]s -
erfüllt,
keine [X.]
(offenge-lassen von [X.], [X.] 2015, 166 Rn.
40; [X.], ZUM 2013, 502 Rn.
109 bis 111), sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2005 -
6 [X.], juris Rn.
5; [X.], NJW-RR 1992, 1444, 1445; [X.]/Lausen, [X.], 2. Aufl.,
§
16 Rn.
9; [X.], [X.], 3. Aufl., §
11 [X.] Rn.
61; [X.], [X.], 2003, Teil 5 Rn.
349; [X.]. in [X.]/[X.], Informations-
und Medienrecht, 2014, §
11b [X.] Rn.
12; [X.], [X.], 3.
Aufl., Kapitel 4 Rn.
172; [X.], Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn.
321; [X.] in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., [X.] zu §§
11e, 11f [X.] Rn.
36; [X.]/Ring/[X.]/[X.]/[X.], [X.] zum [X.], 50. [X.] November 2011, vor §
11 [X.] Rn.
66; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Kapitel 9 Rn.
36; [X.], [X.] 1980, 623
ff.; [X.], [X.], 1998, S.
318 ff.). Es liegt nahe, bei der [X.] zu 1
-
wie bei der gleichfalls von den öffentlich-rechtlichen [X.] betriebenen Stelle zum Einzug des [X.] (vgl. §
10 Abs.
7 Satz
1 des [X.]staatsvertrags) -
von einer
nicht
rechtsfähigen
öf-fentlich-rechtlichen
Verwaltungsgemeinschaft auszugehen (vgl. [X.]/Lausen, [X.], 2. Aufl.,
§
16 Rn.
10; [X.], Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn.
459; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Kapitel 9 Rn.
36), ohne dass die Frage hier abschließend entschieden zu wer-den braucht.
Die Rechts-
und [X.]keit der [X.] zu 1 ist nicht in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts-
und [X.]keit der
(Außen)[X.] entwickelten Grundsätze zu bejahen. 21
22
-
10
-
Das käme nur in Betracht, wenn
die Struktur der [X.] zu 1 der einer [X.] des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig und die Beklagte
zu 1
rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten wäre (zur Rechts-
und [X.]keit der Arbeitsgemein-schaft nach § 44b SG[X.]I vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2009 -
III ZR 295/08, [X.], 346 Rn. 10). Die Beklagte zu 1 ist aber kein eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Soweit in der Rechtsprechung erwogen
worden ist, die Beklagte zu
1 als [X.] anzusehen (vgl. [X.], [X.] 2000, 540, 541; [X.], [X.] 2000, 542 f.; [X.], NJW 2001, 613, 614), betrafen diese Entscheidungen nicht die [X.], ob die Beklagte zu 1 als [X.] bürgerlichen Rechts rechts-
und parteifähig ist. Vielmehr ging es in diesen Entscheidungen darum, ob die in der [X.] zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung eines Gemeinschaftsprogramms über Satellit einander die Zu-stimmung zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung schulden, weil sie im In-nenverhältnis
wie
Gesellschafter einer [X.] zu [X.] sind.

b) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb in entsprechender Anwendung von §
50 Abs.
2 ZPO als parteifä-hig anzusehen, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körper-schaftliche Struktur verfügt, die der eines Vereins vergleichbar ist. Die Zuerken-nung der [X.]keit an nicht rechtsfähige Vereine nach
§
50 Abs.
2 ZPO beruht mittlerweile maßgeblich auf der Erwägung, dass auf nicht rechtsfähige Vereine gemäß §
54 Satz
1 [X.] die Vorschriften über die Gesellschaft bürger-lichen Rechts anwendbar sind
und die [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] parteifähig ist (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer An-meldungen zum
Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, 23
-
11
-
BT-Drucks.
16/12813, S.
15; [X.], Urteil vom 2. Juli 2007 -
II ZR 111/05, [X.], 69, 73 f.). §
50 Abs.
2 ZPO kann daher nicht allein deshalb auf andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse entsprechend angewendet werden, weil diese über eine vereinsähnliche
Organisationsstruktur verfügen. Es gibt keine §
54 Satz
1 [X.] entsprechende Regelung, wonach auf solche Zusammen-schlüsse die Vorschriften über die [X.] anwendbar sind.
I[X.] Die Revision der [X.]
hat teilweise Erfolg, soweit sie sich da-gegen wendet, dass das Berufungsgericht die gegen den
[X.] zu 2 ge-richtete Klage abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsfeh-ler
angenommen, dass der mit der Klage verfolgte Hauptantrag unbestimmt und daher unzulässig ist
(dazu [X.]I 1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch der in der Berufungsinstanz als erster Hilfsantrag ge-stellte Unterlassungsantrag nicht abgewiesen werden
(dazu [X.]I 2). Das Beru-fungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(dazu [X.]I 3).
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der mit der Klage verfolgte Hauptantrag sei unbestimmt und daher unzulässig.
a) Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entschei-dungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. [X.] ist die Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffs im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung im Regelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn die Parteien über die Bedeutung dieses Begriffs streiten (st. 24
25
26
-
12
-
Rspr.; vgl. nur [X.],
Urteil vom 28. November 2013 -
I [X.], [X.], 398 Rn.
15 = [X.], 431 -
Online-Versicherungsvermittlung).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben sei der
auf ein Unterlassen des Verbreitens des [X.]s Tages-schau-App

gerichtete Hauptantrag der [X.] nicht hinreichend bestimmt, weil zwischen
den Parteien streitig sei, ob die [X.]

ein eigenstän-diges [X.] oder nur ein Bestandteil des [X.]s [X.]

sei. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen
und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von den [X.]
in der Berufungsinstanz als erster Hilfsantrag gestellte [X.] nicht abgewiesen werden.
a) Mit diesem Antrag haben die [X.]
beantragt, den [X.] zu untersagen, die [X.]

wie in der Anlage [X.] bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin-nen
den [X.] damit verbieten lassen
wollen, die Applikation [X.]

bereitzustellen
oder bereitstellen zu lassen, wenn über diese Applikation ein Angebot abgerufen werden kann, wie es aus den in
der Anlage [X.] enthal-tenen
Bildschirmausdrucken
ersichtlich ist.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend
gemachte [X.] sei nicht nach §
8 Abs.
1 Satz
1, §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.]
begründet.
Ein Verstoß der [X.] gegen das Verbot nichtsendungsbezogener presseähn-licher Angebote könne jedenfalls deshalb keine wettbewerbsrechtlichen [X.] wegen eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung begrün-den, weil das Angebot des [X.] [X.]

und damit das [X.] der [X.]

im Zuge des Drei-Stufen-Tests

von den mit der 27
28
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30
-
13
-
Prüfung befassten Einrichtungen als nicht [X.] eingestuft und deshalb freigegeben worden sei. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
c) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung nach §
4 Nr.
11 UWG ausscheidet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2005
I
ZR
194/02, [X.]Z 163, 265, 269
Atemtest
I; Urteil vom 24.
September 2013
I
ZR
73/12, [X.], 405 Rn.
10
f. = [X.], 429
Atemtest
II). Solange ein solcher [X.] nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsge-richt aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (sogenannte [X.] des Verwaltungsakts, vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2007

I
ZR
125/04, [X.], 1359; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Januar 2010
-
IX ZR 50/07, NVwZ-RR 2010, 372 Rn.
7; Beschluss vom 16. Dezember 2014
-
EnVR 54/13, N&R 2015, 107 Rn.
19).
d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die im
Schreiben der Nieder-sächsischen
Staatskanzlei vom 17. August 2010
zum Ausdruck kommende Freigabe des vom Rundfunkrat des
[X.] zu 2 am 25. Juni 2010 beschlos-senen [X.] für das tageschau.de

sei als rechtsver-bindlicher Verwaltungsakt zu werten. Zwar sei der Wille der Rechtsaufsichtsbe-hörde nicht auf die
unmittelbare Herbeiführung einer Rechtswirkung im Sinne einer Genehmigung oder Erlaubnis gerichtet. [X.] sei jedoch als ver-bindliche Entscheidung zur Übereinstimmung
des [X.]s mit den Vorgaben des [X.]s und damit als feststellender Verwal-tungsakt einzustufen. Jedenfalls komme der in diesem Schreiben enthaltenen Erklärung in Anbetracht der Entstehungsgeschichte des §
11f [X.] und der 31
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-
14
-
Ausgestaltung des darin vorgesehenen Drei-Stufen-Tests

eine vergleichbare Legalisierungswirkung zu.

Es kann offenbleiben, ob das Schreiben der [X.] vom 17. August 2010 als
Verwaltungsakt im Sinne von §
35
Satz
1 [X.] zu werten oder ob es als schlichtes Verwaltungshandeln einzustufen ist
(für Ersteres [X.] in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl.,
§
11f [X.] Rn.
189; [X.]/Ring/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Rundfunkstaats-vertrag, 39. [X.] Mai 2009, §
11f [X.] Rn.
56; [X.], [X.], 313, 322; [X.]/[X.], [X.], 1495, 1496 f.; für Letzteres [X.], ZUM 2010, 201, 202 f.; [X.], [X.], 107, 108
f.; [X.], ZUM 2014, 196, 199; vgl. auch [X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn.
486). Selbst wenn dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu werten wäre, stünde damit -
ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15.
Juni 2011
über die Tages-schau-App

abrufbar
gewesene
Angebot der [X.] nicht [X.] ge-wesen ist.
e) Das Berufungsgericht
hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Online-Angebots [X.]

durch das als Verwaltungsakt zu wertende Schreiben der Nie[X.]ächsischen
Staatskanzlei vom 17. August 2010 stehe mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass dieses Angebot nicht [X.] sei. Die Legalisierungswirkung dieses Verwaltungsakts [X.] nicht nur das [X.] [X.]

und die generelle Abrufbar-keit der dort eingestellten Inhalte über die [X.], sondern auch das von den [X.] angegriffene konkrete Angebot vom 15. Juni 2011. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
aa) Die Reichweite der [X.] eines Verwaltungsakts wird durch seinen
Regelungsgehalt bestimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], 33
34
35
-
15
-
[X.], 8. Aufl.,
§
35
Rn. 142; [X.]/[X.], Stand: 1. Januar 2015, §
43 Rn.
28; [X.], [X.], 10. Aufl.,
§
43 Rn.
22). Der Regelungsgehalt eines
Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§
133, 157 [X.] nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der er-lassenden
Behörde
maßgebend, wie ihn der Empfänger
bei objektiver Würdi-gung verstehen konnte ([X.], [X.], 1359
Rn.
16; BVerwG, Urteil vom 20.
April 2005 -
9 [X.], [X.], 292, 297; Urteil vom 19. März 2013
-
5 C 16/12, [X.], 1832 Rn.
10). Bei der
Ermittlung dieses objektiven [X.] ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber
hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.
Juli 2006 -
6 C 20/05, [X.], 254
Rn. 78; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., §
43 Rn.
15). Ein Verwaltungsakt ist vom Revisionsgericht selbständig auszulegen ([X.], [X.], 1359
Rn.
16).
bb) Das
an den Intendanten des
[X.] zu 2 gerichtete Schreiben der [X.] vom 17. August 2010 lautet wie folgt:

i-che Prüfung notwendigen, umfangreichen Unterlagen zu den Telemedienkon-zepten [X.] und [X.]. Die Prüfung durch die Rechtsaufsicht gem. §
11f Absatz 7 [X.] ist nunmehr abgeschlossen und beide [X.] können im [X.] veröffentlicht werden. Um für künftige Verfahren noch mehr Klarheit zu schaffen, erlaube ich [X.], Ihnen bei dieser Gelegenheit folgende Hinweise

cc) [X.] vom 17. August 2010 enthält weder einen Entschei-dungssatz
im eigentlichen Sinne
noch eine Begründung. Seine Kernaussage beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die Prüfung durch die Rechtsaufsicht gemäß §
11f Abs.
7 [X.] abgeschlossen sei und die Telemedienkonzepte
im [X.] veröffentlicht werden könnten. Der Rege-lungsgehalt dieser Mitteilung ist daher im Blick auf die Bestimmungen des 36
37
-
16
-
[X.]es zu ermitteln, die der rechtsaufsichtlichen
Prüfung zu-grunde liegen.
(1) Gegenstand der rechtsaufsichtlichen Prüfung ist, wie sich aus §
11f Abs.
7 Satz
2 [X.] ergibt, das Telemedienkonzept, mit dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß §
11f Abs.
1 [X.] die inhaltliche Ausrich-tung von -
unter anderem -
nichtsendungsbezogenen Telemedien nach §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] konkretisieren, indem sie deren Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer näher beschreiben. Die Beschreibung des [X.] ist gemäß §
11f Abs.
7 Satz
2 [X.] nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde

in den amtlichen Verkündungsblät-tern der betroffenen Länder zu veröffentlichen. Diese Beschreibung
ist in erster Linie heranzuziehen, um den Regelungsgehalt der Mitteilung der Rechtsauf-sichtsbehörde zu bestimmen.
[X.] Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind nach §
11f Abs.
7 Satz
1 [X.] vor der [X.] alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Zu den Unterlagen zählen
die Begründung der Gremienentscheidung sowie Stel-lungnahmen oder Gutachten
(vgl. §
11f Abs.
5 [X.]). Diese sind allerdings le-diglich Mittel und nicht Gegenstand der rechtsaufsichtlichen Prüfung. Sie wer-den nicht Bestandteil des [X.] und sind dementsprechend nicht zusammen mit diesem gemäß §
11f Abs.
7 Satz
2 [X.] zu veröffentlichen (vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], Drucks. 14/3859, [X.]). Diese Unterlagen
können deshalb
nicht ohne Weiteres herangezogen werden, um den Regelungsgehalt einer Ent-scheidung der Rechtsaufsichtsbehörde zu ermitteln. Das gilt auch für die
Be-gründung, die das zuständige Gremium für seine Entscheidung gibt, ob das Angebot vom Auftrag umfasst ist

11f Abs.
6 [X.]).
38
39
-
17
-
(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde hat nach §
11f Abs.
7 [X.] nicht nur zu prüfen, ob das für die Prüfung eines [X.]s vorgeschriebene Verfahren -Stufen-ordnungsgemäß durchge-führt worden ist. Sie hat vielmehr auch zu untersuchen, ob das Telemedienkon-zept den materiell-rechtlichen Vorgaben des [X.]es ent-spricht.
Dem Wortlaut des §
11f Abs.
7 [X.]
ist zwar
nur zu entnehmen, dass eine
rechtsaufsichtliche Prüfung von der zuständigen
Behörde vorzunehmen ist; aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt aber nicht, was
diese Behörde prüfen soll. Das ergibt sich allerdings aus der Begründung zum 12.
Rundfunkänderungs-staatsvertrag. Danach prüft die Behörde die Einhaltung der Verfahrensschritte und der gesetzlichen Vorgaben. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Verfah-ren ordnungsgemäß durchgeführt ist und das neue Angebot dem gesetzlichen Auftrag entspricht, ist das Telemedienkonzept im jeweiligen amtlichen Verkün-dungsblatt zu veröffentlichen
(vgl.
Begründung zum 12. Rundfunkänderungs-staatsvertrag, [X.], Drucks. 14/3859, [X.]). Zu den gesetzlichen Vorgaben, deren Einhaltung die Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen hat, gehört im -
hier vorliegenden -
Fall
eines [X.] für ein (auch) nichtsendungsbezogenes [X.] das in §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz
3 [X.] niedergelegte Verbot nichtsendungsbezogener [X.]er Angebote.

dd) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die im Schreiben der [X.] zum Ausdruck kommende Freigabe des [X.]

[X.]

die
Freigabe des Abrufs der im [X.] eingestellten Inhalte über die Applikation Ta-gesschau-App

umfasst. Das unter [X.]

vorgehaltene Online-Angebot der [X.] ist durch das spätere Angebot
der [X.]

lediglich um eine für mobile Endgeräte optimierte Zugriffsmöglichkeit ergänzt worden. Darin liegt kein neues oder verändertes Angebot, das nach dem Rund-40
41
-
18
-
funkstaatsvertrag einer eigenständigen Überprüfung bedurft hätte. Es kann [X.] offenbleiben, ob die Möglichkeit, das [X.] Smartphones abzurufen, schon deshalb vom freigegebenen Telemedien-im
Telemedienkonzept die Verbrei-tung des Angebots im Wege der mobilen Ausspielung über Handys mehrfach erwähnt ist.
(1) Ein neues oder verändertes [X.] ist, wie sich aus §
11f Abs.
3 Satz
1 [X.] ergibt, in einem eigenständigen Verfahren daraufhin zu überprüfen, ob es vom Auftrag umfasst ist. Ein verändertes Angebot liegt nach §
11f Abs.
3 Satz
2 [X.] insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamt-ausrichtung des Angebots oder die Zielgruppe verändert wird. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der [X.]

nicht um ein gegenüber dem [X.] [X.]

verändertes [X.].
[X.] Das über die [X.]

abrufbare Angebot stimmt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem im [X.] vorgehaltenen Angebot [X.]

inhaltlich überein. -sämtliche auf dem [X.] [X.]

eingestellten Beiträge abruf-bar. Wegen der geringeren Darstellungskapazität eines Smartphones sind bei -zwar die seitlichen Navigations-
und Überblicksleisten des Online-nicht zu sehen. Dadurch wird jedoch die inhaltliche Gesamtausrichtung des Angebots nicht ver-ändert. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, über die [X.]

sei
kein vollständiger Zugriff auf die unter [X.]

vorgehaltenen Inhalte möglich. Die Revision legt nicht dar, auf welche Inhalte nicht zugegriffen werden kann und weshalb dies zu einer anderen inhaltlichen Gesamtausrichtung des Angebots führt. Sie zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht entsprechendes Vorbringen der [X.] übergangen hat.
42
43
-
19
-
(3) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Angebot, die Inhalte des [X.] [X.]

über die [X.]

abzuru-fen,
an eine andere Zielgruppe richtet,
als das Angebot des [X.] ta-gesschau.de.
[X.]) Dem für die Bestimmung des [X.] des Schreibens der [X.] vom 17. August 2010 maßgeblichen Tele-a-§
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.] [X.] sei. Selbst wenn das Schreiben der Staatskanzlei als Verwal-tungsakt zu werten wäre, stünde jedoch aufgrund dieser Feststellung
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit bindender Wirkung für den vor--15. Juni 2011 abrufbar
gewesenm Sinne dieser Be-stimmung [X.] gewesen ist
(vgl. [X.], [X.], 107, 111; [X.]/[X.], [X.] 6/2914 [X.]. 5; vgl. auch Held in [X.]/Vesting, [X.], 3.
Aufl., §
11d [X.] Rn.
142).
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Legalisierungswirkung einer
Freigabe des [X.] erfasse die konkreten Angebote, durch die dieses
Konzept umgesetzt werde, weil sich die Prüfung des Telemedien-konzepts
nicht auf ein abstraktes Konzept beschränke, sondern auf die im [X.] eingestellten konkreten Angebote
erstrecke, durch die das Konzept umgesetzt werde. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Gemäß §§
11f Abs.
1 [X.] konkretisieren die Rundfunkanstalten in Te-lemedienkonzepten zwar die inhaltliche Ausrichtung ihrer -
unter anderem -
nichtsendungsbezogenen Telemedien (§
11d
Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.]), indem sie Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben. Dabei müssen diese Konzepte -
nach der Begründung zum 44
45
46
47
-
20
-
12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag -
genauer als die gesetzliche Ermächti-gung sein und können ein einziges oder eine Vielzahl von Angeboten umfas-sen. Aus dem Text muss sich ablesen lassen, wer angesprochen werden soll, was vorrangig angeboten wird
und wie das Angebot sich ausrichtet, ob es sich zum Beispiel um informative, unterhaltende, bildende
oder kulturelle Inhalte handelt
(vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], Drucks. 14/3859, [X.]). Danach
ist in einem Tele-medienkonzept zwar die inhaltliche Ausrichtung des Angebots näher zu be-schreiben, um damit einen gegenüber der gesetzlichen Ermächtigung höheren Grad an Konkretisierung zu erreichen; ein
Telemedienkonzept soll und kann durch eine solche Beschreibung jedoch nicht die konkrete Umsetzung eines geplanten
Angebots zu einem bestimmten Zeitpunkt in allen Einzelheiten im Vorhinein festlegen.
Auch die Beschreibung des Angebots [X.]

auf den Seiten
42 bis 48 des [X.]
des
[X.] zu 2 bildet zwangsläufig nur ei-nen Rahmen für konkrete Umsetzungen des Konzepts. So heißt es in
den
vom Berufungsgericht herangezogenen Auszügen aus
dieser Beschreibung, tages-schau.de

informiere den Nutzer über aktuelle politische, wirtschaftliche, kultu-relle und gesellschaftliche Ereignisse
und biete erläuternde
und informierende Hintergrundberichte; die Beiträge würden als Audio oder Video
und in Manu-skriptform angeboten und um originäre aktuelle [X.] und
vertiefende Inhalte wie Interviews, Hintergründe und Analysen, Fotos oder (interaktive) [X.] ergänzt. Diese allgemeine Beschreibung der inhaltlichen Ausrichtung des
Konzepts
lässt weiten Raum für konkrete Umsetzungen und ist nicht g[X.]ignet, die Übereinstimmung von im
[X.]
zur Umsetzung dieses Konzepts eingestellten konkreten Angeboten mit den Vorgaben des [X.] zu gewährleisten.
48
-
21
-
[X.] Aufgrund einer
Legalisierungswirkung der Freigabe des Telemedien-konzepts [X.]

steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit bindender Wirkung für das vorliegende Verfahren fest, dass ein
in Um-setzung dieses Konzepts im [X.] [X.]

eingestelltes
Ange-bot und insbesondere das hier in Rede stehende Angebot vom 15. Juni 2011 nicht [X.] ist.
In [X.] für nichtsendungsbezogene Telemedien (§
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.]) ist die inhaltliche Ausrichtung des Telemedienange-bots zwar
im Hinblick darauf gemäß §
11f Abs.
1 [X.] zu konkretisieren, dass nichtsendungsbezogene [X.]e Angebote nach §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.] nicht zulässig sind.
Auch insoweit kann
ein Telemedien-konzept jedoch
zwangsläufig nur gewisse Leitlinien für die Gestaltung des [X.] aufstellen und nicht gewährleisten, dass eine
konkrete Umsetzung des Konzepts, die sich im Rahmen dieser Leitlinien hält, nicht
gegen das Verbot nichtsendungsbezogener [X.]er Angebote verstößt. Deshalb kann eine Billigung dieses Konzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde, selbst wenn sie bindende Wirkung hätte, nicht dazu führen, dass konkrete Angebote
nicht als [X.] anzusehen sind.
Das gilt auch für das hier in Rede stehende Telemedienkonzept, in dem auf Seite
24 ausgeführt
ist, weshalb die Angebote im [X.] der [X.] -
und
damit auch das [X.] [X.]

-
nicht [X.] seien. In dieser
-
vom Berufungsgericht zitierten
-
Beschreibung des [X.]
heißt es, die [X.] nutze alle medientypischen Gestaltungselemente und technischen Anwendungen wie Bewegtbilder, Audios, interaktive Module (inkl. Personalisierung), Hypertextstrukturen (Links), verschiedene Formen von Bild-, Text-
und Tonkombinationen und gestaffelten Angebotstiefen; außerdem seien die Telemedien der [X.] in hohem Maße dynamisch, das heiße
die Inhalte würden teilweise in einem sehr kurzen Rhythmus aktualisiert, der sich allein an 49
50
51
-
22
-
der aktuellen Entwicklung des [X.] orientiere. Allein die [X.] medientypischer Gestaltungselemente und technischer Anwendungen sowie die hohe Dynamik eines Telemediums gewährleisten
nicht, dass ein kon-kretes Angebot nicht [X.] ist.
(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt eine Legalisie-rungswirkung der Freigabe des [X.] für das hier in Rede ste-hende konkrete Angebot vom 15. Juni 2011
nicht daraus, dass im
Telemedien-konzept kein geplantes, sondern ein bestehendes
Angebot beschrieben worden ist und sich das von den [X.] beanstandete Angebot vom 15. Juni 2011 nicht von dem im Telemedienkonzept beschriebenen Angebot unterscheidet.
Allerdings ist im

n-gebot, sondern ein bestehendes
Angebot beschrieben. Die Bestimmungen der §§
11d, 11f [X.] gelten zwar unmittelbar nur für geplante Angebote (vgl. §
11f Abs.
1
[X.]). Sie sind
nach [X.]. 7 Abs.
1 Satz
1 und 3 [X.] jedoch entspre-chend auf
alle bestehenden Angebote
anwendbar, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Für diesen Bestand war
nach [X.]. 7 Abs.
1 Satz
4 [X.] das Verfahren entsprechend §
11f [X.] bis zum 31. August 2010 abzu-schließen. Bei dem von der [X.]
zu 1 seit dem [X.] betriebenen und von dem
[X.] zu 2 betreuten Online-sich um ein bestehendes Angebot, das über den 31. Mai 2009 fortgeführt [X.], und dessen inhaltliche Ausrichtung deshalb entsprechend §
11f Abs.
1 [X.] in einem Telemedienkonzept zu konkretisieren war.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das bestehende Angebot in seiner kon-kreten Gestalt zum Inhalt des [X.] wurde. Durch die von §
11f Abs.
1 [X.] geforderte nähere Beschreibung der inhaltlichen Ausrichtung des Angebots in einem Telemedienkonzept soll lediglich ein gegenüber der gesetz-lichen Ermächtigung höherer Grad an Konkretisierung erzielt werden; dagegen 52
53
54
-
23
-
soll und kann durch eine solche Beschreibung nicht ein konkretes Angebot in allen Einzelheiten für die Zukunft festgeschrieben werden
(vgl. oben Rn. 47).
Deshalb ändert der Umstand, dass sich die Beschreibung der inhaltlichen Aus-richtung des fortzuführenden Angebots im
Telemedienkonzept san dem bestehenden Angebot in seiner konkreten Erscheinungsform orientiert, nichts daran, dass sich das Telemedienkonzept nicht auf dieses konkrete [X.] beschränkt, sondern davon unter Berücksichtigung der Vorgaben des [X.]es abstrahiert. Dementsprechend kann die Freigabe des [X.] für ein bestehendes Angebot ebenso wie die für ein ge-plantes Angebot eine [X.] nur für das von konkreten Angeboten abstrahierende Konzept
entfalten und kein konkretes Angebot
legitimieren.
3. Soweit das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz als ersten Hilfsantrag gestellten Unterlassungsantrag abgewiesen hat, stellt sich das Beru-fungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar

561 ZPO). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem in
§
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.] niedergelegten
Verbot nichtsendungsbezogener [X.] Angebote um eine gesetzliche
Vorschrift im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG
handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Diese Frage ist zu bejahen.
a) Eine gesetzliche Vorschrift ist im Hinblick auf den Zweck des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren ge-schäftlichen Handlungen zu schützen (§
1 Satz
1 UWG), nur dann eine Markt-verhaltensregelung
im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG, wenn sie eine auf die [X.] des [X.] bezogene Schutzfunktion hat.
Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fern-halten oder die Rahmenbedingungen des [X.] festlegen soll (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2. Dezember 2009 -
I [X.], [X.], 654 Rn.
23 = [X.], 876 -
Zweckbetrieb, mwN).
55
56
-
24
-
b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3
[X.] um eine Marktverhaltensregelung
im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG
([X.] in [X.]/[X.], UWG,
33. Aufl., §
4 UWG Rn.
11.49; [X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn.
335; [X.], [X.], 107; [X.]/[X.], [X.] 6/2914 [X.]. 5; aA [X.] in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., §
11f [X.] Rn.
197; [X.]/[X.], [X.], 1495,
1497 f.; [X.], [X.] 2012, 521, 523; [X.]., [X.] 2014, 44).
Der Wortlaut und die Systematik des §
11d [X.] könnten allerdings
-
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
dafür sprechen, dass es sich bei §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3
[X.] um eine Regelung handelt, die ledig-lich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten soll. Gemäß §
11d Abs.
1 [X.] bieten die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.] an, die [X.] veranlasst und [X.] gestaltet sind. Dieser Auftrag umfasst nach §
11d Abs.
2 Satz
1 [X.] das -
inhaltlich und zeitlich näher bezeichnete -
Angebot von Sendungen auf Abruf, von [X.] und nichtsendungsbezogenen Telemedien sowie von Archiven. Diese Bestimmungen öffnen den genannten Rundfunkanstalten den
Zutritt zum Markt der Telemedien. Vor diesem Hintergrund könnte
die Vorschrift
des §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3
[X.], wonach nichtsendungsbezogene presse-ähnliche Angebote nicht zulässig sind, als eine Regelung verstanden werden, die den genannten Rundfunkanstalten den an sich eröffneten Zutritt zum Markt der Telemedien verschließen soll, soweit nichtsendungsbezogene presseähnli-che Angebote betroffen sind.
57
58
-
25
-
Bei dieser Bestimmung handelt es sich aber jedenfalls nicht um eine [X.], sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensre-gelung. Sie hat den Zweck, die Betätigung
öffentlich-rechtlicher
[X.] auf dem Markt der Telemedien
zum Schutz von [X.] zu [X.]. Sie ist damit dem für den Staat bestehenden
Gebot
vergleichbar, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, bei dem es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensregelung handelt, die (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2011
-
I [X.], [X.], 728 Rn.
11 = [X.], 935 -
Einkauf Aktuell).
Die Bestimmung des §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.] regelt, dass [X.] Rundfunkanstalten, wenn sie in den ihnen eröffneten Wettbewerb auf dem Markt der Telemedien eintreten, auf nichtsendungsbezogene presse-ähnliche Angebote verzichten müssen. Sie bestimmt das Verhalten auf dem Markt der Telemedien, ohne den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Sie ist den Regelungen vergleichbar, die
beispielsweise Werbung und Sponsoring (§
11d Abs.
5 Satz
1 [X.]) oder bestimmte Angebotsformen (§
11d Abs.
5 Satz
4 [X.] in Verbindung mit der Anlage zum Staatsvertrag) bei Telemedien-angeboten
verbieten, und bei denen es sich ebenfalls
um Marktverhaltensrege-lungen handelt ([X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn.
306).

C. Danach ist die Revision der [X.]
gegen das Berufungsurteil hinsichtlich der [X.] zu 1 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auf die Berufung der [X.] zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen wird. Auf die [X.] der [X.]
ist das Berufungsurteil hinsichtlich des
[X.] zu 2 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage mit den [X.] zum Unterlassungsantrag ab-gewiesen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als zweiten [X.] verfolgten Klageantrags, weil über diesen in der Sache erst 59
60
-
26
-
entschieden werden darf, wenn feststeht, dass der erste Hilfsantrag unbegrün-det ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Der [X.] kann insoweit in der Sache nicht selbst [X.], da sie nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zur Endentschei-dung reif ist. Das Berufungsgericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob es sich bei dem [X.] des
[X.] zu 2 vom 15.
Juni 2011 um ein nach §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] unzulässiges, nichtsendungsbezogenes [X.]es Angebot gehandelt
hat. Dazu weist der [X.] auf Folgendes hin:
[X.] Unter einem
Angebot
im Sinne von §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.], dessen [X.]
zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte
[X.] zu verstehen, das auf einem
entsprechenden Telemedien-konzept beruht. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Begriff des Telemedi-enangebots auch in den übrigen Bestimmungen der §§
11f, 11d [X.] in diesem umfassenden Sinne verwendet wird. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob einzelne Beiträge innerhalb dieses
Angebots
für sich genommen als presseähn-lich einzustufen sind (vgl. [X.]/Ring/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 43. [X.] Mai 2010, §
11d [X.] Rn.
15; [X.], [X.] und inhaltlichen Einschränkungen der [X.]e von [X.], [X.] und [X.] nach dem [X.], 2009, S.
106; [X.], Öf-fentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn.
305; [X.]mann, ZUM 2011, 526, 539; [X.]/[X.], [X.], 1495, 1499; [X.], [X.], 795, 797; vgl. auch Held in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl., §
11d [X.] Rn.
70; [X.], [X.], 79, 82).
I[X.] [X.] Angebote sind gemäß §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr. 3 Teil-satz 3 [X.] lediglich in nichtsendungsbezogenen Telemedien unzulässig. [X.] ein [X.] -
wie das hier in Rede stehende Telemedienan-61
62
-
27
-

-
sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der [X.] allein
auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen ([X.]/[X.], [X.], 1495, 1499). Im Streitfall ist daher zu prüfen, ob das -

gewesene
Angebot des Online-o-genen Beiträge als [X.] anzusehen ist.
Da bei sendungsbezogenen Telemedien der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung nach § 11d Abs. 3 Satz 2 [X.] im jeweiligen [X.] ausgewiesen werden muss, dürfte
es unschwer möglich sein, die nichtsendungsbezogenen Beiträge, bei denen ein solcher Ausweis fehlt, zu ermitteln und einer solchen Prüfung zu unterziehen.

II[X.] Nach der in §
2 Abs.
2 Nr.
20 [X.] niedergelegten Legaldefinition sind unter einem [X.]en Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle [X.]en Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen, zu verstehen.
Zur Beurteilung der [X.] eines [X.]s ist die-ses danach mit Zeitungen und Zeitschriften
zu vergleichen. Für diesen [X.] ist auf gedruckte Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften abzustellen. Das ergibt sich bereits daraus, dass elektronische Ausgaben von Printmedien -
und damit auch elektronische Ausgaben von gedruckten Zeitungen und Zeit-schriften -
nach der Legaldefinition ohne Weiteres als [X.]e Angebote anzusehen sind. Auf das Internetangebot von [X.] kommt es für den
Vergleich dagegen nicht an ([X.] in [X.]/Vesting, [X.], 3. Aufl.,
§
2 [X.] Rn.
173; [X.], Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der [X.]e von [X.], [X.] und [X.] nach dem 12.
RÄndStV, 2009, S.
106; [X.], Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 63
64
-
28
-
2010, Rn.
304; [X.]mann, ZUM 2011, 526, 539; [X.]/[X.], [X.], 1495, 1499).
Bei dem Vergleich ist auf die
Gestaltung und den Inhalt von Zeitungen und Zeitschriften abzustellen. Für Zeitungen und Zeitschriften ist es charakteris-tisch, dass sie vor allem Texte und daneben (unbewegte)
Bilder enthalten. Steht der Text deutlich im Vordergrund, deutet dies daher auf die Presseähn-lichkeit eines Angebots hin ([X.]/Ring/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 43. [X.] Mai 2010, §
11d [X.] Rn.
15; [X.], Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der [X.]e von [X.],
[X.] und [X.] nach dem [X.], 2009, S.
107; [X.], Öf-fentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn.
306; [X.]mann, ZUM 2011, 526, 539
f.; [X.], [X.], 79, 80 f.). Dafür spricht auch die Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Danach
soll das Verbot presseähnli-cher Angebote der Tendenz begegnen, dass von Rundfunkanstalten [X.] Telemedien den inhaltlichen und gestalterischen Schwerpunkt in Texten setzen; ein solcher Schwerpunkt könne vermieden
wer-den, wenn öffentlich-rechtliche nichtsendungsbezogene [X.]e ihren Schwerpunkt in einer hörfunk-
oder fernsehähnlichen Gestaltung oder [X.] entsprechenden Kombination hätten (vgl. Begründung zum 12. Rund-funkänderungsstaatsvertrag, [X.], Drucks. 14/3859, [X.]).
Ein [X.] ist -
entgegen der Auffassung des [X.] -
nicht deshalb [X.], weil es aus Sicht des
Nutzers aufgrund der Dichte und Breite der dargebotenen Information
g[X.]ignet ist, als Press[X.]rsatz

zu dienen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können sich auf die gemäß [X.]. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der [X.] durch Rundfunk berufen. Diese umfasst neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen 65
66
-
29
-
können
(vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1991 -
1 [X.], 1 [X.], [X.]E 83, 238, 302).
Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kann
es daher
durch
§
11d Abs.
2 Satz
1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] grundsätzlich nicht ver-wehrt
sein, in dem
von ihrem Programmauftrag umfassten nichtsendungsbezo-genen [X.] ausführlich
und umfassend über sämtliche Themen zu berichten, die auch Gegenstand der Berichterstattung in Zeitungen und Zeit-schriften sind. Die Eröffnung der Möglichkeit zu einer solchen Berichterstattung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch § 11d Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 1 [X.] b[X.]inträchtigt allerdings die wirtschaftlichen Interessen der Presseverlage. Sie berührt damit
die nach [X.]. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gleich-falls verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit. Diese hat auch eine objek-tiv-rechtliche Seite
und Der Staat ist ver-pflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen ([X.], Teilurteil vom 5. August 1966, 1 BvR 586/62, 610/63, 212/64, [X.]E 20, 162, 175 f.). Dem ist indessen dadurch genügt, dass [X.]e [X.]e der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in nichtsendungsbezoge-nen Telemedien nach §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr. 3 Teilsatz 3 [X.] nicht durch
-
30
-

Texte und Bilder geprägt sein dürfen, sondern ihren Schwerpunkt in einer hörfunk-
oder fernsehähnlichen Gestaltung oder einer entsprechenden Kombination haben müssen.
Büscher
Koch

Richter am [X.] Dr. [X.] ist in

Urlaub und daher gehindert zu

unterschreiben.

Büscher

[X.]
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2012 -
31 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 20.12.2013 -
6 [X.]/12 -

Meta

I ZR 13/14

30.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. I ZR 13/14 (REWIS RS 2015, 11767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11767

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

I ZR 13/14

I ZR 7/13

IX ZR 50/07

5 C 16/12

I ZR 129/10

6 U 188/12

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